Reichtes, den Führerschein und den Fahrzeugschein in Kopie mitzuführen

Gem. § 4 Abs. 2 S. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist der Führerschein und gem. § 11 Abs. 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) der Fahrzeugschein im Original beim Fahren eines Fahrzeuges mitzuführen und auf Nachfrage einer zuständigen Person (z.B. der Polizei) auszuhändigen. Nur anhand der Originalpapiere kann zweifelsfrei festgestellt werden, ob die entsprechenden Berechtigungen zu diesem Zeitpunkt wirklich bestehen. Auch eine beglaubigte Kopie reicht als Ersatz für die Originalpapiere nicht aus. Wird der Führerschein oder der Fahrzeugschein nicht im Original ausgehändigt, kann eine Geldbuße von 10 Euro ausgesprochen werden.

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