Auch stark überhöhte Geschwindigkeit „erhält“ (zum Teil) die Vorfahrt

Obwohl ein Motorradfahrer mit 121 km/h innerorts unterwegs war, hat das OLG Hamm (Az: 9 U 43/15 vom 23.02.2016) ihm nur eine teilweise Schuld an einem Unfall zugesprochen. Das Gericht entschieden, dass auch die Autofahrerin teilweise mithaftet, die den Raser übersah.

Wer einem sogenannten „Raser“ die Vorfahrt nimmt, muss bei einem Unfall für den Schaden mithaften. Geklagt hatte die Krankenkasse eines Motorradfahrers, der in einer Tempo-50-Zone mindestens mit 121 km/h unterwegs gewesen war. Dies hatte eine auf die Vorfahrtsstraße einbiegende Autofahrerin falsch eingeschätzt und war dann mit dem Motorrad kollidiert.

Die Autofahrerin gab an, das „heranrasende“ Fahrzeug erst beim Abbiegen bemerkt zu haben. Der Motorradfahrer erlitt bei dem Unfall schwerste Verletzungen.

Das Landgericht hatte in der ersten Instanz zunächst die volle Schuld beim Motorradfahrer gesehen.

Das Oberlandesgericht sah jedoch auch die Autofahrerin in der Haftung. Aufgrund der starken Tempoüberschreitung muss der Motorradfahrer mit 70 % zwar den Hauptteil des Schadens übernehmen, für den Rest muss allerdings die Autofahrerin einstehen.

Bei ausreichender Weitsicht hätte sie die hohe Geschwindigkeit des Motorradfahrers erkennen und in Folge stehen bleiben oder wenigstens schneller anfahren müssen, als sie es getan hatte, urteilte das Gericht. In beiden Fällen sei ein Unfall für die Autofahrerin jedenfalls vermeidbar gewesen und somit eine Alleinhaftung eines Unfallbeteiligten nicht gegeben.

(OLG Hamm, 9 U 43/15)

Schreibe einen Kommentar