Treffen in Inzell vom 06.-08.07.2018

Inzell vom 6. – 8. Juli  2018

2x Übernachtungen, 1 Abendessen, 2x Frühstück und am Samstag Grillen bis zum Anschlag und mit Livemusik. Kostenpunkt p/P 145€
Whisky Tasting am Samstag vor dem Grillen mit Pit Krause. Kostenpunkt p/P 50€
Wenn ihr eine Rückenmassage am Freitagnachmittag/ Abend haben möchtet; bitte VORHER in der Kritische Akademie an der Rezeption telefonisch anmelden! Telefon:  08665 980 201 Kostenpunkt 14 €.  Es wird Vorort bezahlt!!

Als Anmeldung gilt nur die schriftliche Anmeldung UND die Überweisung des Gesamtbetrages auf das folgende Konto:

Andreas Fischer
HASPA
IBAN: DE90 2005 0550 1273 5019 06
Stichwort INZELL und deinem NAMEN.

Hier das Anmeldeformular:

Hallo Zusammen,

nun geht’s um die Anmeldung für das Motorradtreffen unter dem Motto:

The last Chance

Inzell vom 6. – 8. Juli 2018

2x Übernachtungen, 1 Abendessen, 2x Frühstück und am Samstag Grillen bis zum Anschlag und mit Livemusik.
Kostenpunkt p/P 145€

Whisky Tasting am Samstag vor dem Grillen mit Pit Krause.
Kostenpunkt p/P 50€

Motorradcheck im Frühling: Batterie, Bremsen, Reifen, Kette…

Tipps und Infos zum Motorradcheck im Frühling: Auch wenn die ersten warmen Tage noch ein wenig auf sich warten lassen – jetzt ist genau der richtige Zeitpunkt, das Motorrad aus der Ecke zu schieben und für die Saison fit zu machen.

Hier fünf Checkpunkte für einen sicheren Saisonstart, zusammengestellt vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK):

1. Batterie: Ohne sie läuft gar nichts, ein leerer Akku kann die erste Ausfahrt beenden, bevor sie begonnen hat. Zuerst die Spannung prüfen: Liegt sie unter 12,5 Volt, wird die Power knapp – also nachladen. Aber Vorsicht, immer mehr Maschinen besitzen AGM- oder Gel-Batterien, die spezielle Ladegeräte benötigen. Kritisch sind auch ältere, nicht wartungsfreie Batterien: Bei ihnen muss regelmäßig der Säurestand geprüft und mit destilliertem Wasser ergänzt werden. Laien ist wegen der Verletzungsgefahr durch Säure davon eher abzuraten.

2. Bremsen: Das wichtigste Sicherheits-Instrument, das keine Kompromisse duldet. Der erste Blick gilt den Belägen – unter zwei Millimeter Stärke (die Trägerplatte nicht inbegriffen) gehören sie erneuert. Der zweite Blick gilt der Bremsflüssigkeit: Ist sie älter als zwei Jahre, ist der Wechsel überfällig. Manche Hersteller schreiben sogar einen jährlichen Wechsel vor. Zum Schluss ein kleiner Test: Lässt sich das Motorrad nach dem Betätigen beider Bremsen nur schwer schieben? Dann ist wahrscheinlich ein Belag in seinem Schacht verklemmt oder ein Bremskolben schwergängig. Das muss eine Werkstatt klären.

3. Reifen: Die Nahtstelle zwischen Feuerstuhl und Straße, entsprechend wichtig ist das Profil. Mindestens 1,6 Millimeter schreibt der Gesetzgeber vor, bei Regen viel zu wenig. Besser sind drei Millimeter für mehr Sicherheit. Anders sieht es beim Luftdruck aus. Hier sollte niemand seine Reifen härter aufpumpen, als es die Bedienungsanweisung vorgibt – die Fahrzeugentwickler haben sich etwas bei den Angaben gedacht. Zum Schluss die Rundumkontrolle: Bei aufgebockter Maschine jedes Rad Zentimeter für Zentimeter auf Risse oder Fremdkörper im Profil kontrollieren; auch das Ventil auf Risse oder mögliche undichte Stellen prüfen.

