Ich – einfach Administrator

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Die Umfrage zu meiner Zukunft als Administrator der Worker Wheels ist beendet. Ich möchte mich an dieser Stelle für Euer Vertrauen bedanken und werde diese Aufgabe auch weiterhin gerne erfüllen.

Das Abstimmungsergebnis sieht so aus:

Abgegebene Stimmen: 158

Gültige Stimmen: 158

Für mich als Administrator stimmten 157 Mitglieder

Enthaltungen: 1

Dagegen: 0

 

 

Gerichte zweifeln Rechtmäßigkeit vieler Blitzer an

Viele Blitzer-Messungen sind nicht verwertbar – das sagen nun Gerichte in mehreren Bundesländern. Die Geräte müssen demnach die Rohdaten zur Überprüfung speichern. Vor allem moderne Lasergeräte haben nun ein Problem.

Ein Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofs findet erste Nachahmer in der Rechtsprechung. Demnach sind Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr nur dann gerichtlich verwertbar, wenn die eingesetzten Messgeräte die sogenannten Rohmessdaten abspeichern und sich damit das Ergebnis überprüfen lässt. Das ist aber offenbar bei einem Großteil der eingesetzten Blitzer, vor allem bei modernen Lasergeräten, nicht der Fall.

So urteilte das Amtsgericht Berlin-Tiergarten im Fall eines Autofahrers, der auf einem Autobahnabschnitt statt der dort nur erlaubten 60 km/h mit 88 km/h unterwegs gewesen sein soll: Die fehlende Prüfmöglichkeit verstoße „gegen das Rechtsstaatsprinzip“.

Die Berliner Amtsanwaltschaft prüft derzeit, ob sie gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten Rechtsbeschwerde einlegt. Das Amtsgericht Bautzen erklärte in mehreren solcher Fälle das Ergebnis der Messung für „unverwertbar“ und stellte die Verfahren ein. Weitere Verfahren, teilte das Gericht dem SPIEGEL auf Anfrage mit, seien derzeit zurückgestellt, um abzuwarten, wie das Oberlandesgericht Dresden entscheidet.

Saarland verzichtet auf zahlreiche Bußgelder

In den Fällen aus Saarbrücken und Bautzen ging es um den Laserscanner Traffistar S350 der Firma Jenoptik, im Fall aus Berlin um das Gerät LEIVTEC XV3. Das Amtsgericht Suhl zweifelt offenbar auch daran, Messungen mittels Drucksensoren gerichtlich zu verwerten, sofern keine Rohmessdaten abgespeichert werden und hat dazu ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Das Amtsgericht Minden lehnte es dagegen ab, ein solches Verfahren einzustellen.

Im Saarland sollen nach einem Rundschreiben des Innenministeriums bis auf Weiteres keine Bußgelder aufgrund von Messungen mit Lasergeräten verhängt werden. Dies betrifft die Mehrzahl der fest installierten Blitzer. Geräte, bei denen die Rohmessdaten jetzt schon abgespeichert werden – das ist insbesondere bei einem meist mobil eingesetzten Blitzgerät der Fall – sind dagegen auch im Saarland weiterhin im Einsatz.

Einige Hersteller wollen Geräte nicht umrüsten

Der Hersteller Jenoptik ist nun dabei, sein Lasermessgerät Traffistar S350 so umzurüsten, dass Messdaten künftig abgespeichert werden. Dies soll bundesweit erfolgen. Das Softwareupdate hätte ursprünglich schon im Juli fertig sein sollen. Nun soll es aber umfangreicher ausfallen als ursprünglich geplant und bis Ende September vorliegen.

Danach muss die neue Software aber noch von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft und zugelassen werden. Der Hersteller Vitronic (Poliscan) hat eine solche Umrüstung seiner Geräte bislang abgelehnt. Auch LEIVTEC erklärte dem SPIEGEL auf Anfrage, man warte erst einmal die weitere juristische Entwicklung ab.

