Wolfgang Lange hat mir vom Treffen in Höxter ein paar Bilder zukommen lassen, die ich Euch nicht vorenthalten möchte:
Das Motorradnetzwerk der IG Metall


Wann: 7. Juli 2019
Treffpunkt: ab 10:00 Uhr, Jet-Tankstelle, Provinzialstraße 19, 56182 Urbar
Abfahrt: 10:30 Uhr
Wohin: Richtung Hunsrück und Mosel insgesamt ca. 200 km
Was noch: Kennenlernen und evtl. ein Worker-Wheels-Stammtisch gründen
Bei Temperaturen von an die 30 Grad bitte Rückfrage ob die Tour stattfindet!
Nähere Infos bei:
Brigitte Döth oder Ulrich Gilles, Tel.: 0177 / 877 43 64, E-Mail: u.gilles63@gmail.com
Hinweis: Diese Tour ist privat organisiert und keine Veranstaltung der IG Metall. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Verantwortung. Es wird keine Haftung übernommen!
Hier zum Download
„Scrambler“, zu Deutsch „Kletterer“, heißen seit den 1950er Jahren die leicht geländegängigen Motorräder, die als Vorreiter späterer Offroad-Spezialisten wie Motocross oder Enduro gelten. Hauptmerkmale: Mehr oder weniger grobstollige Reifen, ein höhergelegter Auspuff, breiter Lenker und längere Federwege als ein reines Straßen-Bike. Triumph hat jahrzehntelang dieses Genre geprägt und phasenweise dominiert. Jetzt kommt immer mehr Konkurrenz auf, allen voran die BMW R nineT Scrambler und die Ducati Scrambler 1100. Mit der neuen Scrambler 1200 XE schlagen die Briten jetzt zurück – und zwar gewaltig.
Ewan McGregor ist nicht nur Fans der „Star-Wars“-Reihe ein Begriff, sondern er hat sich auch mit seiner Motorrad-Dokumentation „Long Way Down“ bei Bikern einen Namen gemacht – jetzt ist der Hollywood-Star das Werbegesicht der Kampagne für die neue Reise-Enduro Moto Guzzi V85 TT.
Fahren Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes, führt dies zu einem Haftungsausschluss im Hinblick auf diesen Umstand.
Kollidiert der dritte Fahrer mit dem zweiten, nachdem der erste einen Unfall verursacht hat und beide nicht mehr ausreichend bremsen können, hat der zweite gegen den dritten keine Ansprüche aus §§ 7, 17 StVG.
Dies hat das OLG Frankfurt am Main, Az: 22 U 39/14 am 18.08.2015 entschieden.
In diesem Fall hat der Kläger behauptet, er habe aufgrund der Kollision des vor ihm fahrenden Zeugen sein Motorrad abbremsen müssen. Er habe sein Motorrad noch rechtzeitig zum Stehen bringen können, als der Beklagte mit seinem Motorrad unvermittelt auf das Heck des Motorrads aufgeprallt und ihn mit sich geschleppt habe. Der Beklagte zu habe den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Der Sachverhalt war vor Gericht nicht vollständig aufklärbar, jedoch war dies für das Gericht auch nicht entscheidend.
Vielmehr war für das Gericht die abgesprochene Gruppenfahrt entscheidend. Angesichts dieser Situation geht das Gericht davon aus, dass alle Beteiligten in der Gruppe einvernehmlich ein besonderes Risiko eingegangen sind, um das entsprechende Gruppenfahrgefühl zu erreichen. Jedem der Gruppe hätte die gleiche Situation passieren können wie dem Kläger.
(OLG Frankfurt am Main, 22 39/14)
Kommt es zwischen einem Wendenden und einem im Fließverkehr fahrenden Fahrzeug zu einer Kollision, so ist im Regelfall der Wendende Schuld. Diese Annahme kann aber bei einem atypischen Geschehensablauf widerlegt werden.
Darum ging es in dem vom LG Wuppertal mit Urteil vom 14.08.2015, Az.: 2 O 142/14 entschiedenen Fall. Ein Autofahrer hatte sich innerstädtisch verfahren und setzte deshalb trotz doppelt durchgezogener Linie zum Wenden an, um seine Fahrt in entgegengesetzter Richtung fortzusetzen. Gleichzeitig stand ein Motorradfahrer an einem Rotlicht an einer einige hundert Meter entfernten Ampel. Als diese auf Grün umsprang, gab der Motorradfahrer Vollgas und beschleunigte auf ca. 120 km/h bei zulässigen 50 km/h. Er touchierte zunächst das Heck eines Autofahrers und kollidierte sodann mit dem Wendenden. Der Motorradfahrer kam dabei ums Leben.
