Jubiläum Nordlichtertreffen 2024 von 31.05. – 02.06.2024

Jubiläum NORDLICHTERTREFFEN
am 31.05 bis 02.06.2024
IG-Metall Bildungszentrum Beverungen Elisenhöhe
37688 Beverungen-Drenke

Freitag:

– Anreise, ab 15.00 Uhr Kaffee
– Abendessen Buffet
– Vorstellung der Touren
– Gemütliches Beisammensein

Samstag:
– Touren, Touren, Touren, für Schnelle und Gemütliche
– Samstagabend leckeres Buffet

Sonntag:
– Abreise nach dem Frühstück

Kosten:
EZ 259,00€ pro Person, DZ 420,20€ für 2 Personen
Anmelden : bis zum 30. April 2024
Bitte Anmeldebogen ausfülle und zurück an das Bildungszentrum. Per Mail an: christina.kieneke@igmetall.de
Oder per Fax an: 05273/3614-13

Da die Anzahl der DZ begrenzt ist bitte bald anmelden. Sind alle vergeben muss ein Einzelzimmer genommen werden.
Ausführlichere Informationen gibt
bei den unten genannten Organisationsteams

Hier noch die Ausschreibung:

Ausschreibung-Nordlichtertreffen-2024-mai

Und hier der Anmeldebogen:

Anmeldeformular_Motorrad Tour 2024

 

Yamaha Tenere 700 Explore Edition am Start

Kfz-Hersteller Yamaha präsentiert ein Feuerwerk an Neuheiten. Für das Modelljahr 2024 kommt die Tenere 700 Explore Edition in den Europäischen Ländern auf den Markt.

Mit ihrer niedrigen Sitzhöhe von 860 mm, dem großen Bildschirm, dem Quickshifter und den Seitenkoffer-Halterungen ist die Tenere 700 Explore bereit für Entdeckungsfahrten. Goldeloxierte Speichenräder dieses robusten Adventure-Bikes setzen 2024 das Erbe der Tenere fort.
Der Fokus des Motorrads ist auf Langstreckenkomfort ausgelegt.

Die Ausstattungsmerkmale der Motorradneuheit Tenere 700 Explore:
– Neue goldeloxierte Aluminiumräder

– 43 mm KYB-Telegabel, 190 mm Federweg (20 mm weniger als bei der Tenere 700)

– Per Handrad einstellbares Federbein hinten mit 180 mm Federweg (20 mm weniger als bei der Tenere 700)

– Niedrige Sitzhöhe von 860 mm (15 mm weniger als bei der Tenere 700)

– Großer Windschild für hohen Windschutz

– Seitenkoffer-Halterungen als Standardausstattung

– Yamaha Originalzubehör: Aluminiumkoffer oder Softtaschen (gegen Aufpreis)

– Quick Shift-System für unterbrechungsfreies Hochschalten

Fahrzeuge des Modelljahrs 2024 in der Farbe Tech Kamo mit neuen Grafiken werden ab Januar 2024 bei Deutschen Yamaha Partnern verfügbar sein.
Die unverbindliche Preisempfehlung wird in Kürze bekanntgegeben, so der Kfz-Hersteller. mid/jub
Bildquelle: Yamaha
Bildunterschrift: mid Groß-Gerau – Yamaha präsentiert ein Feuerwerk an Neuheiten. Für das Modelljahr 2024 kommt die Tenere 700 Explore Edition in den Europäischen Ländern auf den Markt.

Das 1. Alpentreffen der Worker Wheels in Schliersee ist ausgebucht

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Das 1. Alpentreffen der Worker-Wheels ist ausgebucht.

Reservierungen kommen nur noch auf die Warteliste.


Servus liebe Kolleginnen und Kollegen,

Die Anmeldung für das 1. Alpentreffen der Worker Wheels vom 17.05.-20.05.2024 beginnt.

Hier könnt ihr euch das Anmeldeformular mit allen nötigen Daten herunterladen.

Betrag, Kontodaten und Verwendungszweck findet ihr auf dem Vordruck.

