Wohnung eines Motorradhalters kann zur Fahreridentifizierung durchsucht werden

Bei Geschwindigkeitsverstößen von Motorradfahrern dürfen laut dem Landgericht Tübingen, 29.12.2011, Az: 1 QS 248/11 OWi „schwere Geschütze aufgefahren werden“, wenn der Fahrer zunächst nicht ermittelt werden kann. Was war geschehen?

Auf einem „Radarbild“ konnte ein Motorradfahrer nur von hinten geblitzt werden. Der Halter des Motorrads bestritt, seinerzeit Fahrer gewesen zu sein. Überraschenderweise ordnete dann das Gericht eine Wohnungsdurchsuchung an, und begründete dies wie folgt:

Eine Wohnungsdurchsuchung, die der Identifizierung eines Fahrers dient, der ausserorts eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h begangen haben soll, ist keineswegs ungeeignet. Im Verhältnis zur Schwere der Tat, ist die angeordnete Durchsuchung angemessen, obwohl es sich bei der Tat lediglich um eine Ordnungswidrigkeit
handelt. Zumindest bildet das Auffinden der Motorradbekleidung ein wichtiges Indiz in der Beweiskette.

Die Massnahme war nach Meinung des Gerichts auch verhältnismässig. Die angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme ist im Hinblick darauf, dass es sich bei der Tat lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, angemessen im Verhältnis zur Schwere der Tat. Die begangene Ordnungswidrigkeit ist mit einer Buße von 120,– € belegt. Zusätzlich werden dem Fahrer drei Punkte in das VZR eingetragen. Auch wenn ein Fahrverbot für den Betroffenen nicht sogleich anzuordnen war, so ist es doch möglich, dass das Erreichen eines bestimmten Punktestandes zum Fahrverbot führt.

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