Unfall des Motorradfahrschülers – Haftung des Fahrlehrers bei offensichtlicher Überforderung des Schülers

Ein Fahrschüler machte Fahrstunden zum Erwerb des Motorradführerscheins. Bei einer der ersten Fahrstunden mit einer Maschine mit 35 kW Leistung gab der Fahrschüler zu viel Gas und ließ die Kupplung kommen, es kam zum Sturz, die Fahrstunde wurde abgebrochen.

Kurze Zeit später absolvierte der Fahrschüler erneut eine Fahrstunde, dieses Mal mit einer 53 kW Maschine. Innerhalb eines Kreisverkehrs kam es zu einer ähnlichen Situation wie in besagter Fahrstunde, wodurch das Motorrad ausbrach, über den Kreisverkehr schoss und es zum Sturz des Fahrschülers kam. Er erlitt nicht unerhebliche Verletzungen und forderte vom Fahrlehrer Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dieser wollte nicht zahlen, da ihn seiner Meinung nach kein Verschulden am Unfall treffe.

Die Sache ging vor Gericht.

Das OLG Schleswig gab dem Fahrschüler mit Urteil vom 11.03.2016, Az.: 17 U 112/14 recht.

Zwar hafte ein Fahrlehrer nicht automatisch für Fahrfehler des Fahrschülers. In diesem speziellen Fall sei aber ein Verstoß gegen die Obhuts- und Sorgfaltspflichten des Fahrlehrers gegeben gewesen. Aus der vorausgehenden Fahrstunde hätte er erkennen müssen, dass dem Fahrschüler noch die notwendige Fahrpraxis für diese Fahrten fehlte. Er hatte die Schaltvorgänge noch nicht so erlernt, wie das notwendig gewesen wäre. Es sei Aufgabe des Fahrlehrers, einzuschätzen, welchen Ausbildungsstand der Fahrschüler habe und ihm dementsprechende Fahraufgaben zu stellen. Der Fahrlehrer habe offensichtlich eine Aufgabe gestellt, die der Schüler noch nicht bewältigen konnte. Darin sei ein Verschulden zu sehen, der Fahrlehrer musste zahlen.

(OLG Schleswig, 17 U 112/14)

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