Worker Wheels auf dem Gewerkschaftstag 2019

Die Braunschweiger Worker Wheels werden auf dem Gewerkschaftstag, der vom 6. – 12. Oktober 2019 in Nürnberg stattfindet, mit einem Informationsstand vertreten sein. Die ersten Planungen bzw. Vorbereitungen  hierzu haben bereits begonnen. Weitere Details hierzu folgen dann später….

Lohrer Treffen im Endspurt

Hallo Bikerinnen und Biker,

die Unterlagen für das Lohrer Treffen bekommt Ihr in den nächsten Tagen zugeschickt. Die Vorbereitungen sind abgeschlossen die Bildungsstätte freut sich auf uns ! Ihr könnt auch noch mal in euch gehen und Freitagabend eine Tourenplanung vorstellen in der sich anwesende anschließen können. Monika und ich freuen uns sehr, euch alle in Lohr wiederzusehen !

 

 

 

Triumph Scrambler 1200 XE: Vielseitiger Klassiker

„Scrambler“, zu Deutsch „Kletterer“, heißen seit den 1950er Jahren die leicht geländegängigen Motorräder, die als Vorreiter späterer Offroad-Spezialisten wie Motocross oder Enduro gelten. Hauptmerkmale: Mehr oder weniger grobstollige Reifen, ein höhergelegter Auspuff, breiter Lenker und längere Federwege als ein reines Straßen-Bike. Triumph hat jahrzehntelang dieses Genre geprägt und phasenweise dominiert. Jetzt kommt immer mehr Konkurrenz auf, allen voran die BMW R nineT Scrambler und die Ducati Scrambler 1100. Mit der neuen Scrambler 1200 XE schlagen die Briten jetzt zurück – und zwar gewaltig.

