UPDATE – Wichtige Petition zum mitzeichnen – Abschaffung des Progressionsvorbehalts auf Kurzarbeitergeld und Krankengeld

Ich habe jetzt mal wieder Post vom Petitionsausschuß des deutschen Bundestags bekommen, daß die Petition die nächste Hürde genommen hat. ich hänge das Schreiben an.

Servus liebe Kolleginnen und Kollegen
Ich habe mich doch hingesetzt und habe beim deutschen Bundestag eine Petition gestellt für die Aussetzung oder Abschaffung des Progressionsvorbehlts auf Kurzarbeitergeld und Krankengeld.
Die Petition befindet sich seit heute in der Mitzeichnung.
Ich würde Euch bitten so viele Kolleginnen und Kollegen zu mobilisieren (Die Mail durch den Hauptverteiler jagen) und diese Petition zu unterstützen. Es hilft allen Arbeitnehmern… Besonders denen, die aufgrund Corona jetzt Kurzarbeit hatten und haben.
Hier ist der Link:
https://epetitionen.bundestag.de/content/petitionen/_2020/_05/_02/Petition_110477.html

Vielen Dank schon mal.

Viele Grüße,
Peter

Hier bekommt Ihr den Petitionstext:
Der deutsche Bundestag möge beschließen,
daß der Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld und Krankengeld für das Jahr 2020 ausgesetzt oder ganz abgeschafft wird.
Wenn ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld oder Krankengeld bezieht ist das ja nur ein Bruchteil seines regulären Einkommens. Dafür ist es „steuer- und sozialabgabenfrei“. Was aber nur auf den ersten Blick stimmt.
Kurzarbeitergeld, wie es derzeit Millionen Mitarbeiter von Coronageschädigten Firmen bekommen, und Krankengeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, daß am Jahresende diese Lohnersatzleistungen zum Steuerpflichtigen Arbeitslohn-Brutto hinzu gezählt werden. Aus diesem Wert wird dann die Prozentuale Höhe der Lohn- und Einkommensteuer errechnet und vom steuerpflichtigen Brutto einbehalten. Das bedeutet, daß jeder, der jetzt Kurzarbeitergeld bezieht am Jahresende zur Steuererklärung eine Nachzahlung von (erfahrungsgemäß) ca. 10-12 € pro Kurzarbeitstag erhält. Bei einer Kurzarbeitsdauer von 20 Arbeitstagen ergibt sich so eine Steuernachzahlung von 200-240 €.
Nachdem der Bundestag eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen hat, wird der Betrag entsprechend noch höher. Und das obwohl es doch Steuer- und sozialabgabenfrei sein sollte.

Ladungssicherung: Ladung im Auto richtig verstauen

Was ist bei einer Ladungssicherung im Auto zu beachten? Schwere Gegenstände aus Baumarkt oder Möbelhaus können zu einem Risiko für die Insassen werden, wenn man sie ungesichert im Auto transportiert. Das zeigt jetzt ein Crash-Test des Autoclubs ADAC mit einem vollbeladenen VW Golf V Variant bei Tempo 45: einmal mit gesicherter und einmal mit ungesicherter Ladung.

Das warnende Ergebnis:  Bei ungesicherter Ladung hätten die Insassen keine Chance gehabt, das Fahrzeug ohne schwere Verletzungen zu verlassen. Die Möbelpakete reißen die Vordersitze teilweise aus den Verankerungen und treffen Fahrer und Beifahrer. Herumfliegende Kleinteile prallen im Crash-Test so hart auf den Kopf des Fahrers, dass dieser im Ernstfall lebensbedrohlich verletzt worden wäre. Die Ladung von 145 kg wird bereits bei der Crash-Geschwindigkeit von 45 km/h zum lebensgefährlichen „Geschoss“.

Die gute Nachricht:
Werden alle schweren Gegenstände mit Gurten fixiert und die Kleinteile richtig platziert, haben Fahrer und Beifahrer durch die Ladung im Crash-Test kein erhöhtes Risiko. Im Crash-Test halten die Spanngurte die Ladung sicher zurück, auch Kleinteile können durch die sinnvolle Platzierung nicht zum „Geschoss“ werden. Zusätzlich hätte das verwendete Gepäcknetz Kleinteile von der ersten Sitzreihe ferngehalten.

Der Automobilclub ADAC empfiehlt Autofahrern, sich nach einem Einkauf in Baumarkt oder Möbelhaus ausreichend Zeit für die Ladungssicherung zu nehmen. Schwere Gegenstände sollten im Kofferraum möglichst weit unten verstaut werden, bei passender Größe auch im Fußraum. Jede Ladung muss mit geeigneten Spann- und Zurrgurten fixiert werden. Die Rücksitzlehne kann durch diagonal geschlossene Gurte zusätzlich abgesichert werden.

