Verkehrsregeln: Zehn gängige Irrtümer

Haben Sie auch schon mal mit Freunden und Bekannten über ein Thema diskutiert und waren sich ganz sicher, im Recht zu sein? Gerade bei Fragen zum Straßenverkehr halten sich oft hartnäckige Gerüchte. Wir sagen, was stimmt.

1. Die Rettungsgasse ist zu bilden, wenn Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn von hinten kommen
Nein, sie muss bereits bei stockendem Verkehr gebildet werden, damit die Ein¬satzkräfte jederzeit freie Bahn haben. Die Autos auf der linken Spur fahren ganz links, Fahrzeuge auf der rechten nach rechts. Bei dreispurigen Autobahnen wird die Gasse zwischen linker und mittlerer Spur gebildet. Der Pannenstreifen bleibt möglichst frei.

2. Fahrverbote im Ausland gelten auch in Deutschland
Falsch! Wenn Sie ein Fahrverbot im Ausland kassiert haben, dürfen Sie in Deutschland weiterfahren, die Strafe gilt nur in dem Land, in dem sie verhängt wurde. Aber aufgepasst: Wer trotz Verbot dort fährt, dem drohen bei Kontrollen hohe Geldstrafen, und der Führerschein kann von den ausländischen Behörden einbehalten werden. Er wird danach an die zuständige Führerscheinstelle am Wohnort geschickt, der Besitzer kann ihn später dort abholen.

3. In einem verkehrsberuhigten Bereich ist Tempo 30 erlaubt
Falsch. Autos, Motor-und Fahrräder dürfen nur Schrittgeschwindigkeit fahren, das heißt zwischen 4 und 7 km/h. Fußgänger können die Straße in ihrer ganzen Breite nutzen. In einem „verkehrsberuhigten Bereich“ (Zeichen 325.1) spielt der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Rolle, auf die klare Trennung von Fahrbahn, Gehweg, Radweg wird verzichtet. Auf der Straße sind Kinderspiele erlaubt, Parken ist grundsätzlich verboten.

4. Ab 0,5 Promille am Steuer ist der Führerschein in Gefahr
Nein, manchmal reichen auch schon weniger Promille. Und zwar dann, wenn der Fahrer alkoholtypische Ausfallserscheinungen zeigt, zum Beispiel Schlangenlinien fährt, oder wenn er einen Unfall verursacht. Dann droht ab einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille neben einer Geldstrafe auch der Entzug der Fahrerlaubnis für mehrere Monate.

5. Wenn ein Autofahrer rückwärts aus einer bevorrechtigten Straße fährt, muss er anderen Vorfahrt gewähren
Falsch. Wenn Fahrzeuge rückwärts aus einer Straße fahren, zum Beispiel in Sackgassen, wo kein Platz zum Wenden ist, gilt rechts vor links. Allerdings besteht beim Rückwärtsfahren eine besondere Sorgfaltspflicht. Passiert ein Unfall, haften beide Beteiligten.

6. Auf deutschen Autobahnen gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h
Ein Trugschluss. Auf Autobahnen dürfen hierzulande nur Fahrzeuge unterwegs sein, die bauartbedingt schneller als 60 km/h fahren können. Das hat nichts mit einer Mindestgeschwindigkeit zu tun. Über die entscheidet der Fahrer nach Verkehrslage und Witterung. Die Grenze für langsames Fahren liegt dort, wo andere dadurch mutwillig behindert werden.

7. Beim Auffahren auf die Autobahn gilt das Reißverschlussverfahren
Keineswegs. Das Reißverschlussverfahren ist nur angesagt, wenn eine Fahrspur wegfällt, nicht aber auf dem Beschleunigungsstreifen. Wer auf die Autobahn auffährt, muss die Fahrzeuge auf der Autobahn passieren lassen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen.

8. Wer ohne Berechtigung auf einem Mutter-Kind-Parkplatz steht, riskiert ein Bußgeld
Stimmt nicht. Die häufig in Parkhäusern oder auf Parkplätzen reservierten Stellflächen richten die Betreiber selbst ein. Sie sollen Eltern mit Kindern mehr Raum für das Ein- und Aussteigen bzw. für das Verstauen des Kinderwagens lassen. Das Zusatzzeichen unter dem blauen Parkschild ist jedoch nicht im Verkehrszeichenkatalog des Bundes eingetragen, für die Missachtung ist kein Bußgeld vorgesehen. Die Praxis zeigt: Autofahrer mit guter Kinderstube respektieren diese Regelung.

9. Bei Stau dürfen Autofahrer auf dem Pannenstreifen bis zur nächsten Ausfahrt fahren – wenn es eine kurze Strecke ist
Nein. Der Pannenstreifen auf der Autobahn ist für defekte Fahrzeuge reserviert. Wer ihn nutzt, um bei einem Stau schneller voranzukommen, muss mit 75 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen. Das Verbot gilt nicht, wenn Polizeibeamte oder das Zeichen 223.1 („Seitenstreifen befahren“) die Spur freigeben.

10. In den Wintermonaten gilt in Deutschland Winterreifenpflicht
Falsch. Die Winterreifenpflicht hat nichts mit einem bestimmten Zeitraum zu tun, sondern richtet sich nach den Wetter- und Straßenverhältnissen. Danach sind Sommerreifen bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ verboten. Bei Verstößen drohen Geldbußen bis 80 Euro und ein Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg.

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