Besondere örtliche Vorraussetzungen für Motorradstreckensperrung

Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 22.04.2015, Az: 6 B 20/15

Die Sperrung eines Straßenabschnitts für eine bestimmte Fahrzeugart, insbesondere Motorräder setzt von der Straßenverkehrsbehörde im Einzelnen darzulegende besondere örtliche Verhältnisse voraus, aus denen sich gerade aufgrund der Benutzung der Straße mit Fahrzeugen dieser Art eine besondere Gefahrenlage, insbesondere ein erhöhtes Unfallrisiko, ergibt.

Etwaige Verkehrszuwiderhandlungen einzelner Verkehrsteilnehmer stellen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keine besonderen örtlichen Verhältnisse in diesem Sinne dar.

Aus den Gründen des Urteils:

Die bloße Auflistung der Anzahl an Verkehrsunfällen ist mithin nicht geeignet, ein gerade für die Benutzung mit Krafträdern aus besonderen örtlichen Verhältnissen abzuleitendes erhöhtes Schadensrisiko hinreichend plausibel zu belegen.

Derartige Verkehrsverstöße sind ggf. im Rahmen entsprechender Ordnungswidrigkeiten-Verfahren gegen die betroffenen Fahrzeugführer zu ahnden.

Erst dann, wenn dies keine Wirkung zeigt, kann über weitere Maßnahmen nachgedacht werden.

Quelle: ADAC

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