Ursprünglich hatte der saarländische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die Grundrechte von geblitzten Fahrern auf ein faires Verfahren verletzt sind, wenn das Messergebnis mangels Messdaten nicht überprüfbar ist. Zahlreiche Geräte speichern die Rohmessdaten nicht ab, sondern werfen nur Eckdaten, ein Foto sowie die aus den Einzelmessungen der reflektierten Laserstrahlen berechnete Geschwindigkeit aus.

Quelle: Spiegel

Motorradfahrer im Stau: Durchschlängeln erlaubt?

Viele Motorradfahrer schlängeln sich bei Stau auf Autobahnen an den stehenden Autos vorbei. Alles wichtige zu den gesetzlichen Regeln und drohenden Strafen.

  • Hindurchschlängeln im Stau ist für Motorradfahrer verboten.
  • Beim Rechtsüberholen gelten für Biker die gleichen Regeln wie für Autofahrer.
  • Für zulässiges Linksüberholen bleibt oft zu wenig Platz. 

Regelmäßig schlängeln sich Motorradfahrer auf Autobahnen zwischen den stehenden Fahrzeugen hindurch, um so schneller durch den Stau zu kommen. Dabei nutzen sie oft auch die Rettungsgasse. Aus juristischer Sicht ist die Sachlage klar: Dieses Verhalten ist verboten.

Das Hindurchschlängeln ist verboten.

Neben dem unzulässigen Rechts-Überholen bleibt jedoch die generell zulässige Variante des Linksüberholens. In den meisten Fällen bleibt dem Motorradfahrer jedoch nicht genug Platz, um einen ausreichenden Sicherheitsabstand zur Fahrzeugkolonne einzuhalten, ohne gleichzeitig in unzulässiger Weise die äußerst linke Fahrbahnmarkierung zu überfahren. Da auch das Sicherheitsrisiko bei einem solchen Überholvorgang sehr hoch ist, wird Motorradfahrern von derartigem Verhalten generell abgeraten.

Rettungsgasse freigeben?

Regelmäßig wird darüber diskutiert Motorradfahrern das Verlassen der Autobahn bei Stau zu ermöglichen. Dabei wird unter anderem gefordert, die Rettungsgasse für Motorradfahrer freizugeben, um so ein Vorbeifahren an den Kolonnen zu ermöglichen. Hier besteht jedoch die Gefahr, dass sich die Motorradfahrer am Ende der Rettungsgasse selbst stauen und dort Rettungsfahrzeuge daran hindern, bis zur Unfallstelle zu kommen. Zudem besteht nach Einschätzung des ADAC die reale Gefahr, dass Pkw-Fahrer unerlaubt dem Beispiel folgen und somit die Akzeptanz der Rettungsgasse verloren ginge, deren Bildung und Offenhalten durch jahrelange Aufklärungsarbeit, Nachschärfen der Straßenverkehrsordnung und erhöhte Bußgelder erst mühsam erreicht wurde.

Standspur freigeben?

Alternativ wird vorgeschlagen, die Standspur für Motorradfahrer im Stau bis zur nächsten Ausfahrt freizugeben. Dies ist jedoch aus Sicht des ADAC auch keine Option, da die Motorradfahrer nicht einschätzen können, ob der Grund für den Stau vor oder hinter der nächsten Ausfahrt liegt. Auch hier besteht die Gefahr, dass sich die Motorradfahrer unmittelbar vor einer Unfallstelle auf dem Standstreifen stauen und möglicherweise Rettungskräfte behindern.

Quelle: ADAC

Bei einer Polizeikontrolle gilt: Ruhe bewahren

Für viele Verkehrsteilnehmer ist eine Polizeikontrolle unangenehm. Wir klären auf, welche Rechte und Pflichten Autofahrer in einer solchen Situation haben. Vor allem gilt: Ruhe bewahren.

Bei Verkehrskontrollen müssen Autofahrer nicht jeder Aufforderung von Polizeibeamten nachkommen. Grundsätzlich gilt: Ruhe bewahren, bei der nächstmöglichen Gelegenheit anhalten und dies der Polizei durch Blinken oder langsameres Fahren anzeigen. Der Aufforderung, einem Polizeifahrzeug nachzufahren, sollte unbedingt Folge geleistet werden. Bei Missachtung drohen 70 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.

