Save The Date Biker*innen Treffen im ver.di Bildungszentrum Brannenburg 17.07.-19.07.2020

Save the Date

8. Biker*innen-Treffen

im ver.di Bildungszentrum Brannenburg Freitag, 17. Juli bis Sonntag, 19. Juli 2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir planen ein 8. Biker*innentreffen im Jahr 2020.
Gemeinsam Motorradfahren in einer der beliebtesten und schönsten Ferienregionen Oberbayerns! Die zentrale Lage Brannenburgs ist ein idealer Ausgangspunkt für reizvolle Motorrad-Touren in die umgebende Bergwelt, an die oberbayerischen Seen oder ins benachbarte Tirol.

In überschaubaren Gruppen fahren wir am Samstag, den 18. Juli – begleitet von unseren Tourguides – speziell ausgesuchte Routen. Wer den Aufenthalt verlängern möchte, bekommt vor Ort Tipps für individuelle Routen.

Das Feiern am Abend soll natürlich auch nicht zu kurz kommen.

Stüberl und Garten laden zur Entspannung ein. Sauna und Sportmöglichkeiten tra- gen zum körperlichen Wohlbefinden bei und runden das umfangreiche Freizeitangebot ab.

Wir freuen uns auf Euch!

Luise Klemens Landesleitung ver.di Bayern | Manfred Weidenfelder BIZ Leiter | Linda Schneider stellv. Landesleiterin ver.di Bayern

Den neuesten Klatsch und Tratsch findest du auf https://www.facebook.com/verdiBrannenburg/ [Like us]

Einladung

Motorradreifen-Freigabe: Das Ende der Unbedenklichkeitsbescheinigung

Das ändert sich hinsichtlich der Motorradreifen-Freigabe und der Unbedenklichkeitsbescheinigung: Auf wichtige Änderungen bei der Bereifung von Motorrädern weist der Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie (WdK) hin.

Anders als früher kann eine herstellerseitige Bereifungsempfehlung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage mit abweichender Dimension oder Bauart herangezogen werden.
Vielmehr ist nun eine kostenpflichtige Begutachtung erforderlich bei Reifen, die seit Beginn des Jahres hergestellt wurden, sowie von 2025 an bei allen Reifen mit abweichender Dimension oder Bauart.Bisher durften bei Motorrädern viele Reifenkombinationen, die nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind, ohne Eintragung oder Abnahme durch technische Dienste gefahren werden, wenn eine vom Reifenhersteller ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung mitgeführt wurde.

Nun ist festgelegt, dass für Bereifungen in originalen Reifengrößen eine Reifenfreigabe rechtlich nicht erforderlich ist. Für Bereifungen mit geänderter Reifengröße oder Bauart sieht die Neuregelung vor, dass eine unverzügliche Vorführung des Motorrades für eine Begutachtung nach Paragraph 21 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erforderlich ist.
Anderenfalls erlischt die Betriebserlaubnis des Motorrads. Zu deren Wiedererlangung ist dann eine Vorführung und Abnahme bei technischen Diensten und eine anschließende Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich.
Dies ist im Gegensatz zur bisherigen Regelung für den Endverbraucher mit Kosten für die Begutachtung und die Änderung der Fahrzeugpapiere verbunden.

Wie Stephan Rau, Technischer Geschäftsführer beim WdK, erläutert, werden die Reifenhersteller ihre Bescheinigungen zukünftig in „Serviceinformationen“ und „Herstellerbescheinigungen“ unterteilen. „Die Serviceinformation gilt als Nachweis der Eignung einer Bereifungskombination für Motorräder mit EU-Typgenehmigung, wenn die Reifengröße bzw. -bauart in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Diese Bereifungen sind also nicht eintragungspflichtig.

Bereifungsmöglichkeiten mit abweichender Reifengröße oder Bauart werden künftig in der neu definierten Herstellerbescheinigung dokumentiert, die die Reifenhersteller nach technischer Prüfung und fahrdynamischen Tests erstellen.
Allerdings stellt die Herstellerbescheinigung keine Garantie dafür da, dass die darin genannte Bereifung durch die technischen Dienste abgenommen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen wird.“ Der WdK empfiehlt daher, nur getestete und freigegebene Reifen zu montieren und die Reifenfreigabe bzw. die neue Serviceinformation mitzuführen.