Lose Teile sollten in Boxen verstaut werden. Produkte wie Gläser oder Teller, die bei einem Unfall zerbrechen können, sollten in Decken eingewickelt werden. Ladung, die aufgrund ihrer Länge nicht vollständig in den Innenraum passt, sollte immer nur in einem geeigneten Anhänger oder Transporter befördert werden. Die Ladung sollte nie in den Bereich der vorderen Sitzreihe hineinragen.

Ladungssicherung gemäß StVO:
Autofahrer, die mit ungesicherter Ladung im Verkehr erwischt werden, müssen mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 35 Euro rechnen. Bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder einem Unfall werden ein erhöhtes Bußgeld und ein Punkt in Flensburg fällig.
Bei einem Unfall mit Verletzungen oder gar Todesfolge, der auf unzureichend gesicherte Ladung zurückzuführen ist, können sich Verkehrsteilnehmer sogar der fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung schuldig machen.

Veganer haben es schwer

Veganer verzichten auf Fleisch, Milchprodukte und andere tierische Lebensmittel. Für viele von ihnen ist Veganismus aber nicht nur eine Ernährungsweise, sondern eine Art Lifestyle. Strenge Veganer legen großen Wert darauf, dass keine tierischen Rückstände in alltäglichen Gegenständen zu finden sind. Dazu gehören zum Beispiel Kosmetika oder Kleidungsstücke.

Es gibt jedoch viele Dinge, die auf den ersten Blick vegan scheinen, es aber nicht sind.

  • Dazu gehören Putz- und Waschmittel. Sehr oft werden Tenside zum Lösen von Fett und Schmutzpartikeln verwendet. Diese können jedoch tierischen Ursprungs sein. Allerdings tut die vegane Variante der Umwelt auch nicht gut, denn diese Tenside werden häufig aus Palm- oder Erdöl hergestellt.
  • Vegane Raucher haben jetzt noch einen Grund mehr, das Qualmen sein zu lassen. In nicht wenigen Fällen wird zur Herstellung von Zigarettenfiltern Hämoglobin aus Schweineblut verwendet. Das soll die Schadstoffe aus dem Tabakrauch eliminieren.
  • Für Displays von Fernsehern, PCs und Smartphones kommt nicht selten tierisches Cholesterin in Form flüssiger Kristalle zum Einsatz.
  • Wenn die Auto- oder Fahrradreifen ohne Leder hergestellt wurden, müssen sie noch lange nicht vegan sein. In den Gummis wird häufig die aus tierischen Fetten hergestellte Stearinsäure verwendet.
  • Wer den veganen Lebensstil ernst nimmt, sollte auch bei der Auswahl des Nagellacks vorsichtig sein. In vielen Produkten steckt Guanin. Dabei handelt es sich um ein Pigment, das aus Fischschuppen gewonnen wird.
  • Für ein schönes, weißes Lächeln ist es wichtig, die Zähne regelmäßig zu putzen. In vielen Zahnpasten stecken jedoch tierische Fette sowie Bienenwachs und -pollen. Sicherer ist es deswegen, auf als vegan gekennzeichnete Varianten zurückzugreifen.
  • Beim Liebesspiel will nun wirklich niemand ein schlechtes Gewissen haben. Deswegen ist es hilfreich, auf als vegan gekennzeichnete Kondome zurückzugreifen. In vielen herkömmlichen wird nämlich das Milchprotein Kasein zur Herstellung verwendet.
  • Was viele nicht wissen: Seide wird aus Raupenkokons des Seidenspinners hergestellt. Zur Gewinnung der Kokonfasern werden die Kokons der Seidenspinnerraupen in kochendes Wasser geworfen. Vegane Alternativen zur Seide sind Sojaseide aus Soja-Fasern, Lyocell aus Eukalyptus oder Sabra-Seide.
