Wohnung eines Motorradhalters kann zur Fahreridentifizierung durchsucht werden

Bei Geschwindigkeitsverstößen von Motorradfahrern dürfen laut dem Landgericht Tübingen, 29.12.2011, Az: 1 QS 248/11 OWi „schwere Geschütze aufgefahren werden“, wenn der Fahrer zunächst nicht ermittelt werden kann. Was war geschehen?

Auf einem „Radarbild“ konnte ein Motorradfahrer nur von hinten geblitzt werden. Der Halter des Motorrads bestritt, seinerzeit Fahrer gewesen zu sein. Überraschenderweise ordnete dann das Gericht eine Wohnungsdurchsuchung an, und begründete dies wie folgt:

Eine Wohnungsdurchsuchung, die der Identifizierung eines Fahrers dient, der ausserorts eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h begangen haben soll, ist keineswegs ungeeignet. Im Verhältnis zur Schwere der Tat, ist die angeordnete Durchsuchung angemessen, obwohl es sich bei der Tat lediglich um eine Ordnungswidrigkeit
handelt. Zumindest bildet das Auffinden der Motorradbekleidung ein wichtiges Indiz in der Beweiskette.

Die Massnahme war nach Meinung des Gerichts auch verhältnismässig. Die angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme ist im Hinblick darauf, dass es sich bei der Tat lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, angemessen im Verhältnis zur Schwere der Tat. Die begangene Ordnungswidrigkeit ist mit einer Buße von 120,– € belegt. Zusätzlich werden dem Fahrer drei Punkte in das VZR eingetragen. Auch wenn ein Fahrverbot für den Betroffenen nicht sogleich anzuordnen war, so ist es doch möglich, dass das Erreichen eines bestimmten Punktestandes zum Fahrverbot führt.

Besondere örtliche Vorraussetzungen für Motorradstreckensperrung

Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 22.04.2015, Az: 6 B 20/15

Die Sperrung eines Straßenabschnitts für eine bestimmte Fahrzeugart, insbesondere Motorräder setzt von der Straßenverkehrsbehörde im Einzelnen darzulegende besondere örtliche Verhältnisse voraus, aus denen sich gerade aufgrund der Benutzung der Straße mit Fahrzeugen dieser Art eine besondere Gefahrenlage, insbesondere ein erhöhtes Unfallrisiko, ergibt.

Etwaige Verkehrszuwiderhandlungen einzelner Verkehrsteilnehmer stellen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keine besonderen örtlichen Verhältnisse in diesem Sinne dar.

Aus den Gründen des Urteils:

Die bloße Auflistung der Anzahl an Verkehrsunfällen ist mithin nicht geeignet, ein gerade für die Benutzung mit Krafträdern aus besonderen örtlichen Verhältnissen abzuleitendes erhöhtes Schadensrisiko hinreichend plausibel zu belegen.

Derartige Verkehrsverstöße sind ggf. im Rahmen entsprechender Ordnungswidrigkeiten-Verfahren gegen die betroffenen Fahrzeugführer zu ahnden.

Erst dann, wenn dies keine Wirkung zeigt, kann über weitere Maßnahmen nachgedacht werden.

Quelle: ADAC

Auch stark überhöhte Geschwindigkeit „erhält“ (zum Teil) die Vorfahrt

Obwohl ein Motorradfahrer mit 121 km/h innerorts unterwegs war, hat das OLG Hamm (Az: 9 U 43/15 vom 23.02.2016) ihm nur eine teilweise Schuld an einem Unfall zugesprochen. Das Gericht entschieden, dass auch die Autofahrerin teilweise mithaftet, die den Raser übersah.

Wer einem sogenannten „Raser“ die Vorfahrt nimmt, muss bei einem Unfall für den Schaden mithaften. Geklagt hatte die Krankenkasse eines Motorradfahrers, der in einer Tempo-50-Zone mindestens mit 121 km/h unterwegs gewesen war. Dies hatte eine auf die Vorfahrtsstraße einbiegende Autofahrerin falsch eingeschätzt und war dann mit dem Motorrad kollidiert.