Schon „King of Cool“ Steve McQueen fuhr auf britische Bikes für Straße und Gelände ab – nicht nur im legendären Hollywood-Streifen „Gesprengte Ketten“, sondern auch im echten Leben. Ein bisschen schwingt vom Flair früherer Triumph Scrambler-Modelle bis heute mit. Kein Wunder, gehört doch die jüngste Ausgabe mit 1,2-Liter-Zweizylinder (bekannt aus der Markenschwester Bonneville T120) zurecht zu Triumphs „Modern Classics“: Puristisch und klassisch im Design, dazu jede Menge sichtbarer Technik und hochwertiger Handwerkskunst. So entstand mit der Scrambler 1200 XE ein Allrounder für die Straße, der selbst im härteren Gelände gut zurechtkommt.
Für wahrhaftige Offroad-Talente gaben Triumphs Ingenieure der XE riesige Federwege mit: 250 Millimeter vorne wie hinten. Das ist deutlich mehr als die Konkurrenz und übertrifft sogar klar die BMW R 1250 GS Adventure (210/220 Millimeter). Das führt auch zur exorbitanten Sitzhöhe von 870 Millimeter. Deshalb sollten Fahrer der Triumph Scrambler XE idealerweise über 1,80 Meter groß sein.
Dabei fährt sie sich relativ agil. Dazu trägt ein voll einstellbares Fahrwerk bei – samt hochwertiger Komponenten wie einer 47 Millimeter starken Upside Down-Vorderradgabel. Außerdem Kurven-ABS und eine schräglagenabhängige Traktionskontrolle. Mit sechs Fahrmodi kommt die 1200 XE überall möglichst gut zurecht, darunter die Hardcore-Einstellung „Off-Road Pro“. Ein 21 Zoll großes Vorderrad erleichtert außerdem die Fahrt auf losem Untergrund. Gleiches gilt für zivile 207 Kilogramm Trockengewicht.
Als Kontrast zum Nostalgie-Look der Maschine hat Triumph Hightech-Details integriert. Dazu gehört neben den Fahrmodi vor allem ausgefeilte Connectivity. Die beschränkt sich derzeit zwar noch auf Telefon und Musik, wird aber im Herbst um Smartphone-Navigation im gut ablesbaren TFT-Display erweitert. Die Serienausstattung ist dem stolzen Grundpreis der Scrambler 1200 XE angemessen, unter anderem mit Kurven-ABS, Heizgriffen, Handprotektoren und voller LED-Beleuchtung. Die Sitzposition auf der Britin ist so entspannt, wie man es von einem Scrambler erwartet.
So fühlt man sich im Sattel der hochbeinigen Triumph sehr wohl – ob auf Langstrecke, wo man auch ohne Windschutz bis zu Tempo 130 entspannt Kilometer fressen kann, oder in der Stadt und auch im Gelände. Einzig massive Kritik an der gutaussehenden und talentierten Engländerin: Am höhergelegten Auspuff erhitzt sich das rechte Bein des Fahrers empfindlich. Für den Beifahrer ist das Problem mit einem massiveren Aluminiumblende gut gelöst, der Pilot hingegen fühlt sich schon bei frühlingshafter Temperatur wie jemand, der zu nah am Ofen steht.
Äußerst kultiviert gibt der Zweizylinder stets seine 66 kW/90 PS Leistung und satten 110 Newtonmeter Drehmoment ab. Souverän in jeder Lebenslage wirkt der Antrieb, der dank 270 Grad Hubzapfenversatz wie ein V2-Motor zündet und deshalb auch so kernig bollernd klingt. Praxisverbrauch in unserem Test: 5,4 l/100 km. Je nach Fahrweise liegt die obere Grenze bei 6,5 oder die untere bei gut 4 l/100 km. Das Getriebe lässt sich stets sehr geschmeidig schalten, und den Leerlauf findet man sehr leicht.
Alles in allem ist die 1200 XE ein klassischer Allrounder – so, wie es die Urväter der Scrambler-Modelle im Sinn hatten. In der Stadt ist sie ein ausreichend wendiges Nostalgie-Bike, das vor dem Café eine gute Figur macht. Auf Landstraßen, Fernreisen oder im Gelände wird man ebenfalls glücklich mit ihr. Natürlich kommt sie nicht auf das Niveau der jeweiligen Spezialmotorräder, aber ein Bike für alle Fälle ist sie dennoch auf imposante Weise. Da sie bei der Offroad-Tauglichkeit und auch bei der Connectivity ihre direkte Konkurrenz abhängt, liegt die Triumph Scrambler 1200 XE derzeit ganz vorne in ihrer immer beliebteren Klasse.
Technische Daten Triumph Scrambler 1200 XE:
Klassik-Scrambler mit flüssigkeitsgekühltem Zweizylinder-Viertakt-Reihenmotor, vier Ventile, Hubraum 1200 ccm, max. Leistung 66 kW / 90 PS bei 7400 U/min, max. Drehmoment 110 Nm bei 3950 U/min, Sechsganggetriebe, Kette.
Stahl-Zentralrohrrahmen mit Unterzügen, USD-Gabel 47 mm mit 250 mm Federweg, Aluminium-Zweiarmschwinge, voll einstellbare Öhlins-Federbeine mit Ausgleichsbehälter, 250 mm Federweg, Kurven-ABS. Reifen vorn: 90/90-21, Reifen hinten: 150/70 R 17, Sitzhöhe: 870 mm, Tankinhalt: 16 Liter, Trockengewicht: 207 kg. Höchstgeschwindigkeit: k.A., Normverbrauch: 4,9 l/100 km, Schadstoffklasse: Euro4, Preis: 14.550 Euro.

Moto Guzzi meets Hollywood

Ewan McGregor ist nicht nur Fans der „Star-Wars“-Reihe ein Begriff, sondern er hat sich auch mit seiner Motorrad-Dokumentation „Long Way Down“ bei Bikern einen Namen gemacht – jetzt ist der Hollywood-Star das Werbegesicht der Kampagne für die neue Reise-Enduro Moto Guzzi V85 TT.