Einfach herunterladen, am PC ausfüllen und wieder per E-Mail an uwe.acker@igmetall.de senden und den Betrag überweisen. Wenn die Zahlung auf dem angegebenen Konto eingegangen ist, bekommt ihr eine Reservierungsbestätigung.

 

 

Schöne Überraschung für die Erlanger Tafel

Die Worker Wheels überreichten einen dicken Scheck über 500€ an die Erlanger Tafel.

Worker Wheels in „Äggdschn“!

Samstag, den 17.06.2023 um 10 Uhr früh, fand sich unerwartetes Publikum vor der Erlangener Tafel ein. Eine Delegation der Worker Wheels (Motorrad begeisterte Metaller und gleichgesinnte) fand sich mit Ihren Maschinen vor der Ausgabestelle der Diakonie in der Schillerstraße ein.

Im Gepäck hatten sie einen Spendenscheck in Höhe von 500, Euro zur Unterstützung des tollen Engagements der zahlreichen ehrenamtlichen Helfer der Tafel Erlangen. Immerhin wird dort die Versorgung von circa 2.000 Bedürftigen in Eigenregie sichergestellt.

Mehr dazu könnt ihr auch gerne in einem persönlichen Gespräch an unseren monatlichen Stammtischen erfahren. Heinz Urban, h1ibu@yahoo.de , https://www.worker-wheels-erlangen.de

1. Alpentreffen der Worker Wheels vom 17.05. – 20.05.2024 in Schliersee

1. Alpentreffen der Worker Wheels vom

17.05. – 20.05.2024

in Schliersee

Unterkunft: IG Metall Jugendbildungszentrum

Unterleiten 28, 83727 Schliersee

+49 80 26 92 13 200

Anreise: 17.05.2024 ab 16.00 Uhr

Abendessen: 17.05.2024 ab 17.45 Uhr bis 19.00 Uhr

18.05.2024 Grillen ab 18.30 Uhr

19.05.2024 Kaltes Buffet zur Selbstbedienung zeitlich unabhängig

Kosten: 262 € pro Person
Beinhaltet:

      • Anreise: Kaffee zur Anreise
      • 3x Abendessen
      • 3x Frühstück
      • 3x Übernachtungen

Mittagessen: On the road auf jeweils eigene Kosten

Frühstück: jeweils ab 07.00 Uhr

Rauchen: Rauchen ist auf der Terrasse und neben dem Haupteingang gestattet

Gebühren: Auf einigen Strecken sind Mautgebühren auf eigene Kosten zu entrichten

Tanken: Bitte vollgetankt in Schliersee ankommen, damit wir gleich morgens starten können

Meet & Great: 17.05.2024 um 19.00 Uhr im Seminarraum (Organisatorisches, Touren & Guides, etc.)

Wichtiges: Das Motorrad muss zugelassen, versichert, technisch einwandfrei verkehrssicher sein und keine abgefahrenen Reifen haben. Ein Verbandskasten und Warnweste sollten nicht fehlen! Warnwesten gibt es zusätzlich kostenlos auch beim Treffen. In Österreich gibt es in einigen Regionen Fahrverbote für Motorräder, die lauter sind als 95 db (Standgeräusch im Fahrzeugschein). Es sind natürlich nicht alle Touren davon betroffen, so dass wir auch mit den „lauteren“ Moppeds unseren Spaß haben werden. Jeder Teilnehmer und jede Teilnehmerin fahren natürlich freiwillig, eigenverantwortlich und auf eigenes Risiko. Jede(r) weiß, dass Motorradfahren gefährlich sein kann und Sturz- und Verletzungsrisiken für sich und andere mit sich bringen kann. Niemand muss Passagen fahren, die ihm oder ihr zu schwierig sind oder erscheinen.

Wir wünschen uns allen somit eine unfallfreie, stressfreie Anreise und freuen uns auf ein schönes, entspanntes Mopped-Pfingstwochenende.