Der Autofahrer verlangte von der Haftpflichtversicherung des Motorrads Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Versicherung zahlte nur teilweise, da sie der Ansicht war, auch das verbotswidrige Wenden habe zu dem Unfall beigetragen.
Die Sache ging vor Gericht.
Dies gab dem Kläger Recht. Zwar habe sich der Autofahrer grob verkehrswidrig verhalten, als er trotz doppelt durchgezogener Linie ein Wendemanöver einleitete. Dieses Verhalten sei aber nicht unfallursächlich geworden. Es sei festgestellt, dass der Motorradfahrer mindestens auf 120 km/h beschleunigt hatte. Dabei sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 140% überschritten worden. Das stelle eine grobe Pflichtverletzung und in erheblichem Maße gefährliche Fahrweise dar, da dem Motorradfahrer kaum mehr eine Reaktion auf andere Verkehrsteilnehmer möglich war. Genau das habe sich in der Unfallsituation ausgewirkt. Der Wendenden habe dagegen seinerseits den Wendevorgang bereits abgeschlossen gehabt, so dass darin keine Unfallursache gesehen werden könne. Den Motorradfahrer treffe daher die Alleinschuld.
Die Versicherung musste voll zahlen.
(LG Wuppertal, 2 O 142/14)
Obwohl ein Motorradfahrer mit 121 km/h innerorts unterwegs war, hat das OLG Hamm (Az: 9 U 43/15 vom 23.02.2016) ihm nur eine teilweise Schuld an einem Unfall zugesprochen. Das Gericht entschieden, dass auch die Autofahrerin teilweise mithaftet, die den Raser übersah.
Wer einem sogenannten „Raser“ die Vorfahrt nimmt, muss bei einem Unfall für den Schaden mithaften. Geklagt hatte die Krankenkasse eines Motorradfahrers, der in einer Tempo-50-Zone mindestens mit 121 km/h unterwegs gewesen war. Dies hatte eine auf die Vorfahrtsstraße einbiegende Autofahrerin falsch eingeschätzt und war dann mit dem Motorrad kollidiert.
Die Autofahrerin gab an, das „heranrasende“ Fahrzeug erst beim Abbiegen bemerkt zu haben. Der Motorradfahrer erlitt bei dem Unfall schwerste Verletzungen.
Das Landgericht hatte in der ersten Instanz zunächst die volle Schuld beim Motorradfahrer gesehen.
Das Oberlandesgericht sah jedoch auch die Autofahrerin in der Haftung. Aufgrund der starken Tempoüberschreitung muss der Motorradfahrer mit 70 % zwar den Hauptteil des Schadens übernehmen, für den Rest muss allerdings die Autofahrerin einstehen.
Bei ausreichender Weitsicht hätte sie die hohe Geschwindigkeit des Motorradfahrers erkennen und in Folge stehen bleiben oder wenigstens schneller anfahren müssen, als sie es getan hatte, urteilte das Gericht. In beiden Fällen sei ein Unfall für die Autofahrerin jedenfalls vermeidbar gewesen und somit eine Alleinhaftung eines Unfallbeteiligten nicht gegeben.
(OLG Hamm, 9 U 43/15)
Das Landgericht Aachen (Aktenzeichen: 3 S 162/15) hat am 10.05.2016 ein für einen verunfallten Rollerfahrer sehr erfreuliches Urteil erlassen. Das Gericht hat rechtskräftig festgestellt, dass ein Autofahrer zu 75% haftet, wenn er an der Haltelinie eines Stoppschildes anfährt und diese Aktion beim bevorrechtigten Motorrollerfahrer einen Sturz auslöst.
Konkret stellte das Gericht fest:
Hält ein Wartepflichtiger Pkw an der Haltelinie eines Stoppschildes, lässt er mehrere Fahrzeuge passieren und fährt dann an, was einen bevorrechtigten Motorrollerfahrer zu einem Ausweichmanöver veranlasst, das zu einem Sturz führt, haftet der Wartepflichtige zu 75%, unabhängig davon, ob er an der Sichtlinie nochmals anhalten wollte.
Aus den Urteilsgründen:
Vorliegend hat die beklagte Autofahrerin ihre Rücksichtnahmepflicht verletzt, indem sie angefahren ist, obwohl sich der Kläger auf der bevorrechtigten Straße der Kreuzung näherte. Der Umstand, dass die Beklagte noch an der Sichtlinie und kurz vor dem Einbiegen zum Stehen gekommen ist, steht vorliegend dem Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht nicht entgegen, denn durch das Anfahren hat die Beklagte bereits unmittelbar Einfluss auf das Verhalten des Klägers genommen, der mit einem weiteren Einfahren der Beklagten rechnen musste. Dass die Autofahrerin noch rechtzeitig stoppen werde, war für den Rollerfahrer gerade nicht erkennbar.
(Landgericht Aachen, 3 S 162/15)