  • Aufgepasst beim Basteln: Holzleime enthalten oft tierische Bestandteile, darunter Glutin oder Kasein. Während Glutin durch das Auskochen von Tieren gewonnen wird, handelt es sich bei Kasein um ein Milchprotein.
  • Sehr oft werden Etiketten auf Plastik- und Glasflaschen mit einem kaseinhaltigen Kleber befestigt. Hier kann sich die Nachfrage bei dem entsprechenden Getränkehersteller lohnen.
  • Zur Herstellung vieler Vitaminpräparate (darunter Vitamin D3, A, H und B) werden tierische Produkte verwendet. Vitamin A wird beispielsweise aus Eigelb, Fisch-Lebertran oder Butter hergestellt.
  • Bananen sind doch Obst und deswegen vegan? Nicht immer, denn handelt es sich nicht um Bio- Bananen, wurden sie höchstwahrscheinlich mit dem Pestizid Chitosan besprüht. Das wird aus chitinhaltigen Panzern von Insekten und Garnelen hergestellt.
  • Bei der Herstellung von Wein, Bier und Sekt wird häufig tierische Gelatine verwendet. Dasselbe gilt auch für Orangen- und Apfelsäfte.
  • Fruchtgummis naschen auch Erwachsene gerne. Leider ist in vielen Varianten Gelatine enthalten. Dazu werden viele Fruchtgummis für den charakteristischen Glanz mit Schellack und Bienenwachs überzogen. Hier also lieber auf vegane Fruchtgummis zurückgreifen.
  • Die Avocado ist aus der veganen Küche nicht mehr wegzudenken. Streng genommen sind Avocados aber gar nicht vegan. Da es oft an Bienen zur Bestäubung der Avocado-Pflanzen fehlt, werden unzählige Bienen mit dem Lkw zu den Feldern gebracht. Dasselbe Prinzip wird übrigens auch beim Anbau von Brokkoli, Gurken, Salat und Kirschen angewandt.
  • Nicht einmal Teig (z.B. Brot und Semmeln) wird von tierischen Zusätzen verschont. Damit der Teig elastischer ist, wird das Mehl oft mit L-Cystein versetzt. L-Cystein wird aus tierischen Borsten, Federn oder Haaren gewonnen.
  • Nicht einmal bei der Marmelade auf dem Brötchen zum Frühstück können Veganer ein reines Gewissen haben. In dem vermeintlichen Obstaufstrich steckt nämlich oft Karmin. Der rote Farbstoff wird aus Schildläusen hergestellt. Gelatine dient der besseren Konsistenz von Marmelade.
  • Margarine gilt als vegane Alternative zu Butter. Doch falsch gedacht: In vielen Margarinen sind Milchbestandteile und andere tierische Zusätze enthalten.
  • Nicht alle Gemüsebrühen und Tütensuppen sind komplett vegan. Oft steht auf der Verpackung, dass natürliche Aromen verwendet werden. Diese können aber auch tierischen Ursprungs sein.
  • Selbst das beliebte Paintball-Spiel dürfen Veganer streng genommen nicht spielen. Denn die Farbkugeln, mit denen sich die Spieler gegenseitig abschießen, bestehen aus Gelatine.
  • Viele Chips kommen ohne tierische Zusätze aus, allerdings nicht alle. So sind beispielsweise die Chips in der Geschmackssorte „Ungarisch“ von funny-frisch mit Wild aromatisiert. Beim Kauf sollten Käufer am besten auf das Vegan-Label achten.
  • Nicht immer, aber manchmal enthalten Marshmallows Gelatine. Hier also lieber auf die Inhaltsstoffe achten oder beim Hersteller nachfragen.
  • Um Cornflakes schön glänzend aussehen zu lassen, überziehen Hersteller sie in nicht wenigen Fällen mit Gelatine.
  • Nudeln mit Pesto sind ein leckeres Gericht, doch Vorsicht! In vielen Pestos ist Käse wie zum Beispiel Parmesan enthalten. Hier sollten Veganer sich die Liste der Inhaltsstoffe genauer anschauen.