Bei der italienischen Kult-Marke ist der Schauspieler aus Schottland ein alter Bekannter: 2013 fungierte Ewan McGregor in Australien als Testimonial bei der Markteinführung der California 1400. Und auch in „Long Way Down“ spielt Moto Guzzi eine Rolle, obwohl der Schotte in diesem Film eine andere Marke fährt. Dennoch steht ein Besuch im historischen Moto-Guzzi-Werk auf dem Programm.
Die V85 TT ist eine komplette Neuentwicklung, die klassisches Design und modernste Technik miteinander verbindet. Der 90-Grad-V2-Motor ist ein mittragendes Bauteil im Gitterrohrrahmen. Aus 853 Kubikzentimetern Hubraum schöpft das hochbeinige Bike eine Leistung von 80 PS, das maximale Drehmoment beträgt 80 Newtonmeter. LED-Lichttechnik, Handprotektoren, Windschild und 4,3-Zoll-Farbdisplay gehören ebenso zur Serienausstattung wie der wartungsfreie Kardanantrieb oder ABS und Traktionskontrolle. Die Moto Guzzi V85 TT ist in Deutschland ab 11.990 Euro zu haben.

Haftungsrisiken bei Gruppenfahren

Fahren Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes, führt dies zu einem Haftungsausschluss im Hinblick auf diesen Umstand.

Kollidiert der dritte Fahrer mit dem zweiten, nachdem der erste einen Unfall verursacht hat und beide nicht mehr ausreichend bremsen können, hat der zweite gegen den dritten keine Ansprüche aus §§ 7, 17 StVG.

Dies hat das OLG Frankfurt am Main, Az: 22 U 39/14 am 18.08.2015 entschieden.

In diesem Fall hat der Kläger behauptet, er habe aufgrund der Kollision des vor ihm fahrenden Zeugen sein Motorrad abbremsen müssen. Er habe sein Motorrad noch rechtzeitig zum Stehen bringen können, als der Beklagte mit seinem Motorrad unvermittelt auf das Heck des Motorrads aufgeprallt und ihn mit sich geschleppt habe. Der Beklagte zu habe den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Der Sachverhalt war vor Gericht nicht vollständig aufklärbar, jedoch war dies für das Gericht auch nicht entscheidend.

Vielmehr war für das Gericht die abgesprochene Gruppenfahrt entscheidend. Angesichts dieser Situation geht das Gericht davon aus, dass alle Beteiligten in der Gruppe einvernehmlich ein besonderes Risiko eingegangen sind, um das entsprechende Gruppenfahrgefühl zu erreichen. Jedem der Gruppe hätte die gleiche Situation passieren können wie dem Kläger.

(OLG Frankfurt am Main, 22 39/14)

Alleinhaftung des stark beschleunigenden Motorradfahrers bei Kollision mit verkehrswidrig Wendendem

Kommt es zwischen einem Wendenden und einem im Fließverkehr fahrenden Fahrzeug zu einer Kollision, so ist im Regelfall der Wendende Schuld. Diese Annahme kann aber bei einem atypischen Geschehensablauf widerlegt werden.

Darum ging es in dem vom LG Wuppertal mit Urteil vom 14.08.2015, Az.: 2 O 142/14 entschiedenen Fall. Ein Autofahrer hatte sich innerstädtisch verfahren und setzte deshalb trotz doppelt durchgezogener Linie zum Wenden an, um seine Fahrt in entgegengesetzter Richtung fortzusetzen. Gleichzeitig stand ein Motorradfahrer an einem Rotlicht an einer einige hundert Meter entfernten Ampel. Als diese auf Grün umsprang, gab der Motorradfahrer Vollgas und beschleunigte auf ca. 120 km/h bei zulässigen 50 km/h. Er touchierte zunächst das Heck eines Autofahrers und kollidierte sodann mit dem Wendenden. Der Motorradfahrer kam dabei ums Leben.

Der Autofahrer verlangte von der Haftpflichtversicherung des Motorrads Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Versicherung zahlte nur teilweise, da sie der Ansicht war, auch das verbotswidrige Wenden habe zu dem Unfall beigetragen.

Die Sache ging vor Gericht.

Dies gab dem Kläger Recht. Zwar habe sich der Autofahrer grob verkehrswidrig verhalten, als er trotz doppelt durchgezogener Linie ein Wendemanöver einleitete. Dieses Verhalten sei aber nicht unfallursächlich geworden. Es sei festgestellt, dass der Motorradfahrer mindestens auf 120 km/h beschleunigt hatte. Dabei sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 140% überschritten worden. Das stelle eine grobe Pflichtverletzung und in erheblichem Maße gefährliche Fahrweise dar, da dem Motorradfahrer kaum mehr eine Reaktion auf andere Verkehrsteilnehmer möglich war. Genau das habe sich in der Unfallsituation ausgewirkt. Der Wendenden habe dagegen seinerseits den Wendevorgang bereits abgeschlossen gehabt, so dass darin keine Unfallursache gesehen werden könne. Den Motorradfahrer treffe daher die Alleinschuld.