Motorradsaison 2020: So starten Sie sicher

Die Vorfreude auf die Motorradsaison 2020 beginnt. Der Frühling naht, die Motorräder kehren auf die Straßen zurück. Wichtig:

Vor dem Start in die neue Saison sollten die Maschinen gründlich gecheckt werden. Die Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Sachverständiger e.V. (KÜS) erklärt, worauf es wirklich ankommt.

Ganz am Anfang steht die gründliche Reinigung des Motorrades. Danach lassen sich eventuelle Schäden, aber auch Roststellen, besser erkennen und behandeln. Gründlich sollte man auch die Reifen checken. Die KÜS empfiehlt eine Profiltiefe von drei Millimeter, vorgeschrieben sind 1,6 Millimeter. Der Reifendruck sollte ebenso wie die Felge kontrolliert werden. Gleiches gilt für den Rahmen. Sein tadelloser Zustand sorgt für die Stabilität des Kraftrades, Beschädigungen können schlimme Folgen haben. Anbauteile, Verkleidungen und Packtaschen müssen sorgfältig und sicher befestigt werden.

Auf die Kontrollliste gehören auch Batterie, Motoröl, Bremsflüssigkeit und Kühlmittel in Qualität und Quantität, das ist vor allem ein Thema für die Fachwerkstatt. Ein Blick auf die Bremsbeläge schadet nicht, ebenso ein kurzer Bremsentest.

Beim Bewegen des Lenkers können Mängel im Lenkverhalten, wie Rastpunkte oder unterschiedliche Einschlagwinkel, erkannt werden. Achten muss man auch darauf, dass alle Gelenke und Züge freigängig und gut gefettet sind. Beleuchtung und Hupe müssen funktionieren, ebenso die elektrische Anlage, etwa Kupplungs- und Seitenständerschalter. Eine sorgfältige und gründliche Reinigung der Pole sowie der Kontaktklemmen an der Batterie ist dringend zu empfehlen. Einfaches Einfetten, allerdings nicht an den Kontaktverbindungen, schützt die Pole wirksam vor Korrosion.
Noch ein praktischer Tipp: Bei Krafträdern, die mit einem Gemisch aus Treibstoff und Öl fahren, kann sich das Öl über die Wintermonate vom Benzin absetzen. Daher mit so wenig Tankinhalt wie möglich nach der Saison abstellen und beim Saisonstart neu betanken. Die Entleerung der Schwimmkammern der Vergaser macht Sinn, also den Benzinhahn öffnen und frischen Kraftstoff in den Vergaser füllen. Bei Verschmutzung des Luftfilters und/oder des Treibstofffilters sind Reinigung oder gleich Ersatz erforderlich.

StVO-Novelle: Neue Regeln und Strafen

Die neue Straßenverkehrsordnung geht unter anderem härter gegen Rettungsgassen-Rüpel vor. Außerdem werden die Strafen für Parken auf Geh- und Radweg merklich höher. Bei Tempoverstößen wird deutlich früher als bisher ein Fahrverbot verhängt. Die wichtigsten Änderungen.

 

  • Härtere Strafen für das Durchfahren der Rettungsgasse

  • Halten in zweiter Reihe kostet 55 Euro

  • Tempoverstöße: Fahrverbot früher als bisher

Härtere Strafen für Rettungsgassen-Verstöße, neue Regeln fürs Halten und Parken auf Geh- und Radwegen, weitere Straßenschilder – all das bringt die neue Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Bundesrat hat den Plänen von Verkehrsminister Andreas Scheuer im Großen und Ganzen zugestimmt. Das Bundesverkehrsministerium hat bereits angekündigt, die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen schnellstmöglich umzusetzen.