Corona und die Arbeitswelt

Coronavirus bestimmt momentan die Schlagzeilen, auch in Deutschland werden mittlerweile Fälle gemeldet. Zum Glück verläuft die Krankheit für 80 Prozent der Betroffenen mild. Trotzdem ist Vorsicht geboten, auch um niemanden aus den Risikogruppen anzustecken. In einem aktuellen Artikel (Stand: 12. März) klärt der Deutsche Gewerkschaftsbund auf, was das für Arbeitnehmer*innen bedeutet.

1. Ich möchte eine Ansteckung mit dem Corona-Virus vermeiden. Wann darf ich, wann muss ich zu Hause bleiben?

Eine einfache Antwort gibt es nicht. Es ist zwischen verschiedenen Situationen zu unterscheiden:

  • Die bloße Befürchtung, sich bei Verlassen der Wohnung möglicherweise mit dem Corona-Virus anzustecken, genügt nicht, damit Sie der Arbeit fern bleiben dürfen. Denn eine nur potenzielle Ansteckungsgefahr – auf dem Weg zur Arbeit oder am Arbeitsplatz – gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Diese trägt jede und jeder Beschäftigte selbst. In vielen Betrieben bestehen jedoch schon heute Regelungen zur Arbeit im Home Office / von Zuhause aus; auf diese kann zurückgegriffen werden. Bitte prüfen Sie jedoch, welche Absprachen ggf. erforderlich sind. Der Corona-Virus kann allerdings auch in Betrieben, in denen bislang kein Homeoffice möglich ist, Anlass sein, über entsprechende Regelungen nachzudenken und entsprechende Möglichkeiten zu prüfen, um die Auswirkungen von Ansteckung und Erkrankungen auf den Betrieb zu minimieren. Fragen Sie zu den Möglichkeiten im Betrieb nach. In Betrieben mit Betriebsrat oder Personalvertretung können zwischen diesen und dem Betrieb Absprachen erfolgen.
  • Haben Sie den Verdacht, sich mit dem Corona-Virus angesteckt zu haben – etwa weil Sie z. B. in Kontakt mit einer Person waren, bei der eine Infektion festgestellt wurde – sieht die Rechtslage schon anders aus. Denn beim Vorliegen eines sogenannten vorübergehenden persönlichen Verhinderungsgrundes (§ 616 S.1 BGB) dürfen Sie der Arbeit fernbleiben und bekommen trotzdem ihr Entgelt ausgezahlt, soweit dies nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde. Dieser Verhinderungsgrund liegt u.a. bei einem medizinisch notwendigen Arztbesuch vor, wenn dieser nur während der Arbeitszeit erfolgen kann. Ist zur medizinischen Abklärung eines Corona-Verdachts das Fernbleiben von der Arbeit nötig, muss der Arbeitgeber unverzüglich über das Fernbleiben von der Arbeit informiert werden. Bitte beachten Sie auch die öffentlich zugänglichen Hinweise der Ärzte und Gesundheitsbehörden an Ihrem Wohnort, wie man mit Verdachtsfällen umgehen sollte. Zumeist soll zunächst eine telefonische Information erfolgen und nicht direkt die Arztpraxis aufgesucht werden. Sie lassen sich dann vom Arzt oder anderen aufgesuchten Stelle schriftlich bestätigen, dass eine medizinische Indikation für die Untersuchung bestand. Zur Angabe des genauen Grundes des Arztbesuches – also der aufzuklärende Erkrankung – sind Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber nicht verpflichtet.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Krankheitssymptome haben und dadurch arbeitsunfähig sind, haben aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit das Recht, der Arbeit fernzubleiben. Das gilt übrigens nicht nur für Corona, sondern allgemein. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden und es sind auch die sonst bei Arbeitsunfähigkeit im Betrieb geltenden Regelungen einzuhalten. Unabhängig davon sieht das Gesetz vor, dass spätestens nach dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest – also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – vorgelegt werden muss. Tarifverträge oder Arbeitsverträge regeln oft die Frist für die Vorlage der AU-Bescheinigung abweichend von der gesetzlichen Grundregel. Zulässig ist sogar – bei Bestehen eines Betriebsrats im Betrieb allerdings nur nach dessen ordnungsgemäßer Beteiligung – eine Regelung der Vorlagepflicht ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten die in ihrem Betrieb geltenden Fristen kennen und beachten. Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben grundsätzlich für die Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber ihrem Arbeitgeber und anschließend auf Krankengeld von der Krankenkasse.

2. Mein Arzt / meine Ärztin vermutet bei mir den Corona-Virus oder hat diesen bereits diagnostiziert. Schulde ich meinem Arbeitgeber eine Information darüber?

Es gibt grundsätzlich keine Pflicht, dem Arbeitgeber oder den Arbeitskollegen die ärztliche Diagnose offenzulegen. Der bzw. die Beschäftigte ist lediglich verpflichtet, dem Arbeitgeber die eigene Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und ihre voraussichtliche Dauer mittels Attest nachzuweisen. Es steht Ihnen natürlich frei, Ihrem Arbeitgeber und den Kollegen trotzdem den Grund Ihrer Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, zum Beispiel um sie zu warnen. Zudem unterliegt eine Vielzahl der gefährlichen und ansteckenden Krankheitserreger – darunter Masern, Polio, Hepatitis B oder Influenza und seit kurzem auch der 2019-nCov (also der neue Corona-Virus) nach dem Infektionsschutzgesetz der behördlichen Meldepflicht. Das bedeutet, dass bei einer Diagnose eines dieser Erreger, der Arzt bzw. die Ärztin unverzüglich unter Angabe von persönlichen Daten der/des Erkrankten dies dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen muss. Dieses verfügt über weitreichende Kompetenzen, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Erkrankung – darunter auch im Betrieb des Arbeitgebers – einzuleiten. Nach der kürzlich verabschiedeten Corona-Meldeverordnung müssen die Ärzte nicht nur die tatsächlichen Erkrankungsfälle von Corona, sondern auch Verdachtsfälle den zuständigen Behörden melden.

3. Meine Arbeitgeberin möchte mich auf Dienstreise schicken, ausgerechnet in eine Gegend, über die bekannt ist, dass dort viele an Corona erkranken. Muss ich dorthin reisen?

Die Arbeitspflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf Dienstreisen. Alleine aufgrund der Sorge vor Ansteckung dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Dienstreise nicht verweigern.