Die Autofahrerin gab an, das „heranrasende“ Fahrzeug erst beim Abbiegen bemerkt zu haben. Der Motorradfahrer erlitt bei dem Unfall schwerste Verletzungen.

Das Landgericht hatte in der ersten Instanz zunächst die volle Schuld beim Motorradfahrer gesehen.

Das Oberlandesgericht sah jedoch auch die Autofahrerin in der Haftung. Aufgrund der starken Tempoüberschreitung muss der Motorradfahrer mit 70 % zwar den Hauptteil des Schadens übernehmen, für den Rest muss allerdings die Autofahrerin einstehen.

Bei ausreichender Weitsicht hätte sie die hohe Geschwindigkeit des Motorradfahrers erkennen und in Folge stehen bleiben oder wenigstens schneller anfahren müssen, als sie es getan hatte, urteilte das Gericht. In beiden Fällen sei ein Unfall für die Autofahrerin jedenfalls vermeidbar gewesen und somit eine Alleinhaftung eines Unfallbeteiligten nicht gegeben.

Quelle: ADAC

Aktueller Rückruf von Yamaha

Yamaha YZF-R3, MT-03
Anlass/Bauteil: Bruch des Ölpumpen-Antriebsrades und des Kupplungs-Drucklagers möglich.
Bau-Zeitraum: Keine Angaben
Fg.-Nr.:   MH3RH071000001001 bis MH3RH071000006000 und 
MH3RH07K000001001 bis MH3RH07K000004560Benachrichtigung der Halter über: Anschreiben des Herstellers anhand der Halteradressen.

Ergänzende Informationen: Da das Drucklager der Kupplung nicht ausreichend dimensioniert wurde, kann es vorzeitig brechen. Schalten und Kuppeln ist dann nicht mehr möglich. Weiterhin führt ein falsch ausgelegtes Überdruckventil der Motorölpumpe zu überhöhten Drücken, die dann zum vorzeitigen Bruch des Ölpumpen-Antriebsrades führen. Die Ölpumpe fällt dann aus und der Motor kann im ungünstigsten Fall festgehen, was auch zum Sturz führen kann. Die Händler bauen eine modifizierte Kupplungs-Druckplatte und Ölpumpe ein. Die Aktion startete im Juni 2016, dauert etwa vier Stunden und ist für die Kunden kostenlos.

Erhöhung der Motorradsicherheit

Drei Stellschrauben sehen Fachleute für die Erhöhung der Motorradsicherheit: Die Ausstattung mit

Sicherheitssystemen hat bei den Motorrädern zwar in den vergangenen Jahren enorme Fortschritte gemacht, auf die Unfallzahlen hat dies bislang jedoch kaum Auswirkung gehabt. Das hat verschiedene Gründe, die der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) auf einer Veranstaltung zum Thema Zweiradsicherheit beleuchtet hat. Das Grundproblem ist bekannt: Motorräder haben weder eine Knautschzone noch ist der Fahrer mit einem Gurt gesichert. Die schmale Fahrzeugsilhouette sorgt außerdem dafür, dass Kräder von anderen Verkehrsteilnehmern leicht übersehen werden oder ihre Geschwindigkeit völlig falsch eingeschätzt wird.

