StVO Paragraf 14: Beim Parken mit offenem Fenster droht Bußgeld

Strafzettel wegen Parken mit offenem Fenster: Der Paragraf 14, Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung, kurz StVO besagt Folgendes:
Die vorherrschende Sommerhitze sollte nicht dazu verleiten, beim Abstellen des Fahrzeugs die Seitenfester geöffnet zu lassen.
Nach Angaben des ACE Auto Club Europa müssen Fahrzeuge gegen unbefugte Nutzung gesichert werden, so besagt es Paragraf 14, Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Zur Sicherung gehört das Verschließen von Türen und Schiebedach ebenso wie das Schließen der Fenster. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro.

Wer übermäßige Hitze im Fahrzeug vermeiden will, kann die Fenster etwa einen Fingerbreit offen lassen. Dies wird laut ACE in der Regel toleriert. Cabriofahrer dürfen ihr Fahrzeug auch mit offenem Verdeck parken, müssen aber abschließen.

Hitzestau im Auto lebensbedrohlich
Kinder oder Tiere sollten bei Sommertemperaturen nie im geparkten Auto zurückgelassen werden. Denn der Innenraum kann sich durch Sonneneinstrahlung pro Minute um 1 Grad aufheizen. Bei hochsommerlichen 30 Grad Celsius Außentemperatur werden im Auto binnen kurzer Zeit demnach bis zu 70 Grad erreicht. „Diese Gluthitze führt in der Regel zu Ohnmacht, Kreislaufkollaps und kann bei Babys sogar zum plötzlichen Kindstod führen“, warnen die Sicherheitsexperten des ACE. Auch Kleinkinder seien aufgrund ihrer körperlichen Verfassung besonders gefährdet.

„Wer bei brütender Hitze im Auto eingeschlossene Kinder oder Tiere entdeckt, sollte unverzüglich Polizei oder Rettungsdienste alarmieren“, appelliert der ACE an Passanten.
Quelle: ACE Auto Club Europa, Stuttgart, www.ace-online.de

Schreibe einen Kommentar