Erwartet der Arbeitgeber die Erbringung der Arbeitsleistung jedoch an einem Ort, an dem das Ansteckungsrisiko offiziell festgestellt wurde, etwa an einem zum Quarantänegebiet erklärten Ort oder in einer Gegend, zu der von Seiten des Auswärtigen Amtes eine offizielle Reisewarnung (nicht zu verwechseln mit einem bloßen Sicherheitshinweis) wegen der Infektionsgefahr vorliegt, kann der/die Arbeitnehmer*in die Dienstreise verweigern (§ 275 Abs. 3 BGB). Beschäftigte müssen grundsätzlich ihre Arbeitsleistung nicht unter Umständen erbringen, die mit erheblichen Gefahren für ihr Leben oder ihre Gesundheit einhergehen. Wer eine Dienstreise unter diesen Umständen verweigert, muss damit rechnen, dass ihr/ihm eine andere Arbeit zugewiesen wird. Selbst wenn das aber nicht passiert, behält man das Recht auf Vergütung (§ 615 BGB).

Unterhalb der Schwelle von Reisewarnungen kann die Weisung, eine Dienstreise anzutreten, trotzdem „unbillig“ sein. Insoweit ist eine Interessenabwägung mit den betrieblichen Belangen des Arbeitgebers vorzunehmen. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Anweisung einer kurzfristig anstehenden Dienstreise sollte allerdings zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht und Kontakt mit dem Betriebsrat, der Personalvertretung oder der Gewerkschaft aufgenommen werden, um sich noch einmal abzusichern.

Für medizinisches Personal oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Katastrophenschutzorganisationen, die gerade zur Bekämpfung von Seuchen in den betroffenen Gebieten eingesetzt werden, gelten abweichende Regeln.

4. Ich komme gerade aus einem Auslandsurlaub zurück. Schulde ich meinem Arbeitgeber eine Auskunft darüber, wo ich war?

Nein, diese Auskunft schulden Sie grundsätzlich nicht. Ein Informationsinteresse des Arbeitgebers könnte höchstens dann bestehen, wenn Sie sich in den Gebieten aufgehalten haben, für die das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung wegen der Infektionsgefahr herausgegeben hat oder die unter Quarantäne stehen.

5. In meinem Betrieb gab es einen bestätigten Corona-Fall. Was bedeutet das für mich?

Das kann man pauschal nicht sagen. Es liegt in den Händen der zuständigen Aufsichtsbehörden, das sind in diesem Fall die Gesundheitsämter der Länder, über die weiteren notwendigen Schritte zu entscheiden. Wie weiter oben bereits erklärt, wird jeder Corona-Fall den Behörden gemeldet und sie leiten die weiteren Untersuchungen und Maßnahmen – auch in den Betrieben der Infizierten – ein. Zunächst sollte mit bestehenden Interessenvertretungen (etwa Betriebs- oder Personalrat) oder dem Arbeitgeber gesprochen werden. Natürlich kann auch der Arbeitgeber im rechtlich zulässigen Rahmen Maßnahmen ergreifen.

6. Darf mein Arbeitgeber mich nach Hause schicken,…

  • a) …weil er meint, dass ich krank bin?

    Hat der Arbeitgeber begründete Anhaltspunkte, anzunehmen, dass der Beschäftigte an Corona erkrankt ist, darf er zum Schutz des Betroffenen und der restlichen Belegschaft diesen zur Genesung nach Hause schicken. In diesem Fall kann er natürlich keine Arbeit von Zuhause aus verlangen. Bei Arbeitsunfähigkeit besteht insoweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG).

  • b) …weil er vage vermutet, dass ich krank sein könnte?

    Bei Freistellung von der Arbeit aufgrund bloßer vager Vermutung des Arbeitgebers, der/die Beschäftigte könnte erkranken, befindet sich der Arbeitgeber aufgrund Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit der/des Beschäftigten im Annahmeverzug und schuldet weiterhin Gehalt gemäß § 615 BGB.

  • c) …weil er will, dass ich vorsichtshalber von Zuhause aus arbeite?

    Der Arbeitgeber hat kein Recht, über den privaten Wohnraum seiner Beschäftigten zu verfügen. Er kann also nicht einseitig Arbeit von zu Hause aus anordnen, sondern es bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In der augenblicklichen Situation und um Ansteckungen zu vermeiden, kann es aber sinnvoll sein, sich über die Möglichkeiten der Homeoffice-Arbeit grundsätzlich und vermehrt zu verständigen.

7. Was ist, wenn unser Hauptgeschäftspartner beispielsweise in China sitzt und unser Betrieb massiv unter den Auswirkungen des Corona-Virus leidet. Mein Chef will den Betrieb vorübergehend schließen und die Belegschaft in den Urlaub/nach Hause schicken. Darf er das?