Bei der Kontrolle sollten sich Autofahrer immer so verhalten, dass sich die Polizisten nicht bedroht fühlen. Wir raten, nachts bei eingeschalteter Innenbeleuchtung im Auto zu warten, bis der Beamte den Autofahrer anspricht. Auf informative Fragen, etwa wo der Fahrer herkomme, muss man nicht antworten. Personalien müssen jedoch bekanntgegeben, Fahrzeugpapiere und Führerschein ausgehändigt werden.

Bei Vorwürfen an den Anwalt wenden

Bei Verdacht auf eine Verkehrsstraftat oder Ordnungswidrigkeit muss sich der Autofahrer nicht zum Vorwurf äußern. Bleibt die Belehrung durch die Polizei hierüber aus, kann die Aussage des Fahrers später nicht oder nur sehr eingeschränkt gegen ihn verwendet werden. In jedem Fall sollte sich jeder überlegen, ob und wie er sich zu einem Vorwurf äußert. Oft empfiehlt es sich, darauf hinzuweisen, dass man erst juristischen Rat einholen möchte.

Der Fahrer muss nicht mitwirken, wenn die Polizei das Fahrzeug technisch oder nach mitgeführten Gegenständen untersucht. Im Auto verbotene Gegenstände wie etwa Radarwarner dürfen die Beamten sofort sicherstellen.

Alkoholtest ist keine Pflicht

Außerdem ist niemand verpflichtet, einer Atemalkoholmessung oder einem Drogenschnelltest zuzustimmen. Verweigert dies der Fahrer, wird ihn die Polizei allerdings für die Blutabnahme zur nächsten Wache mitnehmen. Wer weder Alkohol noch Drogen konsumiert hat, sollte dem Test zustimmen, um so schnell wie möglich weiterfahren zu können.

Fällt ein Verwarnungsgeld an, sind Autofahrer nicht gezwungen, an Ort und Stelle zu bezahlen. Bei einem Bußgeld ab 60 Euro – zum Beispiel für einen Rotlichtverstoß – muss die Polizei ein Bußgeldverfahren einleiten. Der Bescheid wird dann zugeschickt.

Reichtes, den Führerschein und den Fahrzeugschein in Kopie mitzuführen

Gem. § 4 Abs. 2 S. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist der Führerschein und gem. § 11 Abs. 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) der Fahrzeugschein im Original beim Fahren eines Fahrzeuges mitzuführen und auf Nachfrage einer zuständigen Person (z.B. der Polizei) auszuhändigen. Nur anhand der Originalpapiere kann zweifelsfrei festgestellt werden, ob die entsprechenden Berechtigungen zu diesem Zeitpunkt wirklich bestehen. Auch eine beglaubigte Kopie reicht als Ersatz für die Originalpapiere nicht aus. Wird der Führerschein oder der Fahrzeugschein nicht im Original ausgehändigt, kann eine Geldbuße von 10 Euro ausgesprochen werden.

Demo der Edelweißpiraten gegen „rechts“ am 21.09.2019 in Rosenheim..

Demo der Edelweißpiraten gegen „rechts“ am 21.09.2019 in Rosenheim:

Ein gewisser „Stürzenberger“ aus der rechten Münchner Szene versucht am 21ten September in Rosenheim….. Näheres gibt es unter diesem Link:

Link zu den Details der Demo der Edelweißpiraten

UMFRAGE zu meiner Zukunft als Administrator der Worker Wheels Seite

Servus liebe Worker Wheels,

Heute gibt es einmal was wirklich wichtiges in eigener Sache.

Ich habe nach langer Krankheit und daraus resultierender Enttäuschung durch meinen Arbeitgeber (BMW) das Unternehmen am 01.07.2019 verlassen. Ich habe seit 08.07.2019 wieder Arbeit. Und zwar im Rückbau des Kernkraftwerks Isar 1. (KKI 1). Allerdings werde ich die IGM verlassen und zur IG-Bau wechseln müssen. Dieses hat zur Folge, daß ich nicht mehr in der IG Metall bin. Mir hat sich nun die Frage gestellt, ob ich dann trotzdem noch die Seite der Worker Wheels führen darf. Ich bitte dabei zu bedenken, daß die IG-Bau auch eine DGB Gewerkschaft ist.