Das Risiko mit dem Motorrad tödlich zu verunglücken ist rund 17-mal höher als mit einem Pkw – bei deutlich geringerer Jahreskilometerleistung und einem gut 90 Prozent geringerem Bestand. Während die Zahl der Verkehrstoten bei den Autofahrern in den vergangenen 15 Jahren um etwa 63 Prozent zurückgegangen ist, waren es bei den motorisierten Zweiradfahrern rund 37 Prozent. Sie stellen ein Fünftel aller Todesopfer im Straßenverkehr (weltweit sind es – wegen der Millionen und Abermillionen Kradfahrer in Afrika, Asien und Südamerika sogar fast ein Viertel). Experten wie Matthias Kühn, Leiter der Abteilung Fahrzeugsicherheit bei der Unfallforschung der Versicherer, gehen davon aus, dass sich zumindest hierzulande bei den Motorradfahrern nun keine großen Veränderungen mehr ergeben werden.

ABS ist auch bei Krafträdern mittlerweile Standard und seit diesem Jahr verpflichtend für neue Typenzulassungen sowie ab 2017 grundsätzlich für alle Motorräder über 125 Kubikzentimeter Hubraum vorgeschrieben. Doch im Vergleich zum Auto vollzieht sich die Marktdurchdringung deutlich langsamer. Motorräder werden wesentlich länger genutzt. Sie wiesen 2014 ein Durchschnittsalter von über 15 Jahren auf. Neue Sicherheitssysteme mögen daher zwar dem Einzelnen helfen, aber ändern nur wenig am Unfallgeschehen an sich. Zudem dauert es aufgrund der komplizierteren Fahrdynamik von Zweirädern meist wesentlich länger, bis Sicherheitstechniken aus dem Auto adaptiert sind,

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So tickt der intelligente Motorradhelm

Ein Motorradhelm mit Köpfchen: Dem Chef ein „Komme später“ von unterwegs auf der Mailbox hinterlassen, Gespräche während der Fahrt auf dem Motorrad führen oder einfach nur Radio hören – immer mehr
Helme lassen das zu und werden dazu mit einer Bluetooth-Funktion ausgestattet. Doch die kabellose multimediale Kommunikation in der Biker-Welt hat auch ihre Tücken. Ein Praxistest der Fachzeitschrift „Motorrad“ klärt auf, wo die Systeme noch sprachlos machen.
Noch ist der Markt überschaubar. Helm-Anbieter wie Dainese, Nolan oder BMW haben sich mit Komplett-Lösungen in den Hightech-Bereich gewagt. Firmen wie Midland oder Bluebike bieten universal passende Anbaukits für Integral- wie Jethelme. Zum Nachrüsten gibt es am Markt für Einsteiger und Wiedereinsteiger auch preisgünstige Lösungen, um unterwegs den Anschluss nicht zu verlieren.
Freisprecheinrichtungen abseits vom Motorradzubehör-Handel findet man beispielsweise beim Bugginger Direktversender (https://www.pearl.de). Mit dem robusten Intercom Bluetooth 3.0-Headset von Callstel zum Preis von 180 Euro im Doppelpack gibt es für Fahrer und Sozius bis zu 1.000 Meter Reichweite auf die Ohren sowie zusätzlich eine Lenker-Fernbedienung und einen starken Akku, um sich unter dem Helm bequem mit dem Smartphone verbinden zu lassen.
Der Geschäftsführer eines Helm-Herstellers zeigt sich überrascht von der Akzeptanz: „Durch unser modular aufgebautes System können Kunden die drahtlose Kommunikation mit kabelgebundenen Varianten zum Gegensprechen, Telefonieren oder Musikhören ergänzen.“ Doch fast alle greifen zum Bluetooth-Kit. Was in der Regel nicht billig ist. 270 Euro sind es bei Nolan, und 400 Euro Aufpreis sind fällig, wenn man zum Systemhelm 5 von BMW greift.
Will man mit dem Partner kabellos kommunizieren, legt man für zwei Helme schnell mehr als 1.600 Euro auf die Ladentheke. Und Bluetooth-Helme sind erst der Anfang. Bei BMW ist ein Steuergerät in der Entwicklung, das nach Wunsch Musik vom MP3-Player, Verkehrsfunk-Durchsagen des Bord-Radios oder Sprachanweisungen des Navigationsgerätes in den Helm einspielen soll. Noch halten sich die Verantwortlichen bedeckt, wann das System marktreif ist. Ebenso ist der Preis noch offen. Niedrig wird er nicht ausfallen: Bei Bluebike kostet ein ähnliches System 650 Euro.