Beste Grüße

Michael Lichel & Uwe Acker & Peter Kraus

Weitere Informationen bekommt ihr demnächst hier

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Auf dem Motorrad sicher durch Herbst und Winter

Viele Motorradfahrer nutzen Herbsttage für die letzten Ausfahrten des Jahres. Schlechte Sichtverhältnisse, feuchte und verschmutzte Fahrbahnen sowie morgendlicher Raureif erhöhen jedoch das Unfallrisiko für Biker.

Schwierige Sichtverhältnisse

Wegen der tief stehenden Sonne ändern sich im Herbst die Licht- und Sichtverhältnisse. Die Blendgefahr wird größer. Andere Verkehrsteilnehmer übersehen Motorräder schon aufgrund ihrer schmalen Silhouette jetzt noch leichter. Auch an sonnigen Wintertagen ist die Blendgefahr durch reflektierenden Schnee nicht zu unterschätzen. Daher empfehlen unsere Experten grundsätzlich eine vorausschauende Fahrweise, um im Notfall rechtzeitig reagieren zu können.

Veränderte Straßenverhältnisse

Die Beschaffenheit der Fahrbahnoberfläche birgt hohe Risiken für Biker. Besonders in den Morgenstunden müssen sie mit glatter Fahrbahn durch Nässe und Raureif rechnen. Auf nassem Laub kann es extrem rutschig werden. In ländlichen Gebieten kommt der vermehrte Ernteverkehr dazu, der zu starken Verschmutzungen führen kann. Die Folge ist eine erhöhte Sturzgefahr für Motorradfahrer. Vorsichtiges Fahren und gefühlvolles Bremsen sind geboten, extreme Schräglagen absolut tabu. Und auch die niedrigere Fahrbahntemperatur wirkt sich negativ auf den Grip der Reifen aus. Wenn Eis und Schnee für Straßenglätte sorgen, ist mit dem Zweiradfahren Schluss.

Schutzkleidung anpassen

In den Morgen- und Abendstunden kann es im Herbst bereits empfindlich kalt werden. Zur Standardausrüstung gehört neben dem Motorradanzug deshalb wärmende Funktionswäsche. Fahrer und Beifahrer sollten immer mit sicherer und kontrastreicher Schutzkleidung unterwegs sein.

Ein nach ECE-Norm geprüfter Helm ist Pflicht. Das Helmvisier muss sauber sein und darf keine Kratzer aufweisen, da es bei tief stehender Sonne sonst zu Streulicht und so zu einem gefährlichen Blindflug kommen kann.

Mit kalten Fingern lassen sich Hebel, Schalter und Lenker nicht mehr einwandfrei bedienen, die Reaktionsfähigkeit nimmt ab. Hier schaffen dünne Unterziehhandschuhe oder Heizgriffe Abhilfe.

Technik und Fahrkönnen

Die technischen Anlagen am Motorrad wie Lichtanlage, Blinker und Bremsen müssen einwandfrei funktionieren. Zu überprüfen sind auch Reifendruck und Reifenprofil.

Besonders wichtig für Motorradfahrer ist das richtige Verhalten in schwierigen Situationen. In Fahrsicherheitstrainings können Motorradfahrer unter Expertenanleitung eine korrekte Lenk- und Kurventechnik sowie das richtige und konsequente Bremsen lernen und üben.

Unterwegs an sonnigen Wintertagen

Feuchte Straßen und kalter Asphalt vermindern die Griffigkeit der Reifen deutlich. Deshalb sollte in der kalten Jahreszeit für jeden Biker eine besonders vorausschauende Fahrweise gelten. Gemäßigte Kurvenfahrten und Schräglagen gehören ebenso dazu wie ein vergrößerter Sicherheitsabstand und gesteigerte Aufmerksamkeit bei Feldern, Wäldern, Kreuzungen und Einmündungen.

Fazit: Wer die genannten Grundvoraussetzungen berücksichtigt, sich körperlich fit hält und die richtige Bekleidung wählt, kann im Herbst und Winter herrliche Touren erleben und das Motorrad für Alltag und Freizeit nutzen.