4. Kette: Sie muss die volle Motorkraft auf das Hinterrad übertragen. Verschleiß lässt sich daran erkennen, wie weit sich die Kette von ihrem großen Rad abheben lässt – mehr als ein paar Millimeter sollen es nicht sein. Manche Marken geben auch ein Verschleißmaß an. Dann darf die Kette auf zehn Nieten bezogen eine bestimmte Länge nicht überschreiten. Und selbstverständlich dürfen die Kettenräder nicht aussehen wie die Blätter einer Kreissäge – bei spitzen Zähnen ist die Verschleißgrenze längst überschritten. Zum Schluss: Korrekte Spannung einstellen und das Schmieren nicht vergessen.

5. Beleuchtung: Überlebenswichtig, damit das schmale Zweirad nicht übersehen wird. Alle Leuchten überprüfen, bei älteren Maschinen auch mal die Lampen ausbauen. Sieht der Glaskolben schwärzlich aus? Dann ist die Helligkeit nicht mehr gegeben, ein Austausch ratsam. Die Lampe des Abblendlichts sollte generell vor jeder Saison erneuert werden. Sie ist starken Vibrationen ausgesetzt, ihre Lebensdauer daher eingeschränkt. Ein Ausfall mitten in der Saison, womöglich bei Nacht, wäre unnötiger Stress.

„Wer sich diese kurzen Checks nicht selbst zutraut, beauftragt am besten seine Werkstatt“, so der ZDK. Die meisten holen und bringen die Maschine, viele bieten auch einen mobilen Service an, dann kommt ein Mechaniker vorbei. So vorbereitet, sollte die erste Fahrt vom ersten Meter an Spaß machen

Unfall unter Einfluss von Medikamenten

Mit starken Schmerzen kommt eine Frau in die Notaufnahme eines Münchner Klinikums. Der behandelnde Arzt verabreicht der 28-jährigen einen „Schmerzcocktail“, der eine erhebliche Dosis des Medikaments Lorazepam enthielt, das unter anderem als Beruhigungsmittel eingesetzt wird. Über die Nebenwirkungen sowie die einhergehende Fahruntauglichkeit klärte sie der Mediziner allerdings nicht auf. So machte sich die junge Frau trotz Unwohlsein und der Wahrnehmung von Doppelbildern nach der Behandlung mit ihrem Auto auf den Nachhauseweg und fuhr dabei auf ein stehendes Auto ungebremst auf.

Fahrtauglichkeit nach Medikamenten selbst einschätzen

Die zum Unfallort gerufene Polizei entnahm eine Blutprobe der Fahrerin, die eine Konzentration von 7,3 Mikrogramm Lorazepam pro Liter Blut ergab. Daraufhin wurde die Frau per Strafbefehl wegen Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 2000 Euro verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihr wegen absoluter Fahruntüchtigkeit für zwölf Monate entzogen. Dagegen klagte sie.

Die Betroffene war der Ansicht, der behandelnde Arzt hätte sie darauf hinweisen müssen, dass sie bedingt durch die Einnahme des Beruhigungsmittels nicht fahrtauglich sei. Das Amtsgericht (AG) München erklärte jedoch, dass es keine Erfolgsaussichten der Klage sehe, da die Frau selbst hätte erkennen müssen, dass sie  fahruntüchtig war. Daraufhin nahm die Betroffene ihren Einspruch zurück.

AG München, Urteil vom 06.09.2017, Az.: 912 Cs 421 Js 106234/17

Gehörschutz für Motorradfahrer

Der Motor des eigenen Fahrzeuges und die Abrollgeräusche der Reifen erzeugen schon gehörigen Lärm: Vor allem zusammen mit dem Fahrtwind kann sich eine starke Geräuschkulisse ergeben. Durch diesen akustischen Stress und dadurch nachlassender Konzentrationsfähigkeit können gerade bei Viel- und Langstreckenfahrern dauerhafte Schädigungen des Gehörs die Folge sein. Eine Untersuchung der niederländischen Motorradpolizei hat gar gezeigt, dass bei einem „normalen“ Motorradhelm schon 90 Sekunden bei Tempo 160 genügen können, um bleibende Schäden zu verursachen.

Lärmmessung beim Helmtest

Bei diversen Helmtests des ADAC war das Geräuschverhalten der getesteten Helme sehr unterschiedlich. Einem mittleren Schalldruckpegel von rund 84 dB(A) bei 100 km/h des leisesten Helms im Test standen schon 92 dB(A) beim zweiten und gar fast 95 dB(A) beim lautesten Helm entgegen. Übrigens: Schon drei dB(A) werden als Lärmverdopplung empfunden.