Fahrverbot künftig schon ab 21 km/h zu schnell

Überschreitung Regelsatz / Punkte innerorts Regelsatz / Punkte außerorts Fahrverbot innerorts Fahrverbot außerorts
bis 10 km/h 30 € 20 €
11-15 km/h 50 € 40 €
16-20 km/h 70 €/1 Punkt 60 €/1 Punkt
21-25 km/h 80 €/2 Punkte 70 €/1 Punkt 1 Monat
26-30 km/h 100 €/2 Punkte 80 €/2 Punkte 1 Monat 1 Monat
31-40 km/h 160 €/2 Punkte 120 €/2 Punkte 1 Monat 1 Monat
41-50 km/h 200 €/2 Punkte 160 €/2 Punkte 1 Monat 1 Monat
51-60 km/h 280 €/2 Punkte 240 €/2 Punkte 2 Monate 1 Monat

Die Strafen für Tempoverstöße werden deutlich verschärft. Ein einmonatiges Fahrverbot gibt es demnach künftig innerorts ab 21 km/h und außerorts ab 26 km/h. Außerdem soll es inner- wie außerorts bereits ab 16 km/h zu viel einen Punkt in Flensburg geben.

Hohe Strafen für Durchfahren der Rettungsgasse

Wer keine Rettungsgasse bildet, zahlt ­aktuell 200 Euro Bußgeld und kassiert zwei Punkte in Flensburg. Künftig wird es auch noch einen Monat Fahrverbot geben.

Deutlich härter werden künftig vor allem Fahrer bestraft, die durch die Rettungsgasse fahren oder sich an Einsatzfahrzeuge dranhängen: mindestens 240 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Halten in zweiter Reihe kostet 55 Euro

Kurz mal in zweiter Reihe halten, jemanden rauslassen, etwas ein- oder ausladen: Das ist schon heute nicht erlaubt, wird aber oft geduldet. Im Moment drohen 15 Euro Bußgeld fürs Halten, beim Parken 20 Euro. Die neue StVO wird Halten in zweiter Reihe deutlich härter bestrafen: 55 Euro und bei Behinderung sogar 70 Euro sowie einen Punkt in Flensburg.

Parken auf Geh- und Radwegen: Ein Punkt bei Behinderung

Auf gleiche Höhe wie für das Halten in zweiter Reihe (55 Euro) sollen auch die Bußgelder für das Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten auf Schutzstreifen angehoben werden. Bei Behinderung sollen 70 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig werden.

Grünpfeil-Schild nur für Radfahrer

Die bestehende Grünpfeilre­gelung wird erweitert. Das Blechschild an Ampeln wird auch für Fahrradfahrer gelten, wenn sie von einem Radfahrstreifen oder Radweg aus rechts abbiegen wollen. Zusätzlich ist ein eigenes Grünpfeilschild (siehe Bild) nur für Radler geplant.

Einrichtung von Fahrradzonen möglich

Analog zu Tempo-30-Zonen können die Kommunen künftig Fahrradzonen einrichten. Hier sind nur Radfahrer erlaubt, außer ein Zusatzschild gibt die Zone auch für andere Verkehrsteilnehmer frei. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.

Seitenabstand beim Überholen von Radfahrern

Kraftfahrzeuge müssen beim Überholen auf der Fahrbahn künftig einen Mindestabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern halten. Außerorts sind das mindestens zwei Meter, innerorts 1,5 Meter. Bisher schreibt die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.

Neues Schild: Überholverbot von Zweirädern

Außerdem gibt es künftig ein neues Verkehrszeichen „Überholverbot von Zweirädern“, das zum Beispiel an engen Stellen aufgestellt werden soll.

Schrittgeschwindigkeit für Lkw beim Abbiegen

Zur Vermeidung von schweren Unfällen: Alle konventionell angetriebenen Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, zum Beispiel Lkw und Busse, die innerorts rechts abbiegen, dürfen künftig auf Straßen, wo mit Rad- oder Fußverkehr gerechnet werden muss, nur noch Schrittgeschwindigkeit (7 bis 11 km/h) fahren. ­Verstöße kosten 70 Euro Bußgeld, und es gibt einen Punkt in Flensburg.

Eigene Parkflächen für Lastenräder

Ob Waren- oder Kindertransport – Lastenfahrräder mit Ladefläche werden immer beliebter. Mit dem neuen Symbol „Lastenfahrrad“ dürfen eigene Parkflächen und Ladezonen für diese Zweiräder ausgewiesen werden.

Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge

Parken für Carsharing-Fahrzeuge soll erleichtert werden. Dazu gehören ein neues Symbol für bevorrechtigtes Parken (siehe Bild) und ein Ausweis für Carsharing-Fahrzeuge. Er muss hinter die Windschutzscheibe gelegt werden. Die Regelung gilt für professionelle Anbieter, nicht für privates Carsharing.

Parkverbote vor Kreuzungen: Mehr Abstand

Mehr Übersicht: Wenn ein Radweg entlang der Straße verläuft, soll beim Parken ein größerer Abstand vor Kreuzungen oder Einmündungen eingehalten werden.

Verwendung von Blitzer-Apps auf Smartphone verboten

Was bisher eine juristische Grauzone war, soll in der neuen Straßenverkehrsordnung eindeutig geregelt werden: Die Verwendung von Apps auf Smartphones und Navigationsgeräten, die auf Blitzer aufmerksam machen, wird, genauso wie Radarwarner, verboten. Die Geldbuße dafür beträgt 75 Euro. Außerdem gibt es einen Punkt in Flensburg.

Quelle: ADAC

Motorrad-Kommunikationsanlagen

Viele Motorradfahrer gehen gerne mit Gleichgesinnten auf Tour. Zunehmend beliebter werden daher Motorrad-Kommunikationsanlagen, die vielfältige Funktionen bieten. Wer sich mit seinen Mitfahrern unterhalten möchte, kann zwischen Funk- bzw. Kabelanlagen und Bluetooth-Systemen wählen. Unsere Tipps zu Kauf und Nutzung.

Ob zu zweit auf dem Motorrad oder mit anderen in der Gruppe: Für Biker gibt es verschiedene Möglichkeiten, während der Fahrt miteinander zu kommunizieren. Neben klassischen Funk- und Kabel-Stecker-Systemen haben sich auch moderne Bluetooth-Anlagen etabliert. Auch wenn diese mit vielen Funktionen punkten, hat die klassische Funktechnik nach wie vor ihre Berechtigung. Sie bietet vor allem mehr Reichweite als Bluetooth.

Vor dem Kauf klären

Vor der Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes System sollten Sie die technischen Dokumentationen sowie die Bedienungsanleitungen studieren. So erfahren Sie, ob Ihre Vorstellungen und Wünsche von der fraglichen Anlage erfüllt werden. Zudem erhalten Sie einen Überblick über die oft umfangreichen Funktionen der Anlage und die vielfältigen Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Komponenten. Die meisten Datenblätter und Bedienungsanleitungen der Anlagen finden Sie auf den Internetseiten der Hersteller. Besonders wichtig sind die Vorabinformationen für die Bluetooth-Anlagen, da sie zahlreiche Funktionen bieten, wie Verbindung zum Navigationsgerät, Telefon, Musik und Radio und zum Beifahrer sowie von Motorrad zu Motorrad. Darüber hinaus sollten Sie klären, ob das ausgewählte System mit Ihrem Helm kompatibel ist.

Vorteile und Nachteile der Kommunikationsanlagen

Funktechnik

  • Günstig in der Anschaffung
  • Mehr Reichweite
  • Geringe Anschaffungskosten
  • Schlechte Tonqualität
  • Keine Konferenzschaltung
  • Unkomfortabel wegen Kabeln und Steckern

Bluetoothtechnik

  • Stellt Verbindung automatisch her
  • Höherer Komfort, da keine Steckerverbindungen
  • Gute Tonqualität
  • Konferenzschaltung möglich
  • Verbindung zu Smartphone und Navigationsgerät möglich
  • Teuer
  • Geringe Reichweite
  • Komplexe Bedienung wegen vielfältigen Funktionen

Motorradfahren fordert die volle Konzentration, deswegen sollten Sie vor der ersten Ausfahrt alle Einstellungen der Anlage fertiggestellt haben. Ablenkungen durch die Bedienung der Kommunikationsanlagen und Gespräche während der Fahrt sollten Sie vermeiden. Wichtig ist auch, in kritischen Situationen beide Hände am Lenker zu haben. Deswegen sind Sprachsteuerung oder Tasten am Lenker besser als die Bedienung am Helm. Unsere Tipps:

  • Die Bedienungsanleitung und hier besonders die Sicherheitshinweise beachten.
  • Alle Einstellungen der Anlage sollten vor der Fahrt abgeschlossen sein.
  • Mögliche Korrekturen nur bei stehendem Bike vornehmen. Das Gleiche gilt für die Bedienung eines Navigationsgerätes.
  • Kommunikationsanlagen mit Sprachsteuerung oder Fernbedienung am Lenker vorziehen, um die Hände am Lenker zu haben.