Mal wieder ein paar Urteile

Illegales Straßenrennen: Motorrad von Polizei sichergestellt

Die Polizei stellt ein Motorrad sicher, weil sie glaubt, dass der Biker zum wiederholten Mal illegale Straßenrennen fährt. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt.

Der Fall: Eine Polizeistreife war auf dem Weg zu einer Unfallaufnahme. Unterwegs fielen den Polizisten zwei Motorradfahrer auf, die viel zu schnell auf der Gegenfahrbahn „vorbeischossen“, lautes Motorengeräusch und schnelles Hochschalten der Gänge inklusive. Die Polizisten wendeten und verfolgten die beiden bis zur nächsten Ampel. Sie forderten die Biker auf, ihnen für eine Verkehrskontrolle in eine Seitenstraße zu folgen. Einer der Motorradfahrer kam der Anweisung nach, der zweite flüchtete.

Bei der Kontrolle stellte sich heraus, dass der Biker bereits illegale Straßenrennen gefahren war. Weil die Polizisten fürchteten, er werde sein Motorrad wieder dafür nutzen, stellten sie es präventiv zur Gefahrenabwehr sicher. Damit war der Motorradfahrer nicht einverstanden, die Sache landete vor Gericht.

Illegales Straßenrennen befürchtet

Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage des Motorradfahrers ab. Die Polizisten durften zu Recht davon ausgehen, so das Gericht, dass die Gefahr bestehe, dass er weitere Rennen fährt. Der Biker habe keine nachvollziehbaren Gründe genannt, warum die Wahrnehmung der Polizeibeamten (sehr auffällig hohe Geschwindigkeit beider Motorräder) falsch gewesen sei. Das Gericht ging davon aus, dass sie wegen ihrer Berufserfahrung gut einschätzen konnten, ob von dem Motorradfahrer eine Gefahr ausgeht.

Motorrad bleibt sichergestellt

Die Sicherstellung des Motorrads sei verhältnismäßig, so das Gericht. Denn gerade von illegalen Straßenrennen gehe eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen aus. Das Eigentumsrecht des Klägers sei hinter diesen überragend wichtigen Rechtsgütern zurückzustellen.

Motorradfahrer uneinsichtig

Die Herausgabe des Motorrads komme ebenfalls nicht in Frage. Denn es sei nicht erkennbar, dass der Motorradfahrer bereit sei, sein Verhalten im Straßenverkehr zu ändern. Er habe in der mündlichen Verhandlung darauf beharrt, er habe sich nie grob verkehrswidrig oder rücksichtslos verhalten und vertrat die Ansicht, man könne ihm kein Fehlverhalten nachweisen. Er unterstellte vielmehr, die Polizisten hätten unwahre Angaben gemacht. Dies konnte er allerdings nicht nachvollziehbar plausibilisieren. Eine Einsicht, die zu einer günstigen Prognose führen könnte, sei im Moment nicht erkennbar, führten die Richter aus.

VG Neustadt, Urteil vom 14.2.2023, A.: 5 K 692/22.NW


Keyless-Urteil: Zahlt die Hausratversicherung bei Diebstahl?

Das Keyless-System wird in immer mehr Autos verbaut. Nur: Was passiert, wenn aus einem solchen Wagen Wertgegenstände gestohlen werden und kein Einbruch nachweisbar ist? Darüber hatte jetzt ein Gericht zu urteilen. 

Kurz das Auto abgestellt, eine Kleinigkeit besorgt – und bei der Rückkehr nach wenigen Minuten sind zwei teure Reisekoffer gestohlen. So erging es laut eigener Aussage einem Piloten in Frankfurt. Er meldete sich sofort bei der Polizei und erstattete Anzeige gegen Unbekannt.

Der Pilot versicherte, sein Auto abgeschlossen zu haben. Und zwar mit dem Keyless-System. Bei dieser Technik handelt es sich um eine Art Fernbedienung für die Auto-Schließanlage: Nähert sich der Besitzer seinem Wagen mit seinem Schlüssel mit integriertem Funk-Chip auf wenige Meter, wird das Auto entsperrt. Es lässt sich dann sogar starten.

