Kein Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht

Ein Motorradfahrer beantragte die Befreiung von der Helmpflicht. Er begründete den Antrag damit, dass er eine schmerzhafte Narbe hinter dem Ohr habe und einen Helm daher nur unter großen Schmerzen tragen könne. Zur Untermauerung legte er ein entsprechendes Attest bei.
Die Behörde lehnte den Antrag ab, da es keinen dringenden Bedarf gebe. Der Antragsteller habe auch eine Fahrerlaubnisklasse 3 und könne daher ein Auto nutzen, um mobil zu sein.
Dagegen klagte der Betroffene. Er war der Ansicht, dass bei Vorliegen eines ärztlichen Attests die Behörde verpflichtet sei, eine Befreiung zu erteilen.
Das sah das BVerwG in seinem Beschluss vom 08.02.2017, Az.: 3 B 12/16 anders.
Es liege im Ermessen der Behörde, eine Befreiung von der Helmpflicht zu erteilen. Schon der Wortlaut der Vorschrift zeige, dass die Behörde ein Ermessen habe, da es heißt „Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen….“ Ausnahmen genehmigen. Hier sei die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass ein dringender Bedarf nicht vorgelegen habe. Da der Antragsteller auch eine Fahrerlaubnisklasse 3 besitze, könne er ein Auto zur Fortbewegung nutzen, ohne dass er körperlichen Einschränkungen unterworfen sei. Daher sei der Antrag abzulehnen, insbesondere auch, weil die Teilnahme am Straßenverkehr ohne Helm mit einem Motorrad ein extrem hohes Gefahrenpotential für den Fahrer aber auch Dritte bedeute.
Quelle: ADAC

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