Quelle: ADAC

Ein Kollege verkauft sein Schätzchen

Ein Kollege verkauft sein Schätzchen

Technische Daten
Preis
12.950 €
Kategorie
Chopper/Cruiser
Kilometerstand
7.100 km
Hubraum
1.700 cm³
Leistung
69 kW (94 PS)
Kraftstoffart
Benzin
Getriebe
Schaltgetriebe
Erstzulassung
06/2016
Anzahl der Fahrzeughalter
1
HU
07/2020
Farbe
Schwarz
Antriebsart
Riemen
Ausstattung
ABS
Elektrostarter
Koffer
Scheckheftgepflegt
Scheibe
Fahrzeugbeschreibung

Schönwetter-Fahrzeug in Top-gepflegtem Zustand mit geringer Laufleistung. Optimal zum cruisen und mit Sozius. Ich fahre sie im Moment pur. Zur Ausstattung gehören die Koffer, die Frontscheibe und die Sissybar. On top gibt’s noch eine Original Triumph Auspuffanlage mit besserem Sound.

DE-35584 Wetzlar

Tel: +49 (0)175 7451029

zum vergrößern auf die Bilder klicken

 

BIKERNEWS RegionMitte

Liebe kolleginnen und Kollegen,

liebe Biker,

es ist wieder soweit, die Planung der diesjährigen Dolomiten-Ausfahrt steht. Vom 30/31.05. bis 6.6.2020 wollen wir erneut in der Pension Elisabeth am Würzjoch in Antermoia unsere Motorräder in der Bergwelt zur Ausfahrt starten. Es werden 10 Zimmer zur Verfügung stehen.

Preise P/HP/Tag:
EZ neu 67 €;
EZ standard 59 €
DZ neu 55 €,
DZ standard 47 €

Die Anmeldung sollte über mich erfolgen, wer jedoch die Tour verlängern möchte nimmt bitte zusätzlich Kontakt mit Roland, dem Hauswirt auf. info@pensionelisabeth.it
Bitte gebt mir bis zum 29.2.2020 eine Rückmeldung.
lambuki@web.de

Des weiteren möchte ich über weitere Veranstaltungen informieren.

01.05. : Traditionelle 1. Mai Ausfahrt in der Region Mittelhessen
19.-21.06. : MotoGP Sachsenring
15.-16.08. : Schottenring Classic Grand-Prix
28.-30.08. : 44. Internaionales Horex Treffen Frdrf./Burgholzhausen Freitagabend DJ-Party

Vielleicht sehen wir uns an der ein oder anderen Stelle. Über Vorschläge von Euch für gemeinsame Treffen würde ich mich sehr freuen.

die linke zum winke

Ralf

https://www.workerwheels.de

Einfach mal wieder ins Netz schauen.

(Wer Rechtschreibfehler findet kann sie selbstverständlich behalten)

Download der Ausschreibung

So wird der Motorradhelm gründlich sauber

Wenn im Herbst die Blätter fallen, schicken viele Motorradfahrer ihre Fahrzeuge akkurat gereinigt in den Winterschlaf. Die meisten Biker widmen jedoch Schutzkleidung und Helm zu wenig Aufmerksamkeit. Damit diese ihre Schutzfunktionen auch im folgenden Frühjahr erfüllen, haben wir wichtige Tipps zusammengestellt.