Allerdings erleichtert eine weit verbreitete Sicherheitslücke bei diesen Komfortschlüsseln Dieben das Handwerk ungemein: Sie müssen sich nur mit einem kleinen Funkgerät in die Nähe des Auto- oder Motorradschlüssels begeben und mit einem zweiten Gerät in die Nähe der Autotür bzw. des Motorrads. Schon werden die Reichweiten der Signale Hunderte von Metern „verlängert“, und das Auto lässt sich öffnen. Das geht auch dann, wenn der Schlüssel im Haus liegt oder der Besitzer mit Schlüssel in der Hosen- oder Jackentasche einen Biergarten besucht.

Genau diese Vorgehensweise vermutete der Pilot. Nur: Die Polizei konnte keinen Täter ermitteln, und die Hausratversicherung weigerte sich, den Schaden zu bezahlen. Das Problem des Piloten: An seinem Wagen waren keine Kratzer oder Dellen zu finden, die auf einen Aufbruch hindeuteten. Und deshalb, so die Versicherung, müsse sie auch nichts bezahlen. Schließlich handle es sich lediglich um „unbefugtes Öffnen“ und keinen „Aufbruch“, der Diebstahl sei deswegen nicht versichert. Gegen diese Entscheidung zog der Pilot vor Gericht – und verlor (Urteil des Amtsgerichts München vom 12.3.2020, Aktenzeichen 274 C 7752/19. Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung am 25.9.2020 rechtskräftig geworden).

Kein Beweis für einen Einbruch – keine Entschädigung

Der Richter am Amtsgericht München schloss sich nämlich der Rechtsauffassung der Versicherung an. Schließlich sei „für das Aufbrechen eines Fahrzeugs die Anwendung von Gewalt nötig“. Und die habe allein durch die „Verstärkung oder Verfälschung des Funksignals“ nicht vorgelegen. Der entsprechende Passus in den Versicherungsbedingungen greife deshalb nicht.

Kritisiert wurde zudem die schlechte Beweislage. Der oder die Täter hätten schließlich keine Spuren hinterlassen. Deshalb lasse sich auch nicht zweifelsfrei klären, ob der Pkw tatsächlich abgeschlossen worden war. Gäbe man nun dem Klagenden Recht, so würde dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.


Radweg nicht benutzt – Mitschuld bei Unfall?

Trägt ein Radfahrender, der den benutzungspflichtigen Geh- und Radweg nicht befährt, bei einem Unfall eine Mitschuld? Das hatte das Oberlandesgericht München zu entscheiden.

Der Fall: Auf einer zweispurigen, kurvigen Bergstraße kam es zu einem Unfall zwischen einem Motorradfahrer und einer Radfahrerin. Die Radfahrerin fuhr nicht auf dem für sie vorgesehenen Radweg, sondern auf der Straße, als der Unfall sich bei einem Überholmanöver des Motorradfahrers ereignete. Beide Unfallbeteiligte wurden schwer verletzt. Es entbrannte ein Streit über die Schuldverteilung, und die Sache ging vor Gericht.

Motorradfahrer und Radfahrerin schwer verletzt

Das Motorrad hatte laut einem Gutachten bei dem Zusammenstoß eine Geschwindigkeit von 90 bis 97 km/h. Das genaue Fahrverhalten des Motorradfahrers konnte nicht aufgeklärt werden, die Radfahrerin hatte aber die Straße anstatt des Radwegs benutzt.

Haftung nach Betriebsgefahr

Das Oberlandesgericht München führte aus, dass sich die Haftung bei Unfällen zwischen motorisierten und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern an der sogenannten Betriebsgefahr orientiere. Aufgrund der hohen Betriebsgefahr beim Überholen nahm das Gericht auf Seiten des Motorradfahrers eine Mithaftung von 75 Prozent an. Dabei berücksichtigte es, dass es sich um eine in jeder Fahrtrichtung einspurige und kurvige Straße handelte. Die Radfahrerin müsse zu 25 Prozent mithaften, weil sie den benutzungspflichtigen Geh- und Radweg nicht benutzt hatte. Wegen dieses Verstoßes sei es ausgeschlossen, eine Mithaftung der Radfahrerin ganz zurücktreten zu lassen, so das Gericht.