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Neues Motorradmuseum am Timmelsjoch

Die Brüder Alban und Attila Scheiber haben in den letzten Jahren eine der umfangreichsten und kostbarsten Sammlungen historischer Motorräder in Österreich aufgebaut und verschaffen nun den rund 170 Exponaten mit dem TOP MOUNTAIN CROSSPOINT einen Auftritt auf einer Bühne der Extraklasse.

Direkt an der für Motorradfahrer attraktiven Route über die Alpen – der Timmelsjoch Hochalpenstraße -, in einem Gebäude mit atemberaubender Architektursprache und inmitten der beeindruckenden Kulisse der Ötztaler Alpen, werden auf 3.000 m² rund 170 klassische Motorräder von circa 80 Herstellern sowie einige automobile Raritäten präsentiert.

Öffnungszeiten Motorrad Museum im Sommer:
26.05.2016 – Mitte/Ende Oktober (abhängig von der Schließung der Timmelsjoch-Hochalpenstraße): 09.00 – 19.00 Uhr
Eintritt: € 10,00 pro Person

Geschwindigkeitsmessung beim Motorrad nicht mit jedem Gerät zulässig

Das Kammergericht Berlin (Az: 3 WS B 650/10) hat sich sehr kritisch mit der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Laveg VL 101 bei Motorrädern auseinander gesetzt.
Anlass war ein Bußgeldbescheid gegen einen Motorradfahrer, der von vorn über eine Messdistanz von 199 Metern gemessen wurde.
Das Gericht erachtete diese Messung für nicht zulässig. Es begründete seine Entscheidung u.a. wie folgt:
Wird eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ Laveg VL 101 in Bezug auf ein Motorrad vorgenommen, so liegt bei einer Messung aus einer Distanz von 199 Metern keine standardisierte Messmethode vor, da ein Motorrad kein reflektierendes vorderes Kennzeichen hat und bei einer Ausrichtung des Messstrahls auf Karosserieteile die Bedienungsanleitung dieses Messgeräts den Messbereich auf 30 bis 150 Meter einschränkt.Bei einem von vorne angemessenen Motorrad scheidet eine Messung jedoch aus, weil ein vorderes Kennzeichen nicht vorhanden ist. Es kann daher nur eine Messung auf Karosserieteile durchgeführt werden. Für derartige Messungen schränkt die Bedienungsanleitung des Geräts den Messbereich jedoch auf 30 bis 150 Meter ein. Die hier vorgenommene Messung aus einer Distanz von 199 Metern auf ein Karosserieteil lag daher ausserhalb des durch die Betriebsanleitung definierten zulässigen Messbereichs.
In der Praxis bedeutet dies, dass jeder betroffene Motorradfahrer bei einem Bußgeldbescheid wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes ganz genau prüfen sollte, welches Messgerät verwendet wurde. Bei einer „Frontmessung“ mit dem Gerät Laveg VL 101 und einer großen Messdistanz sollte dann ernsthaft geprüft werden, ob ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erwägen ist.

Verkehrsregeln: Zehn gängige Irrtümer

Haben Sie auch schon mal mit Freunden und Bekannten über ein Thema diskutiert und waren sich ganz sicher, im Recht zu sein? Gerade bei Fragen zum Straßenverkehr halten sich oft hartnäckige Gerüchte. Wir sagen, was stimmt.

1. Die Rettungsgasse ist zu bilden, wenn Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn von hinten kommen
Nein, sie muss bereits bei stockendem Verkehr gebildet werden, damit die Ein¬satzkräfte jederzeit freie Bahn haben. Die Autos auf der linken Spur fahren ganz links, Fahrzeuge auf der rechten nach rechts. Bei dreispurigen Autobahnen wird die Gasse zwischen linker und mittlerer Spur gebildet. Der Pannenstreifen bleibt möglichst frei.