Die Versicherung musste voll zahlen.

(LG Wuppertal, 2 O 142/14)

Auch stark überhöhte Geschwindigkeit „erhält“ (zum Teil) die Vorfahrt

Obwohl ein Motorradfahrer mit 121 km/h innerorts unterwegs war, hat das OLG Hamm (Az: 9 U 43/15 vom 23.02.2016) ihm nur eine teilweise Schuld an einem Unfall zugesprochen. Das Gericht entschieden, dass auch die Autofahrerin teilweise mithaftet, die den Raser übersah.

Wer einem sogenannten „Raser“ die Vorfahrt nimmt, muss bei einem Unfall für den Schaden mithaften. Geklagt hatte die Krankenkasse eines Motorradfahrers, der in einer Tempo-50-Zone mindestens mit 121 km/h unterwegs gewesen war. Dies hatte eine auf die Vorfahrtsstraße einbiegende Autofahrerin falsch eingeschätzt und war dann mit dem Motorrad kollidiert.

Die Autofahrerin gab an, das „heranrasende“ Fahrzeug erst beim Abbiegen bemerkt zu haben. Der Motorradfahrer erlitt bei dem Unfall schwerste Verletzungen.

Das Landgericht hatte in der ersten Instanz zunächst die volle Schuld beim Motorradfahrer gesehen.

Das Oberlandesgericht sah jedoch auch die Autofahrerin in der Haftung. Aufgrund der starken Tempoüberschreitung muss der Motorradfahrer mit 70 % zwar den Hauptteil des Schadens übernehmen, für den Rest muss allerdings die Autofahrerin einstehen.

Bei ausreichender Weitsicht hätte sie die hohe Geschwindigkeit des Motorradfahrers erkennen und in Folge stehen bleiben oder wenigstens schneller anfahren müssen, als sie es getan hatte, urteilte das Gericht. In beiden Fällen sei ein Unfall für die Autofahrerin jedenfalls vermeidbar gewesen und somit eine Alleinhaftung eines Unfallbeteiligten nicht gegeben.

(OLG Hamm, 9 U 43/15)

Hohe Mithaftung bei „Erschrecken“ des Vorfahrtsberechtigten

Das Landgericht Aachen (Aktenzeichen: 3 S 162/15) hat am 10.05.2016 ein für einen verunfallten Rollerfahrer sehr erfreuliches Urteil erlassen. Das Gericht hat rechtskräftig festgestellt, dass ein Autofahrer zu 75% haftet, wenn er an der Haltelinie eines Stoppschildes anfährt und diese Aktion beim bevorrechtigten Motorrollerfahrer einen Sturz auslöst.

Konkret stellte das Gericht fest:

Hält ein Wartepflichtiger Pkw an der Haltelinie eines Stoppschildes, lässt er mehrere Fahrzeuge passieren und fährt dann an, was einen bevorrechtigten Motorrollerfahrer zu einem Ausweichmanöver veranlasst, das zu einem Sturz führt, haftet der Wartepflichtige zu 75%, unabhängig davon, ob er an der Sichtlinie nochmals anhalten wollte.

Aus den Urteilsgründen:

Vorliegend hat die beklagte Autofahrerin ihre Rücksichtnahmepflicht verletzt, indem sie angefahren ist, obwohl sich der Kläger auf der bevorrechtigten Straße der Kreuzung näherte. Der Umstand, dass die Beklagte noch an der Sichtlinie und kurz vor dem Einbiegen zum Stehen gekommen ist, steht vorliegend dem Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht nicht entgegen, denn durch das Anfahren hat die Beklagte bereits unmittelbar Einfluss auf das Verhalten des Klägers genommen, der mit einem weiteren Einfahren der Beklagten rechnen musste. Dass die Autofahrerin noch rechtzeitig stoppen werde, war für den Rollerfahrer gerade nicht erkennbar.