OLG München, Urteil vom 20.10.2021, Az.: 10 U 6514/20


Raser: In diesen Ländern wird das Auto beschlagnahmt

Auto beschlagnahmt und versteigert, hohe Geld- und sogar Haftstrafen: Nach der Schweiz, Italien und Dänemark gehen ab März 2024 auch Österreich und Polen härter gegen Raser und Alkoholsünder vor.

  • In Dänemark wurden in zwei Jahren rund 1900 Autos eingezogen

  • Fahren ohne Helm: Sicherheitsverwahrung für Motorräder in Italien

  • Deutschland: Fahrzeuge nach illegalen Autorennen beschlagnahmt

In vielen europäischen Ländern werden extreme Geschwindigkeitsverstöße und Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss drastisch bestraft: Das Fahrzeug wird beschlagnahmt und versteigert, dazu kommen Fahrverbote, Geld- und sogar Freiheitsstrafen.

Für Schlagzeilen sorgte vor Jahren der sogenannte Gotthard-Raser. Der Deutsche wurde nach einer 200-km/h-Verfolgungsjagd in der Schweiz verurteilt, musste ein Jahr ins Gefängnis. Oder im Juli 2023 ein 19-Jähriger, der in Dänemark bei erlaubtem Tempo 80 mit 182 km/h geblitzt wurde. Er durfte heimreisen, aber ohne Auto. Auch Österreich und Polen wollen ab März 2024 härter gegen Verkehrssünder und -sünderinnen vorgehen.

In Italien ist das Auto ab 1,5 Promille weg

Italien bestraft seit Jahren Alkoholsünder und -sünderinnen hart: Ab 1,5 Promille wird das Fahrzeug beschlagnahmt, eingezogen und versteigert. Vorausgesetzt, dem Fahrer gehört das Auto oder das Motorrad.

Sonst wird es nur beschlagnahmt, geht aber an die Mietwagenfirma beziehungsweise den Halter zurück. Für den Verkehrssünder verdoppelt sich in diesem Fall das Fahrverbot in Italien, das normalerweise ein bis zwei Jahre beträgt. Dazu kommt eine Geldstrafe zwischen 1500 und 6000 Euro, in Extremfällen drohen sogar sechs bis zwölf Monate Haft. Auch bei Fahren unter Drogeneinfluss können italienische Gerichte die Einziehung und Versteigerung anordnen.

Auch völlig nüchtern wird Motorradfahrerinnen und -fahrern für ein paar Wochen das Bike entzogen: Wenn sie keinen oder einen nicht der ECE-Verordnung 22 entsprechenden Helm tragen.

Wo das Motorrad während der 60-tägigen Sicherheitsverwahrung, bei Wiederholungstätern sind es 90 Tage, steht, kann der Biker oder die Bikerin entscheiden: auf dem Hof der Polizei oder an einem Ort der Wahl, zum Beispiel in der Garage des Hotels. Dazu kommt eine Geldbuße von mindestens 85 Euro. Eine Sicherheitsverwahrung ist übrigens auch möglich, wenn jemand einhändig fährt oder nicht richtig auf seinem Motorrad sitzt.

Schweiz: Gefängnisstrafen für Raser

Der berühmte Gotthard-Raser erfüllte vor einigen Jahren spektakulär den Rasertatbestand der Schweiz: Im Gotthard-Tunnel liefert er sich mit Tempo 200 eine Verfolgungsjagd mit der Polizei. Von der 30-monatigen Freiheitsstrafe musste er ein Jahr in einem deutschen Gefängnis verbüßen. 70 km/h zu viel in 30er-Zonen, innerorts 100 statt 50 km/h, außerorts 60 und auf der Autobahn 80 km/h über dem Limit – in solchen Fällen gehen Raser in der Schweiz für mindestens einen Monat ins Gefängnis. Ohne Bewährung.