Die individuelle Obergrenze des noch zu ertragenden Schalldruckpegels ist bei Menschen zwar unterschiedlich, hohe Schalldruck-Belastungen über längere Zeit führen aber unausweichlich zu akuten Gehörstörungen bis zu Schwerhörigkeit, Tinnitus oder sogar Taubheit.

Werte aus dem gewerblichen Lärmschutz machen das Problem deutlich. Zonen mit Schalldruckpegeln über 85 dB(A) gelten als Lärmbereiche, für Arbeiten muss Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden. Bei Pegeln über 90 dB(A) muss gar zwingend Gehörschutz getragen werden. 85 dB(A) gilt als Bezugsschalldruckpegel, nur bei dem darf acht Stunden gearbeitet werden. Mit steigender Lärmbelastung reduziert sich die Arbeitszeit.

Nicht jeder Gehörschutz ist geeignet

Wer also oft und vor allem lange Strecken unter die Räder nimmt, der sollte zu geeigneten Gehörschützern greifen, die den Hörpegel auf ein erträgliches Maß reduzieren. Da die Straßenverkehrsordnung (§ 23 StVO) alle Fahrzeuglenker zwingend verpflichtet, die Aufmerksamkeit für die (Verkehr-)Umwelt nicht zu beeinträchtigen, sind aber nicht alle Angebote in Sachen Gehörschutz für Zweiradpiloten geeignet. Schließlich müssen unter anderem Warnsignale wie ein Martinshorn wahrgenommen werden.

Die beste Lösung sind spezielle, individuell angefertigte Otoplastiken (Oto = griechisch Ohr). Diese Lärmstopper sind aus Acryl, Silikon oder Nylon und werden vom Hörgeräteakustiker auf den persönlichen Gehörgang abgestimmt. Obwohl für solche „Ohrenschützer“ ab 50 Euro bezahlt werden müssen, haben sie mehr Vorteile als die starke Dämmung: Neben leichtem Handling und optimalem Tragekomfort halten sie in der Regel mehrere Jahre. Bei einigen Modellen (Preise zwischen 70 und 85 Euro) können sogar verschiedene Frequenzfilter genutzt werden, so dass sie beispielsweise auch für Motorrad-Sport, Holzsägen, Rockkonzerte oder Disko geeignet sind.

Im Motorrad-Fachhandel werden auch waschbare Langzeit-Ohrenstöpsel mit Wechselfilter ab 20 Euro angeboten, die bei Stiftung Warentest die gute Note 2,1 erreichten. Dort erhältliche, fertig geformte elastische Ohrstöpsel für Motorradfahrer zum einmaligen oder mehrfachen Gebrauch (ab 3,50 Euro) oder vor dem Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel aus formbarem PU-Dehnschaumstoff (ab 5 Euro) sind günstiger, bieten aber bestenfalls ausreichenden Lärmschutz.

Mopedführerschein mit 15: BMVI verlängert Modellprojekt für zwei Jahre

Das Modellprojekt „Moped mit 15“ sieht vor,dass Jugendliche den Mopedführerschein (Fahrerlaubnisklasse AM) bereits ab 15 Jahren (regulär 16 Jahre) erwerben können.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) verlängert das Modellprojekt „Moped mit 15“ um zwei Jahre. Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) wird entsprechend geändert. Die Ressortanhörung beginnt umgehend.
Christian Schmidt, geschäftsführender Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Insbesondere in den ländlichen Regionen besteht ein dringender Bedarf an diesem zusätzlichen Mobilitätsangebot, vor allem für Jugendliche in der Ausbildung. Gerade auf dem Land reichen die Angebote des öffentlichen Nahverkehrs für Auszubildende oft nicht aus. Außerdem ist eine bessere Mobilität ein wichtiges Kriterium, um dem Wegzug junger Menschen aus den ländlichen Regionen entgegen zu wirken. Dabei leistet das Modellprojekt „Moped mit 15“ einen wichtigen Beitrag.
Das Modellprojekt „Moped mit 15“ läuft seit 2013 in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Später kamen auch Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern hinzu. Es sieht vor, dass Jugendliche die Fahrerlaubnisklasse AM bereits ab 15 Jahren (regulär 16 Jahre) erwerben können. Das Modellprojekt war zunächst bis Ende April befristet.
Projektbegleitend wurden Studien zur Verkehrssicherheit und zum Mobilitätsverhalten erstellt. Sie haben keine eindeutigen Ergebnisse erbracht. Deshalb wird das Modellprojekt auf zwei Jahre befristet verlängert. Das BMVI hat die Länder aufgefordert, in diesem Zeitraum weitere Daten zu erheben. Die Verlängerung wird rechtzeitig erfolgen, so dass das Projekt ohne Unterbrechung weitergeführt werden kann. Die Behörden vor Ort werden entsprechend informiert. Sie werden gebeten, einen reibungslosen Übergang sicherzustellen.bmvi.de
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Invalidenstraße 44, 10115 Berlin, bmvi.bund.de