Daher habe ich mich dazu entschlossen, Euch über meine Zukunft bei den Worker Wheels mittels einer Umfrage entscheiden zu lassen.

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Die Umfrage läuft bis zum 15.09.2019

Testfahrt Yamaha XSR700 XTribute: Die Ikone

Die Yamaha XT der 70er und 80er Jahre ist eine Ikone der Motorradwelt. Nun huldigen die Japaner ihr mit einem Sondermodell der XSR700. Unsere Testredaktion ist sie gefahren. Plus: Technische Daten, Bilder, Preise

Auch abseits asphaltierter Straßen souverän unterwegs: die Yamaha XSR 700
  • Viele optische Anleihen beim Urahn aller Yamaha-Enduros
  • 75 PS aus einem drehfreudigen und vitalen 0,7-Liter-Zweizylinder
  • Mit einem Grundpreis von knapp 8500 Euro kein Billig-Bike

Die Motorradwelt kennt eine Reihe von Ikonen: Die vierzylindrige Honda CB750, die BMW R 80 G/S, die Triumph Bonneville oder die Harley-Davidson Electra Glide beispielsweise. Und, ganz klar, die Yamaha XT, von 1976 bis 1989 gebaut. Die Einzylinder-Enduro, 155 Kilo leicht, lief mit ihren 27 PS gerade mal Tempo 135 – genug für ein langes Leben in den Zweirad-Geschichtsbüchern. Vom Ruhm der XT will Yamaha jetzt stärker zehren: Aus der XSR700, der Retro-Version des Erfolgsbikes MT-07, leitet man nun eine Art Über-Retro ab, die farblich und in einigen Ausstattungsdetails an die legendäre XT 500 erinnert, die XSR700 XTribute.

Optische Zitate in Silber und Gold

Legendäre Optik: Goldräder, silberner Tank, rote Linien, schwarzer Lenker

Es sind vor allem die Farben Schwarz, Silber und Rot in Verbindung mit goldfarbenen Rädern, die den Bezug zur unvergessenen XT 500 herstellen sollen. Doch die Designer haben noch mehr optische Zitate in die XTribute gepackt: eine schwarz eingefärbte Offroad-Lenkstange, gröbere Fußrasten, Faltenbälge an der Telegabel und eine Sitzbank, die ziemlich lang und flach gebaut ist und an ihrem Ende die eingeprägte Modellbezeichnung „XTribute“ trägt.

Im Sinne seines Charakters als „Urban Scrambler“ (sprich: die XTribute ist keine Enduro) ist das Bike mit stark profilierten Straßenreifen vom Typ Pirelli MT60RS besohlt; auf kurvenreichen Straßen sind die Gummis Spitze, Natursträßchen mit Kiesauflage und anderes Soft-Gelände stecken sie ebenfalls leicht weg. Auch auf einem tragfähigen Strandabschnitt fuhren wir mit den Pirellis völlig problemlos.

Yamaha XT 500: Das legendäre Vorbild

Die Yamaha XT 500 begründete 1976 eine neue Fahrzeuggattung: die der großvolumigen, alltagstauglichen und vor allem bezahlbaren Reise-Enduros. 27 PS und 34 Nm Drehmoment nehmen sich nach heutigen Maßstäben bescheiden aus, mager war passend dazu die Bremsleistung der Halbnaben-Trommeln. Doch die Technik entpuppte sich auf den Holperwegen dieser Welt als extrem hart im Nehmen. Zuverlässig war (und ist) die „Mutter aller Enduros“ erst recht im heimischen Alltag, weshalb bis zum Produktionsende 1989 allein hierzulande mehr als 25.000 Stück verkauft wurden. Weltweit waren es knapp 130.000.

Druckvoller Motor, gute Straßenlage

Technisch unterscheidet sich die XTribute-Version nicht von der XSR700, die seit drei Jahren auf dem Markt ist, sieht man mal vom geringfügig höher montierten Sitz ab. Stahlrahmen und -schwinge, Motor, Sechsganggetriebe, Fahrwerk, Bremsen – alles Wichtige entspricht dem Basismodell.