2. Fahrverbote im Ausland gelten auch in Deutschland
Falsch! Wenn Sie ein Fahrverbot im Ausland kassiert haben, dürfen Sie in Deutschland weiterfahren, die Strafe gilt nur in dem Land, in dem sie verhängt wurde. Aber aufgepasst: Wer trotz Verbot dort fährt, dem drohen bei Kontrollen hohe Geldstrafen, und der Führerschein kann von den ausländischen Behörden einbehalten werden. Er wird danach an die zuständige Führerscheinstelle am Wohnort geschickt, der Besitzer kann ihn später dort abholen.

3. In einem verkehrsberuhigten Bereich ist Tempo 30 erlaubt
Falsch. Autos, Motor-und Fahrräder dürfen nur Schrittgeschwindigkeit fahren, das heißt zwischen 4 und 7 km/h. Fußgänger können die Straße in ihrer ganzen Breite nutzen. In einem „verkehrsberuhigten Bereich“ (Zeichen 325.1) spielt der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Rolle, auf die klare Trennung von Fahrbahn, Gehweg, Radweg wird verzichtet. Auf der Straße sind Kinderspiele erlaubt, Parken ist grundsätzlich verboten.

4. Ab 0,5 Promille am Steuer ist der Führerschein in Gefahr
Nein, manchmal reichen auch schon weniger Promille. Und zwar dann, wenn der Fahrer alkoholtypische Ausfallserscheinungen zeigt, zum Beispiel Schlangenlinien fährt, oder wenn er einen Unfall verursacht. Dann droht ab einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille neben einer Geldstrafe auch der Entzug der Fahrerlaubnis für mehrere Monate.

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StVO Paragraf 14: Beim Parken mit offenem Fenster droht Bußgeld

Strafzettel wegen Parken mit offenem Fenster: Der Paragraf 14, Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung, kurz StVO besagt Folgendes:
Die vorherrschende Sommerhitze sollte nicht dazu verleiten, beim Abstellen des Fahrzeugs die Seitenfester geöffnet zu lassen.
Nach Angaben des ACE Auto Club Europa müssen Fahrzeuge gegen unbefugte Nutzung gesichert werden, so besagt es Paragraf 14, Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Zur Sicherung gehört das Verschließen von Türen und Schiebedach ebenso wie das Schließen der Fenster. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro.

Wer übermäßige Hitze im Fahrzeug vermeiden will, kann die Fenster etwa einen Fingerbreit offen lassen. Dies wird laut ACE in der Regel toleriert. Cabriofahrer dürfen ihr Fahrzeug auch mit offenem Verdeck parken, müssen aber abschließen.

Hitzestau im Auto lebensbedrohlich
Kinder oder Tiere sollten bei Sommertemperaturen nie im geparkten Auto zurückgelassen werden. Denn der Innenraum kann sich durch Sonneneinstrahlung pro Minute um 1 Grad aufheizen. Bei hochsommerlichen 30 Grad Celsius Außentemperatur werden im Auto binnen kurzer Zeit demnach bis zu 70 Grad erreicht. „Diese Gluthitze führt in der Regel zu Ohnmacht, Kreislaufkollaps und kann bei Babys sogar zum plötzlichen Kindstod führen“, warnen die Sicherheitsexperten des ACE. Auch Kleinkinder seien aufgrund ihrer körperlichen Verfassung besonders gefährdet.

„Wer bei brütender Hitze im Auto eingeschlossene Kinder oder Tiere entdeckt, sollte unverzüglich Polizei oder Rettungsdienste alarmieren“, appelliert der ACE an Passanten.
Quelle: ACE Auto Club Europa, Stuttgart, www.ace-online.de