Rechts überholen: Keine Regel ohne Ausnahme

Fast nichts auf der Welt ist absolut, das gilt unter anderem auch für das Verbot, im Straßenverkehr rechts zu überholen.

Denn es gibt eine ganze Reihe an Ausnahmen zu dieser goldenen Regel, die auf §5 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) fußt: „Es ist links zu überholen.“
Einer dieser Sonderfälle ist der Kolonnenverkehr auf der Autobahn bei dichtem Verkehr. Stockt es links, dürfen die Fahrzeuge rechts vorbei, allerdings nur „mit äußerster Vorsicht“ und „mit geringfügig höherer Geschwindigkeit“. Rollt der Verkehr etwa auf der linken Spur mit Tempo 60, ist laut dem Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) rechts maximal Tempo 80 geboten. Ebenfalls auf der eigentlich falschen Seite passieren dürfen Fahrer auf dem Einfädelungsstreifen bei einer Autobahn-Einfahrt, beim Einfahren auf andere Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften oder beim Abbiegen im Bereich eines Autobahnkreuzes mit vorhandenen „Breitstreifen-Markierungen“. Auf Ausfädelungsstreifen von Autobahnen gilt dagegen die normale Regelung. Davon abgesehen, auch wenn es manchmal schwerfällt, lautet das Motto: geduldig sein. „Das gilt auch beim Überholen von Schleichern auf der Autobahn, sonst drohen ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro und ein Punkt in Flensburg“, sagt ARCD-Pressesprecher Josef Harrer.
Innerorts dürfen Lenker von Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht den Fahrstreifen frei wählen, wenn mehrere Fahrstreifen für eine Richtung vorhanden sind. Auch wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug links blinkt und sich entsprechend einordnet, dürfen andere rechts passieren, ebenso beim Überholen einer Straßenbahn und vor Ampeln. In Ortschaften und Städten rechts vorbeihuschen dürfen laut dem Autoclub außerdem Rad- und Mofafahrer bei wartenden Fahrzeugen auf dem rechten Fahrstreifen, wenn ausreichend Raum vorhanden ist – natürlich „mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht“.

Kfz-Kaufverträge: Das bedeutet „gekauft wie gesehen“

Jeder, der schon einmal ein gebrauchtes Auto gekauft oder verkauft hat, kennt diese Klausel: „gekauft wie gesehen“. Was genau darunter zu verstehen ist, hat das Oberlandesgericht Oldenburg klargestellt (Aktenzeichen: 9 U 29/17).

Eine Frau aus dem Emsland hatte einen gebrauchten Peugeot für rund 5.000 Euro gekauft. Nach einiger Zeit behauptete sie, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt dies und berief sich außerdem darauf, dass mit der benutzen Formulierung „gekauft wie gesehen“ Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen seien.

Das Landgericht Aurich hatte der Käuferin Recht gegeben, was das Oberlandesgericht Oldenburg nun bestätigt hat. Tatsächlich hatte der Peugeot einen erheblichen, nicht fachgerecht beseitigten Unfallschaden, wie der beauftragte Sachverständige herausfand. Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ gilt laut Gericht nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Ob der Verkäufer vom Vorschaden weiß oder nicht, spiele keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch der Käuferin, also die Möglichkleit, das Fahrzeug zurückzugeben und den Kaufpreis – gegebenenfalls abzüglich des Nutzwertes – zurückzuerhalten, sei Arglist des Verkäufers keine Voraussetzung. Das Argument der Gegenseite, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, ließ das Oberlandesgericht nicht gelten. Er hätte im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel vereinbaren können – was mit Blick auf diese Entscheidung für private Verkäufer generell ratsam ist.

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