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird. Ohne Kurzarbeitergeld einfach nach Hause schicken kann der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht ohne weiteres. Eine „Zwangsfreistellung“ gegen den Willen der Beschäftigten ist grundsätzlich nicht zulässig, denn der/die Arbeitnehmer/in hat aufgrund des Arbeitsvertrages einen Anspruch auf Beschäftigung (§§ 611, 611a BGB). Vielmehr trägt der Arbeitgeber das sog. Wirtschaftsrisiko in Form unrentabler Beschäftigung (§ 615 S. 3 BGB). Gleiches gilt für seitens des Arbeitgebers zwangsweise angeordneten Abbau von Überstunden. Die durch die Corona bedingten Auftragsschwankungen betroffenen Arbeitgeber sind auch nicht ohne weiteres dazu berechtigt, Arbeitszeitkonten mit Minusstunden zu belasten. Anders wäre es, wenn der bzw. die Beschäftigte selbst entscheiden kann, dass er oder sie weniger arbeitet, als es die Arbeitszeitregelung vorsieht. Denkbar sind allerdings tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen, die die Nutzung von Arbeitszeitkonten zur Überbrückung von Auftragsschwankungen vorsehen. Entschließt sich der Arbeitgeber aus freien Stücken bei bloßem vagen Corona-Verdacht oder reiner Sorge davor, den Betrieb vorübergehend zu schließen, kann er dies natürlich tun. Er muss dann aber auch in diesem Fall das Entgelt weiterzahlen (§ 615 BGB) und darf ohne ausdrückliche Vereinbarung auch hier nicht auf die Stundenkonten der Beschäftigten zurückgreifen.

8. Mein Betrieb wurde von der zuständigen Behörde unter Quarantäne gestellt und zur Schließung aufgefordert. Bekomme ich weiterhin meinen Lohn, auch wenn ich selbst nicht erkrankt bin?

Ja. Grundsätzlich tragen die Arbeitgeber auch bei den unerwarteten und von ihnen unverschuldeten Betriebsstörungen, zu denen auch die extern angeordnete Schließung des Betriebes gehört, das Risiko und damit auch die Lohnkosten (§ 615 BGB). Davon losgelöst regelt das Infektionsschutzgesetz einen Anspruch gegenüber der zuständigen Behörde auf so genannte Verdienstausfällentschädigung für jene Arbeitnehmer, die als „Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern“ von der Behörde mit einem beruflichen Tätigkeitsverbot belegt wurden, (§ 56 Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls (in den ersten sechs Wochen) wird vom Arbeitgeber ausgezahlt, § 56 Abs.5 IfSG. Der Arbeitgeber hat gegen die Behörde dann einen Erstattungsanspruch hinsichtlich des gezahlten Verdienstausfalls. Damit aber Beschäftigte möglichst lückenlos ihr Geld erhalten, ist der Arbeitgeber insoweit verpflichtet, mit der Entschädigungszahlung in Vorleistung zu gehen – allerdings nur für die Dauer von höchstens sechs Wochen, danach zahlt die Behörde die Entschädigung direkt an die Beschäftigten aus. Falls der Arbeitgeber nicht in Vorleistung geht, zum Beispiel, weil er sich weigert, können sich Beschäftigte mit ihrem Ent-schädigungsanspruch direkt an das Landesamt/die Landesbehörde wenden. Sollten Beschäftigte im Laufe der Quarantäne tatsächlich erkranken, erhalten sie Entgeltfortzahlung bei Krankheit und anschließend (nach 6 Wochen) Krankengeld von der Krankenkasse.

9. Und was passiert mit meiner Arbeit und meinem Lohn, wenn ich persönlich unter Quarantäne stehe ohne bereits selbst erkrankt zu sein – etwa weil ich Kontakt zu Corona-Infizierten hatte?

Personen, die unter amtlich angeordneter Quarantäne stehen oder dem sogenannten beruflichen Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegen, sind von ihrer Arbeitsverpflichtung befreit.

Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber seinen Beschäftigten weiterhin die Vergütung, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in der eigenen Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden an der Dienstleistung gehindert ist (§ 616 S. 1 BGB). Die Rechtsprechung geht hier von einem Zeitraum bis zu von sechs Wochen aus (BGH v. 30.11.1978, III ZR 43/77). Diese Lohnfortzahlungspflicht nach § 616 BGB des Arbeitgebers kann aber durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder reduziert werden. Zudem ist umstritten, ob der persönlicher Verhinderungsgrund auch dann greift, wenn der Grund für die Verhinderung eine Epidemie und damit ein außerhalb der persönlichen Sphäre der/des Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin liegendes Ereignis ist, das mehrere Personen betrifft. Besteht kein Anspruch auf Vergütungszahlung gegenüber dem Arbeitgeber, greift aber der Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat nach § 56 Abs. 1 IfSG. wie in der letzten Frage beschrieben – der Arbeitgeber tritt hier in Vorleistung, kann aber die Erstattung der Entschädigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Zudem gilt auch hier: Beschäftigte, die selbst an Corona erkranken und dadurch arbeitsunfähig sind, erhalten nach den „normalen“ Regeln die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG).