Angetrieben wird sie vom bekannten, 689 Kubikzentimeter großen Crossplane-Zweizylindermotor mit 75 PS Spitzenleistung. Er dreht willig, hängt bestens am Gas, drückt im unteren und vor allem mittleren Drehzahlbereich sehr erfreulich. Zu Recht gilt dieses Triebwerk als einer der besten Zweizylinder seiner Klasse. Seine Trinksitten sind maßvoll; mit 4,5 Litern Benzin kann man 100 Kilometer bereits sehr zügig zurücklegen.

Auch der Rest der XTribute gefällt: Trotz des bescheidenen Aufwands für die Radführungen funktioniert alles dank guter Abstimmung einwandfrei. Federung und Dämpfung sind ausreichend straff für eine gute Straßenlage und zugleich komfortabel genug, um böse Stöße auf schlechten Streckenabschnitten erträglich zu machen. Die XTribute lässt sich insgesamt sehr leicht fahren, auch die bewährte Bremsanlage samt ABS macht ihre Sache gut.

Wendig und agil: Die XSR lässt sich ausgesprochen leicht fahren

Technisch unterscheidet sich die XTribute-Version nicht von der XSR700, die seit drei Jahren auf dem Markt ist, sieht man mal vom geringfügig höher montierten Sitz ab. Stahlrahmen und -schwinge, Motor, Sechsganggetriebe, Fahrwerk, Bremsen – alles Wichtige entspricht dem Basismodell.

Angetrieben wird sie vom bekannten, 689 Kubikzentimeter großen Crossplane-Zweizylindermotor mit 75 PS Spitzenleistung. Er dreht willig, hängt bestens am Gas, drückt im unteren und vor allem mittleren Drehzahlbereich sehr erfreulich. Zu Recht gilt dieses Triebwerk als einer der besten Zweizylinder seiner Klasse. Seine Trinksitten sind maßvoll; mit 4,5 Litern Benzin kann man 100 Kilometer bereits sehr zügig zurücklegen.

Auch der Rest der XTribute gefällt: Trotz des bescheidenen Aufwands für die Radführungen funktioniert alles dank guter Abstimmung einwandfrei. Federung und Dämpfung sind ausreichend straff für eine gute Straßenlage und zugleich komfortabel genug, um böse Stöße auf schlechten Streckenabschnitten erträglich zu machen. Die XTribute lässt sich insgesamt sehr leicht fahren, auch die bewährte Bremsanlage samt ABS macht ihre Sache gut.

Gefällige Optik, wertige Verarbeitung

Hochgelegter Akrapovič-Auspuff: Feine Accessoires kosten extra

Optisch wirkt an der Yamaha XSR700 XTribute alles sehr gefällig, die Oberflächen erscheinen wertig. Ungewöhnlich ist der Tank: Eine schön gestaltete dreiteilige Aluminiumhülle kaschiert einen darunterliegenden Stahltank.

Das optionale LED-Sonderrücklicht in Kreis-Form ist eines von vielen Details zur (umsatzsteigernden) Individualisierung. Größter Posten bei diesen Extras ist mit fast 1300 Euro der Akrapovič-Auspuff: Kunstvoll an der rechten Seite im Scrambler-Stil hochgelegt, klingt er noch ein wenig dumpfer als das Serienteil und ist zudem ein bisschen filigraner geraten. Das passt zum insgesamt eher zierlichen Erscheinungsbild der XSR700, die fahrfertig gerade mal 188 Kilo wiegt.

Spärliche Infos während der Fahrt

Minimalistisches Cockpit, doch viel gibt es eh nicht zu schalten 

Zum Cockpit: Das asymmetrisch montierte, kreisrunde Zentralinstrument lässt sich gut ablesen. Allerdings gibt der mit allen nötigen Funktionen ausgestattete Bordcomputer seine Geheimnisse während der Fahrt nicht Preis; dazu wäre eine Bedienung vom Lenker aus erforderlich, die es nicht gibt. Nicht optimal erkennbar ist alleine der Drehzahlmesser, doch das ist im Grunde egal: Der Zweizylinder liefert Kraft nach Belieben – mitunter stehen gleich drei Gänge zur Wahl, in denen die XTribute gleichermaßen gut zu fahren ist.