Das Auto kann beschlagnahmt werden, anders als in Italien auch Miet-, Leasing- oder Firmenfahrzeuge. Und auch wenn der Fahrer nicht Halter ist. Das Gericht entscheidet dann, ob der Wagen versteigert oder verschrottet wird.

Österreich: Härtere Regeln ab 2024

Mehr als 80 km/h innerorts und 90 außerorts zu schnell – bei solchen Tempoverstößen soll in Österreich ab März 2024 unter bestimmten Umständen der Wagen beschlagnahmt werden. Bei Wiederholungstätern genügen 60 beziehungsweise 70 km/h zu viel. Die Gesetzesnovelle kann nach Einschätzung der ADAC Juristinnen und Juristen auch in Deutschland zugelassene Fahrzeuge treffen. Beschlagnahmt werden kann aber nur, wenn der Fahrer auch Eigentümer ist.

Ob das Auto eingezogen wird, entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Der Erlös einer Versteigerung soll zu 70 Prozent an den österreichischen Verkehrssicherheitsfonds gehen, der Rest an das Bundesland.

Der Tatbestand, bei dem in Dänemark Autos beschlagnahmt werden, heißt Vanvidsbilisme, auf Deutsch „wahnsinniges Fahren“. In die Kategorie Wahnsinnsfahrten fallen Raserinnen und Raser, die 100 Prozent oder unabhängig vom Limit mehr als 220 km/h zu schnell sind. Aber auch ab zwei Promille sowie bei schweren Unfällen mit Personenschaden unter Alkohol oder Drogeneinfluss ist das Auto weg. Und zwar unabhängig davon, wem der Wagen gehört. Außer, der Halter hat sich vorher per Vereinbarung mit dem Fahrer abgesichert.

Zwischen April 2021 bis März 2023 meldete das dänische Justizministerium 1902 beschlagnahmte Fahrzeuge. Da ist das Auto des 19-jährigen Deutschen, der im Juli 182 statt der erlaubten 80 km/h auf einer Schnellstraße fuhr, noch nicht dabei. Und auch nicht der Wagen eines deutsches Ehepaares, das mit 107 km/h innerorts erwischt wurde (Limit waren 50 km/h). Mit der Versteigerung ihrer Pkw nähert sich Dänemark der 2000er-Marke.

Auch Polen plant Verschärfung

In Polen ist ein Gesetz geplant, das am 14. März 2024 in Kraft treten soll: Das Beschlagnahmen von Autos soll dann generell ab 1,5 und bereits ab 0,5 Promille möglich sein, wenn der Fahrer einen Unfall verursacht. Auch bei einer wiederholten Alkoholfahrt innerhalb 24 Monaten soll die Verschärfung greifen.

Deutschland: Illegale Autorennen

In Deutschland droht Teilnehmerinnen und Teilnehmern von illegalen Auto- oder Motorradrennen die Wegnahme des Fahrzeugs. Die Polizei beschlagnahmt die Fahrzeuge und sichert diese als Beweismittel. Das bedeutet aber noch nicht, dass der Fahrer bzw. die Fahrerin sein bzw. ihr Auto oder Motorrad nie wiederbekommt.

Kommt es zu einem Urteil gegen den Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin des Rennens, entscheidet das Gericht, ob das Fahrzeug dauerhaft eingezogen wird. Schließlich handelt es sich bei dem Auto oder Motorrad um ein Tatmittel. Der Richter bzw. die Richterin wägt ab, ob es gerecht wäre, dem Täter bzw. der Täterin das Fahrzeug nicht wiederzugeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Fahrer bzw. die Fahrerin der Eigentümer bzw. die Eigentümerin ist.

Sobald das Fahrzeug in ein illegales Rennen involviert ist, darf die Polizei es beschlagnahmen. Und im Falle einer Verurteilung kann das Gericht anordnen, dass das Auto oder Motorrad einbehalten und versteigert wird.