Visier ausbauen und reinigen

Zur jährlichen Generalreinigung des Helms sollten Sie auf jeden Fall das kratzempfindliche Visier vorsichtig ausbauen. Danach können Sie sowohl dessen Außen- und Innenseite behutsam reinigen als auch die Mechanik des Visiers oder die eines Klapphelms mit einem Pinsel von Schmutzpartikeln befreien. Bei neuen Helmen ist es nicht mehr nötig, die Visiermechanik zu ölen oder zu fetten. In anderen Fällen helfen bei Bedarf jedoch einige Tropfen Silikonöl oder Vaseline aus der Drogerie, um die Gängigkeit zu verbessern.

  • Zur Reinigung der Visier-Außenseite verwenden Sie einen weichen Lappen und eine milde Seifenlauge, zum Trocknen des Visiers ein fusselfreies Tuch.
  •  Reinigen Sie das Visier ggf. unter fließendem Wasser bzw. weichen Sie es ein.
  • Reinigen Sie die Visier-Innenseite ausschließlich mit einem weichen Tuch (empfohlen: Mikrofasertuch). Verwenden Sie dazu keine Reinigungsmittel.
  • Vermeiden Sie unbedingt starkes Rubbeln oder Reiben.
  • In Zeiten, in denen Sie den Helm nicht nutzen, sollte das Visier nicht komplett geschlossen werden, da ansonsten die im Innenraum enthaltene Feuchtigkeit nicht entweichen kann.
  • Lagern Sie den Helm in einem trockenen Raum – idealerweise bei Zimmertemperatur – mit halb geöffneten Visier sowie heruntergefahrener Sonnenblende.

Vorsicht: Helmschale nicht zerkratzen

Straßenschmutz, Öl- oder Kraftstoffrückstände sowie Fliegenreste auf der Helmschale lassen sich am leichtesten mit warmer Seifenlauge und einem Handtuch oder Küchenpapier bekämpfen. Wenn die Schmutzrückstände eingetrocknet sind und sich nicht durch sanftes Wischen entfernen lassen, niemals zu einem harten Schwamm oder gar einem Topfreiniger greifen. Am besten wickeln Sie den Helm mit einem nassen Tuch ein oder legen auf die betroffenen Partien ein mit Spülmittel angefeuchtetes Papier. Nach rund einer halben Stunde lösen sich selbst hartnäckige Verkrustungen und Sie können sie abwischen oder abspülen.

 

Keine Lösungsmittel verwenden

Vom Einsatz von Lösungsmitteln ist dringend abzuraten. Sie greifen Helmschalen aus thermoplastischen Kunststoffen wie Polycarbonat, ABS, Lexan oder Ronfalin an und können sie aufweichen. Helme aus Duroplasten wie Carbob, Fiberglas, Kevlar oder Dyneema sind in diesem Punkt zwar wesentlich widerstandfähiger, sollten einer solchen Prozedur aber ebenfalls nicht unterzogen werden.

 

Innenpolster mit Schaum säubern

Bei einigen neueren Helmmodellen lassen sich die Innenpolster herausnehmen und im Schonwaschgang bei 30 Grad in der Waschmaschine waschen. Auf den Schleudergang sollten Sie allerdings verzichten. Bei Helmen mit festem Innenpolster sollten Sie zuerst Haar- und Schuppenreste mit dem Staubsauger oder einer weichen Bürste entfernen, ehe es an die eigentliche Polsterreinigung geht.

Im Fachhandel werden spezielle Reinigungsmittel, -spays und -schäume, teilweise sogar mit Duftnoten, für Motorradhelme angeboten. Allerdings kosten diese in der Regel zwischen 7,50 und fast 30 Euro. Günstiger und nicht weniger gut sind reine Seifenlauge oder ein mildes Haarshampoo. Wer sein Innenfutter seltener reinigen will, dem empfehlen wir, unter dem Helm eine Sturmhaube zu tragen. Diese lassen sich leichter von Schweiß, Haarspray oder -gel und Make-up-Resten reinigen. Und eine neue Sturmhaube ist auf jeden Fall günstiger als ein neues Helm-Innenpolster.