10. Wie steht es um meine Arbeit und meinen Lohn, wenn aufgrund des Corona-Virus der Kindergarten oder die Schule meines Kindes geschlossen hat? Kann ich dann zu Hause bleiben und bekomme ich weiterhin mein Geld?

Grundsätzlich sind Beschäftigte verpflichtet, Anstrengungen zu unternehmen, um das Kind anderweitig betreuen zu lassen. Gerade bei kleinen Kindern ist das aber bekanntlich kein Selbstläufer. Hier sollten Sie schnellstmöglich ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und gemeinsam überlegen, ob etwa Arbeit von zu Hause aus in Frage kommen kann.

Erkrankt das Kind, gelten die allgemeinen Regeln: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben dann das Recht, entsprechend der einschlägigen sozialrechtlichen Regelungen eine Freistellung aufgrund der Erkrankung des Kindes in Anspruch zu nehmen. Gesetzlich vorgesehen sind insoweit bis zu zehn Tage pro Kind und Elternteil, bei Alleinerziehenden also 20 Tage (§ 45 SGB V). Ist das Kind dagegen gesund, die Kita aber zum Beispiel wegen Corona-Gefahr geschlossen und die Beschäftigten haben keine Möglichkeit, das Kind anderweitig unterzubringen, liegt aufgrund in diesem Fall – jedenfalls bei kleineren Kindern – bestehender elterlicher Sorgepflichten (§ 1626 Abs. 1 BGB)  eine unverschuldete persönliche Verhinderung im Sinne von § 616 BGB vor. Dies löst dann für einen kürzeren Zeitraum (wenige Tage) einen Anspruch des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin auf bezahlte Freistellung aus. Allerdings ist zu prüfen, ob § 616 BGB nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde.

11. Welche Vorsorgemaßnahmen muss mein Arbeitgeber ergreifen, um mich vor Corona zu schützen? Welche Möglichkeiten haben Betriebsräte diesbezüglich?

Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Beschäftigten eine arbeitsvertragliche Schutz- und Fürsorgepflicht. Deshalb muss er dafür sorgen, dass Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren im Betrieb so gering wie möglich bleiben. Je nach Art des Betriebes – etwa in einem Betrieb mit viel Kundenkontakt – kann aus der Schutzpflicht zu einer konkreten Verpflichtung, zum Beispiel Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen, folgen. Zudem sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten in Bezug auf die einzuhaltenden Hygienemaßnahmen und Schutzvorkehrungen zu unterweisen. Das bedeutet, dass den Beschäftigten erklärt werden muss, wie sie Ansteckungsrisiken minimieren. Sie können z.B. zum regelmäßigen Hände waschen angehalten werden.

Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat oder Personalrat, sind solche Hygieneanweisungen seitens des Arbeitgebers, die in aller Regel Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Betrieb berühren, nach § 87 Nr.1 und Nr. 7 BetrVG und § 75 Abs. 3 Nr. 11 und 15 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Der jeweiligen Interessenvertretung ist daher zu empfehlen, sehr schnell gemeinsam mit dem Arbeitsschutzausschuss nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die Gefährdungslage im Betrieb zu beraten. Die gemeinsame Sitzung sollte dazu genutzt werden, um die Reihenfolge und Arbeitsteilung zu Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Betriebsanweisung, genereller Information und möglichen Maßnahmen (persönliche Schutzausrüstungen) zügig in Gang zu setzen. Auch die Biostoffverordnung gibt  Handlungsspielräume für die Interessenvertretungen.

12. Welche Berufsgruppen sind betroffen?

Die aktuelle Risikobewertung für die Bevölkerung in Deutschland kann beim Robert Koch-Institut eingesehen werden. Berufsbedingte Kontakte mit Corona können u.a. bei Kontakt mit infizierten Patienten in der Arztpraxis, im Krankenhaus oder beim Transport von infizierten Patienten stattfinden. Weiterhin kann ein berufsbedingter Kontakt in Laboratorien, wo Verdachtserreger untersucht werden, aber auch in der Gastronomie und anderswo erfolgen. Aus Sicht des Arbeitsschutzes ist der Umgang mit Corona und damit infizierten Personen im Gesundheitsbereich durch die vorhandenen Bestimmungen geregelt. Für Beschäftigte, die durch ihre berufliche Tätigkeit mit Infektionserregern in Kontakt kommen können, gilt u.a. die BioStoffV, deren Arbeitsschutzbestimmungen in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) bran-chen- und themenspezifisch konkretisiert werden. Weitere Infos

Wo finde ich Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung?