Umdrehen zum Kind auf dem Rücksitz während der Fahrt ist grob fahrlässig

Dreht sich der Fahrer während der Fahrt auf der Autobahn im stockenden Verkehr vollständig zu seinem Kind auf dem Rücksitz um, handelt er grob fahrlässig. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt.

Stockender Verkehr auf der Autobahn

Ein Familienvater mietete ein Auto. Im Mietvertrag wurde für selbstverschuldete Unfälle eine Selbstbeteiligung von 1.050 Euro vereinbart. Den darüber hinausgehenden Schaden zahlt die Versicherung/ der Vermieter selbst. Bei grober Fahrlässigkeit sah die Vereinbarung vor, dass der Fahrer über diesen Betrag hinaus haftet. Der Vermieter kann den Mieter in diesem Fall je nach Grad des Verschuldens an der Haftung für den darüberhinausgehenden Schaden beteiligen.

Vater dreht sich beim Fahren vollständig zu seinem Kind um

Der Familienvater fuhr mit 50 bis 60 km/h auf der Autobahn, der Verkehr kam nur stockend voran. Auf dem Rücksitz saßen seine acht bzw. neun Jahre alten Söhne. Bei einem kurzen Schulterblick wegen eines Spurwechsels nahm der Vater wahr, dass der Sohn auf dem rechten Rücksitz einen Gegenstand in der Hand hielt. Er konnte nicht erkennen, was das für ein Gegenstand war, hielt ihn aber für gefährlich. Daher drehte sich der Vater nach dem Spurwechsel vollständig zu seinem Sohn auf der Rückbank um. Er hatte den Verkehr vor ihm nicht mehr im Blick und fuhr auf ein vor ihm fahrendes Motorrad auf, weil er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte. Der Schaden am Mietwagen betrug über 10.000 Euro.

Haftung zu 50% wegen grober Fahrlässigkeit

Der Vater zahlte nur die vereinbarte Selbstbeteiligung. Der Autovermieter verlangte dagegen eine Beteiligung zu 50% an dem weiteren Schaden und klagte. In der ersten Instanz wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass nur ein sogenanntes „Augenblicksversagen“ vorlag. Im Berufungsverfahren gaben die Richter des OLG Frankfurt gaben dem Autovermieter Recht. Sie sprachen ihm Schadensersatz in Höhe von 50% des weitergehenden Schadens zu, weil der Mieter den Unfall grob fahrlässig verursacht hat.

Mit dem Umdrehen gegen einfachste Grundregel verstoßen

Durch das Umdrehen nach rechts hinten konnte der Fahrer den Verkehr vor sich nicht mehr beobachten und darauf nicht mehr reagieren. Gerade bei stockendem Verkehr muss der Fahrer die Autos vor sich aber ständig beobachten, so das Gericht. Er hatte seine Aufmerksamkeit aber während der Fahrt seinem Kind auf der Rückbank zugewandt. Dadurch kam es zu der hochgefährlichen Verkehrssituationen.

Umdrehen ist kein „Augenblicksversagen „

Das Verhalten ist auch kein sogenanntes reflexartiges Augenblicksversagen. Vielmehr hat sich der Vater nach dem Bemerken eines Gegenstands in der Hand seines Sohnes zunächst wieder nach vorne gewandt und hat den Spurwechsel ausgeführt.

Mit dem Umdrehen konnte der Vater die Gefahr ohnehin nicht bannen. Er hätte vielmehr seine Kinder erst einmal danach fragen können. Auch ohne Blickkontakt hätte er dann Anweisungen geben können, wie sich die Kinder verhalten müssen, bis er eine sichere Haltemöglichkeit gefunden hat.

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.2.2020, Az.: 2 U 43/19


Quelle: ADAC

VORANKÜNDIGUNG – Treffen in Schliersee 2024

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

2024 wird wieder ein Treffen in Schliersee stattfinden. Zwei  Kollegen haben sich bereit erklärt ein Treffen hier im Süden auf die Beine zu stellen. Termin und Unterkunft stehen schon.
In absehbarer Zeit werdet ihr hier und per Newsletter mehr erfahren.

Viele Grüße,
Peter