Achteinhalb Tausender kostet die hübsch gemachte Yamaha, also rund 800 Euro mehr als das XSR-Basismodell. Gönnt man sich dann noch ein paar nette Kleinigkeiten in Erinnerung an die selige XT, ist die 10.000-Euro-Marke bereits überschritten. Merke: Schönheit hat ihren Preis.

Technische Daten

Steckbrief (Herstellerangaben) Yamaha XSR700 XTribute
Motor Flüssigkeitsgekühlter Zweizylinder-Reihenmotor, DOHC, 689 cm3, 55 kW/75 PS bei  9000 U/min., 68 Nm bei 6500 U/min; Einspritzung, 6 Gänge, Kette
Fahrwerk Stahl-Brückenrohrrahmen, 4,1 cm Telegabel vorne, 13 cm Federweg; Stahl-Zweiarmschwinge hinten,  liegendes Mono Monofederbein, Vorspannung einstellbar, 13 cm Federweg; Leichtmetall-Gussräder
Bereifung Pirelli MT60RS, 120/70 ZR 17 (vorne) bzw. 180/55 ZR 17 (hinten)
Bremsen Doppelscheibenbremse Ø 28,2 cm vorne, Einscheibenbremse Ø 24,5 cm hinten,  ABS
Maße & Gewichte Radstand 1,41 m, Sitzhöhe 84,5 cm, Gewicht fahrfertig ca. 188 kg; Tankinhalt 14 l. Normverbrauch lt. WMTC-Norm 4,3 l/100 km
Preis ab 8499 Euro (zzgl. Nebenkosten)
Quelle: ADAC

Das Moped richtig beladen

Die richtige Gewichtsverteilung auf dem Motorrad ist ein nicht zu unterschätzender Faktor für Fahrstabilität und Fahrsicherheit. Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte für sicheren Fahrspaß mit Gepäck auf dem Motorrad zusammengestellt.

Beim Beladen eines Motorrads sollten Grundregeln eingehalten werden, um die Stabilität der Maschine nicht zu beeinträchtigen.
  • Nehmen Sie so wenig Gepäck wie möglich mit und beachten Sie unbedingt das zulässige Gesamtgewicht der Maschine. Informationen dazu liefert die Zulassungsbescheinigung.
  • Passen Sie die Gabel- bzw. Federbeineinstellung der höheren Beladung an.
  • Erhöhen Sie den Reifenluftdruck (siehe Betriebsanleitung).
  • Verändern Sie das ursprüngliche Gleichgewicht der unbeladenen Maschine möglichst wenig. Das Gepäck gehört in die Nähe des Schwerpunkts. Entlasten Sie das Vorderrad nicht zu sehr. Verstauen Sie schwere Gegenstände (z. B. Werkzeug oder Fotoausrüstung) am besten unten im Tankrucksack.
  • Grundsätzlich sollte der Tankrucksack bei der Beladung Vorrang vor Koffern haben.
  • Befestigen Sie nichts an Lenker oder Gabel. Dies macht die Maschine unhandlich und kann schnell zu gefährlichem Lenkerflattern führen.
  • Verstauen Sie Gepäckstücke so, dass Fahrer und Beifahrer in ihrer Bewegungsfreiheit nicht allzu sehr eingeschränkt werden.
  • Durch einen vollen Tankrucksack dürfen weder der Lenkereinschlag noch die Sicht auf die Instrumente beeinträchtigt werden.
  • Prall gepackte Rucksäcke zwingen dem Träger häufig eine unbequeme Sitzhaltung auf, die zu schnellerer Ermüdung führt.
  • Koffer und Topcase nicht überladen. Beachten Sie unbedingt die Hersteller-Angaben.
  • Beladen Sie beide Seitenkoffer möglichst gleich, schwere Sachen gehören nach unten. Viele Hersteller geben nur geringe Zuladungen für ihre Koffer an, die aber auf jeden Fall beachtet werden sollten. Gleiches gilt für Angaben zur Höchstgeschwindigkeit mit Koffern.
  • Befestigen und sichern Sie Gepäckstücke gut und achten Sie darauf, dass nichts flattern kann.