Der Koordinierungskreis für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV hat Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung aktualisiert und fortgeschrieben. Dieses Faltblatt informiert, was in den Betrieben festzulegen und zu veranlassen ist, wenn sich ein Krankheitserreger weltweit verbreitet. Das Faltblatt wird gemeinsam von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, dem Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) und dem Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit (VDSI) herausgegeben. Mehr Infos

13. Wo finde ich weitergehende Hinweise?

Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Beim Robert Koch-Institut

Bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

Ein Kollege verkauft sein Schätzchen

Ein Kollege verkauft sein Schätzchen

Technische Daten
Preis
12.950 €
Kategorie
Chopper/Cruiser
Kilometerstand
7.100 km
Hubraum
1.700 cm³
Leistung
69 kW (94 PS)
Kraftstoffart
Benzin
Getriebe
Schaltgetriebe
Erstzulassung
06/2016
Anzahl der Fahrzeughalter
1
HU
07/2020
Farbe
Schwarz
Antriebsart
Riemen
Ausstattung
ABS
Elektrostarter
Koffer
Scheckheftgepflegt
Scheibe
Fahrzeugbeschreibung

Schönwetter-Fahrzeug in Top-gepflegtem Zustand mit geringer Laufleistung. Optimal zum cruisen und mit Sozius. Ich fahre sie im Moment pur. Zur Ausstattung gehören die Koffer, die Frontscheibe und die Sissybar. On top gibt’s noch eine Original Triumph Auspuffanlage mit besserem Sound.

DE-35584 Wetzlar

Tel: +49 (0)175 7451029

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Drahtverbindung: 02449-917276

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Führerschein-Umtauschpflicht: Fristen stehen fest

Sind Sie von der Führerschein-Umtauschpflicht betroffen? Hier finden Sie die Fristen für den Umtausch und den damit verbundenen Kosten. Seit dieser Woche ist es amtlich:

Bis spätestens Januar 2033 müssen alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, gegen den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Insgesamt sind das rund 15 Millionen „alte“ Papierführerscheine sowie etwa 28 Millionen Scheckkartenführerscheine, die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 18. Januar 2013 ausgegeben wurden. Der Autoclub ACE erläutert, was betroffene Führerscheinbesitzer jetzt beachten müssen und wie der Umtausch durchgeführt wird.

Umtausch – Stufenplan regelt Fristen
Ein Stufenplan regelt, wer seinen alten Führerschein bis wann gegen das neue Dokument tauschen muss. Ausschlaggebend ist einerseits das Geburtsjahr des Führerscheininhabers und anderseits das Ausstellungsjahr der alten Fahrerlaubnis. Besitzer von Führerscheinen, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden (alte Papierführerscheine), müssen sich beim Umtausch an ihrem Geburtsjahr orientieren. Führerscheinbesitzer deren Lizenz ab 1999 ausgestellt wurde (alte Scheckkartenführerscheine), müssen auf das Ausstellungsjahr des Dokuments achten.

Führerschein, ausgestellt bis einschließlich 31. Dezember 1998:
• Geburtsjahr vor 1953 – Umtausch bis: 19. Januar 2033
• Geburtsjahr 1953 bis 1958 – Umtausch bis: 19. Januar 2022
• Geburtsjahr 1959 bis 1964 – Umtausch bis: 19. Januar 2023
• Geburtsjahr1965 bis 1970 – Umtausch bis: 19. Januar 2024
• Geburtsjahr 1971 oder später – Umtausch bis: 19. Januar 2025

Führerschein, ausgestellt ab 1. Januar 1999):
• Ausstellungsjahr 1999 bis 2001 – Umtausch bis: 19. Januar 2026
• Ausstellungsjahr 2002 bis 2004 – Umtausch bis: 19. Januar 2027
• Ausstellungsjahr 2005 bis 2007 – Umtausch bis: 19. Januar 2028
• Ausstellungsjahr 2008 – Umtausch bis: 19. Januar 2029
• Ausstellungsjahr 2009 – Umtausch bis: 19. Januar 2030
• Ausstellungsjahr 2010 – Umtausch bis: 19. Januar 2031
• Ausstellungsjahr 2011 – Umtausch bis: 19. Januar 2032
• Ausstellungsjahr 2012 bis 18.01.2013 – Umtausch bis: 19. Januar 2033

Kosten für den Führerschein-Umtausch:
Nach heutigem Stand sollen die Gebühren für den Umtausch des alten Führerscheins in den kreditkarten-großen Führerschein bundesweit 25 Euro betragen. Hinzu kommen noch die Kosten für ein neues Passbild.
www.ace.de, ACE Auto Club Europa e.V., Stuttgart