(Landgericht Aachen, 3 S 162/15)

Kein erhöhtes Mitverschulden eines Motorradfahrers bei innerörtlichem Unfall mit Verletzungen der Füße bei Tragen von Turnschuhen

Kommt es innerorts zu einem Unfall zwischen einem Pkw und einem Motorrad und erleidet der Motorradfahrer Verletzungen an den Füßen, erhöht sich sein evtl. Mitverschuldensanteil nicht, wenn er statt Motorradstiefeln Turnschuhe trägt.

Das OLG München begründete dies in seinem Urteil vom 19.5.2017 wie folgt:

Es existiert gem. § 21 a II 1 StVO zwar eine gesetzliche Helmpflicht, aber keine darüber hinausgehende Pflicht, besondere Motorradschutzkleidung wie etwa Motorradstiefel zu tragen. Zwar ist allein deswegen eine Anspruchskürzung gem. § 9 StVG i.V.m. § 254 I BGB noch nicht ausgeschlossen. Dass festere Schuhe grundsätzlich einen besseren Schutz bieten, ist allgemein bekannt. Allerdings liegen dem Senat keine belastbaren Zahlen vor, wonach es hinsichtlich der hier maßgeblichen Zeit des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 06.11.2012 dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen hätte, dass es für Leichtkraftradfahrer innerhalb geschlossener Ortschaften erforderlich ist, Motorradstiefel zu tragen.

Allein die Tatsache, dass nach statistischen Erhebungen mehr als die Hälfte aller Motorradfahrer Schutzkleidung tragen, begründet noch nicht ein solches „allgemeines Verkehrsbewusstsein“. Die verfügbaren Statistiken (z.B.: www.bast.de*, amtliche Statistik der Bundesanstalt für Straßenwesen) sind insoweit auch nicht differenziert genug.

(OLG München, 10 U 4256/16)

Unfall des Motorradfahrschülers – Haftung des Fahrlehrers bei offensichtlicher Überforderung des Schülers

Ein Fahrschüler machte Fahrstunden zum Erwerb des Motorradführerscheins. Bei einer der ersten Fahrstunden mit einer Maschine mit 35 kW Leistung gab der Fahrschüler zu viel Gas und ließ die Kupplung kommen, es kam zum Sturz, die Fahrstunde wurde abgebrochen.

Kurze Zeit später absolvierte der Fahrschüler erneut eine Fahrstunde, dieses Mal mit einer 53 kW Maschine. Innerhalb eines Kreisverkehrs kam es zu einer ähnlichen Situation wie in besagter Fahrstunde, wodurch das Motorrad ausbrach, über den Kreisverkehr schoss und es zum Sturz des Fahrschülers kam. Er erlitt nicht unerhebliche Verletzungen und forderte vom Fahrlehrer Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dieser wollte nicht zahlen, da ihn seiner Meinung nach kein Verschulden am Unfall treffe.

Die Sache ging vor Gericht.

Das OLG Schleswig gab dem Fahrschüler mit Urteil vom 11.03.2016, Az.: 17 U 112/14 recht.

Zwar hafte ein Fahrlehrer nicht automatisch für Fahrfehler des Fahrschülers. In diesem speziellen Fall sei aber ein Verstoß gegen die Obhuts- und Sorgfaltspflichten des Fahrlehrers gegeben gewesen. Aus der vorausgehenden Fahrstunde hätte er erkennen müssen, dass dem Fahrschüler noch die notwendige Fahrpraxis für diese Fahrten fehlte. Er hatte die Schaltvorgänge noch nicht so erlernt, wie das notwendig gewesen wäre. Es sei Aufgabe des Fahrlehrers, einzuschätzen, welchen Ausbildungsstand der Fahrschüler habe und ihm dementsprechende Fahraufgaben zu stellen. Der Fahrlehrer habe offensichtlich eine Aufgabe gestellt, die der Schüler noch nicht bewältigen konnte. Darin sei ein Verschulden zu sehen, der Fahrlehrer musste zahlen.

(OLG Schleswig, 17 U 112/14)