Quelle: ADAC

Pferde im Straßenverkehr

Oft wissen Autofahrer nicht, wie sie sich bei Reitern auf der Straße verhalten sollen. Diese sollten aber auch selbst einige Regeln beachten. Gegenseitige Rücksichtnahme ist das A und O im Straßenverkehr. Noch wichtiger wird dieser Grundsatz, wenn das Verkehrsmittel selbst ein Lebewesen ist.

Um am Straßenverkehr teilzunehmen, müssen die Reiter das Pferd beherrschen können.

Viele Autofahrer wissen nicht um die Eigenschaften von Pferden. Als Fluchttiere reagieren sie auf unbekannte laute Geräusche und schnelle Bewegungen oft schreckhaft. Deshalb ist es nicht nur wichtig, dass Reiter ihre Tiere an die Straßensituation gewöhnen. Auch Autofahrer sollten ihr Verhalten anpassen, wenn sie Pferden begegnen.

Wer ein Pferd überholt, muss einen seitlichen Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 bis 2 Metern halten. Wann wieder eingeschert werden darf, ist rechtlich nicht genau definiert. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass der Abstand zwischen Auto und Pferd ausreichend ist. Außerdem sollten rasante Beschleunigungs- oder Bremsmanöver mit quietschenden Reifen oder aufheulendem Motor vermieden werden. Der Einsatz der Hupe ist zwar nach Straßenverkehrsordnung (StVO) in bestimmten Gefahrensituationen prinzipiell zulässig, sollte aber vor dem Hintergrund, dass sich ein Pferd erschrecken könnte, nur in absoluten Notfällen angewandt werden. Darüber hinaus ist es wichtig, die Geschwindigkeit anzupassen und besonders vorausschauend zu fahren. Dies gilt auch für den Gegenverkehr.

Pferde gelten als Fahrzeuge

Reiter unterliegen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) den Regelungen für den Fahrverkehr. Deshalb müssen sie den rechten Fahrbahnrand auf der rechten Straßenseite benutzen bzw. den durch eine weiße Linie (Zeichen 295) abgegrenzten Straßenraum, wenn dieser ausreichend groß ist. § 28 gibt an, dass Tiere, die den Verkehr gefährden können, nicht auf die Straße dürfen. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können. Was das konkret heißt, wird gesetzlich nicht definiert.

Die Vereinigung der Freizeitreiter e.V. (VFD) sagt dazu, dass der Reiter körperlich und geistig in der Lage sein muss, das Pferd zu beherrschen. Er muss also ausreichend Erfahrung, Geschicklichkeit und Kraft besitzen, um das Pferd beherrschen zu können. Eine allgemeine Prüfung, vergleichbar mit der Führerscheinprüfung, gibt es im Reitsport nicht. Als Nachweis, ob jemand geeignet ist, könnten aber die Reit- und Fahrabzeichen der VFD und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) dienen.

Reiter müssen die gleichen Vorschriften einhalten wie andere Fahrzeugführer. Dies betrifft nicht nur das Rechtsfahrgebot oder die Verkehrszeichen, sondern z. B. auch

  • die allgemeine Vorfahrtsregel „rechts vor links“
  • das Gebot der gegenseitigen Vorsicht und Rücksichtnahme
  • das Halten an einer roten Ampel

Reiter müssen von Weitem sichtbar sein

Reiter können dazu beitragen, die Sicherheit für sich selbst, ihr Tier und andere Verkehrsteilnehmer zu erhöhen. Laut StVO müssen sie bei Dunkelheit und Dämmerung ausreichend beleuchtet sein. Dazu müssen sie sich vorne mit einem gut sichtbaren weißen Licht und hinten mit einem roten Licht ausrüsten. Beim Reiten im Verband nach § 27 StVO unter einheitliche Führung ist eine Beleuchtung nicht für alle Pferde vorgeschrieben, sondern nur für das vordere und das hintere Ende des Verbands.

Darüber hinaus empfiehlt die FN Reitern, immer dafür zu sorgen, schon von Weitem gut sichtbar zu sein. Zum Beispiel mit reflektierenden Westen und Leuchtbändern für Reiter beziehungsweise Decken und Leuchtgamaschen für Pferde. Generell sollten Reiter sich und ihr Pferd mit der nötigen Ausrüstung ausstatten, damit sie es bestmöglich unter Kontrolle halten können.

Diese Verkehrszeichen müssen Reiter und Autofahrer kennen

Verkehrsschild Nr. 238 (Reitweg): Nur Reiter sind auf diesem Weg erlaubt. Sehen Sie dieses Schild, haben Sie als Reiter eine Reitwegbenutzungspflicht. Sie dürfen in diesem Fall nicht auf der Fahrbahn reiten oder Ihr Pferd dort führen, sondern müssen den gekennzeichneten Reitweg nutzen. Das Schild kann unter Umständen mit Zusatzzeichen versehen sein, die die Benutzung des Reitweges auch für andere Verkehrsteilnehmer zulässt. In diesem Fall haben sämtliche Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit dem Reitverkehr anzupassen und auf diesen Rücksicht zu nehmen.

Verkehrsschild Nr. 257-51 (Verbot für Reiter): Hier sind das Reiten und das Führen eines Pferdes verboten.

Verkehrsschild Nr. 250 (Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art): Die StVO macht hier jedoch eine explizite Ausnahme für Reiter. Sehen Sie also ein solches Schild, müssen Sie sich nicht an das Durchfahrtsverbot halten, solange Sie mit Ihrem Pferd unterwegs sind. Fahrer von Kutschen sind allerdings betroffen!

Verkehrsschild Nr. 101-13 bzw. -23 (Reiter): Dieses Schild warnt die übrigen Verkehrsteilnehmer vor Reitern. Man findet es häufig auf Zufahrtsstraßen vor Pferdehöfen.

Was Verkehrsteilnehmer sonst noch wissen müssen

  • Reiter kann man auch innerhalb geschlossener Ortschaften antreffen, nicht nur auf Landstraßen. Es gelten dieselben Regeln (Ampel, Vorfahrt, Handzeichen beim Abbiegen wie beim Fahrrad etc).
  • Auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Fuß-, Wander- und Radwegen ist Reiten tabu.
  • Sind mehrere Reiter unterwegs, dürfen diese nicht nebeneinander reiten (Ausnahme: Reiten im geschlossenen Verband nach § 27 StVO), sondern müssen mit ausreichendem Abstand hintereinander reiten.
  • Reiter begegnen Fußgängern, Radfahrern, anderen Reitern und Kraftfahrzeugen immer nur im Schritt.
  • An stark bevölkerten bzw. unbekannten Wegen, über unübersichtliche Kuppen und in Kurven gilt es, Schritt zu reiten, es könnten sich Fußgänger oder Radfahrer dahinter befinden.
  • Pferdeäpfel auf der Straße sollten unbedingt entfernt werden, weil diese die Unfallgefahr durch Verschmutzung der Fahrbahn erhöhen. Bei Missachtung droht ein Verwarnungsgeld von 10 Euro.
  • Reiter sind gesetzlich nicht verpflichtet, einen Helm zu tragen. Zum eigenen Schutz ist dieser aber dringend empfohlen!

Wussten Sie, dass auch Pferde Nummernschilder brauchen?

In manchen Landkreisen diverser Bundesländer wie Bayern oder Nordrhein-Westfalen benötigen Reiter im Gelände eine Reitplakette (Kennzeichnungspflicht). Dieses Reitkennzeichen ist gut sichtbar am Pferd (Zaumzeug, Hals oder Sattel) anzubringen. Die Reitplakette beantragt man in der Regel beim Kreisverwaltungsreferat, dem Landratsamt oder anderen zuständigen Behörden. Die Kosten unterscheiden sich je nach Bundesland.

Kutschen im Straßenverkehr

Auch Kutschen unterliegen den Regeln der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Für das Gespannfahren empfiehlt die Deutsche Reiterliche Vereinigung einen Kutschenführerschein oder ein Fahrabzeichen.

Informationen zum Kutschenführerschein

Tipps zum Fahren mit Anhänger