 

Belüftung kontrollieren

Auch das Belüftungssystem sollten Sie kontrollieren und sorgfältig säubern. Denn Insekten oder Schmutzpartikel können die Kanäle verstopfen und damit die Frischluftzufuhr behindern. Bemerken Sie das erst während der ersten Fahrt, müssen Sie ihr Visier für die nötige Luftzufuhr öffnen. Eine Reinigung der Dichtung mit lauwarmem Wasser und einem weichen Tuch verhindert das Verkleben des Gummis am Visier. Die Gummidichtung hält länger und wird weniger spröde, wenn Sie etwas Talkumpuder benutzen.

 

Helmteile sorgfältig trocknen

Besonders wichtig bei der kompletten Helmreinigung ist, dass alle gesäuberten Teile vor der Wintereinlagerung oder einer erneuten Benutzung vollständig trocken sind. Für einen sicheren Winterschlaf packen Sie den Motorradhelm am besten in einen entsprechenden Beutel und bewahren ihn an einem trockenen Platz mit wenig Temperaturschwankungen auf.

 

Restliche Motorradbekleidung reinigen

Textil-Anzüge mit Funktionsmembran dürfen in die Waschmaschine, für sie gibt es passende Reinigungsmittel. Eine gute Lederkombi verträgt auch eine gründliche Reinigung in der Badewanne. Das Trocknen (hängend in einem nicht zu warmen Raum) dauert dann einige Tage. Am besten reiben Sie das Leder im nicht ganz getrockneten Zustand mit Pflegeöl oder -fett ein. Handschuhe und Stiefel freuen sich natürlich ebenso über ein bisschen Zuwendung.

Quelle: ADAC

Urteile

1. Werkstatt klärt nicht richtig auf – Schadenersatz für Motorschaden

Eine Werkstatt muss dem Kunden Schadenersatz zahlen, wenn sie ihn nach einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur nicht auf weitere fällige Reparaturen an seinem Auto hinweist. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Reparatur fachgerecht ausgeführt

Ein SUV-Fahrer hatte sein Auto zur Reparatur des Motors in eine Autowerkstatt in Duisburg gebracht. Dabei wurden umfangreiche Arbeiten am Motor durchgeführt. Unter anderem erneuerte die Werkstatt alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente und einen Kettenspanner. Die Steuerketten, die zum Zeitpunkt der Reparatur schon stark abgenutzt und austauschbedürftig waren, untersuchte die Werkstatt aber nicht. Einige hundert Kilometer nach der Abholung des Autos erlitt der Motor deshalb einen Totalschaden. Der Kunde verlangte Schadenersatz von der Werkstatt und klagte.

Prüfpflicht der Werkstatt

Das OLG Düsseldorf gab dem SUV-Fahrer Recht. Die Werkstatt hätte den Zustand der Steuerketten überprüfen und dem Kunden einen Austausch empfehlen müssen, so die Richter. Der Auftrag umfasste zwar nicht die Reparatur der Steuerketten. Die Richter führten aus, dass die Werkstatt bei der Reparatur aber auch auf Mängel an den Teilen des Autos hätte achten müssen, mit denen sie sich bei der Reparatur beschäftigte. Nach der Reparatur konnten diese Mängel nämlich nicht mehr ohne weiteres entdeckt und behoben werden.

Hinweis auf andere notwendige Reparaturen fehlte

Die Werkstatt hat diese Prüf- und Hinweispflicht verletzt, so die Richter. Daher musste sie dem SUV-Fahrer die Kosten für den Kauf und Einbau eines Austauschmotors erstatten. Von diesen Kosten wurden aber die Kosten, die der Kunde ohnehin wegen des Austauschs der Steuerketten hatte, abgezogen. Beide Kosten waren fast gleich hoch (je ca. 3.500 Euro), so dass der Kunde letztendlich nur einen Nutzungsausfall (1.000 Euro) und die Kosten für ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten (ca. 2.400 Euro) zugesprochen bekam.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2019, Az.: I-21 U 43/18


2. Rolls Royce als Sofortkauf bei eBay

Drückt ein eBay-Käufer bei einem zum Sofortkauf angebotenen Rolls Royce auf den „Kaufen“-Button, besteht ein Kaufvertrag. Das gilt auch dann, wenn der Käufer ca. 11 Minuten nach dem Sofortkauf angibt, dass er nicht auf „Kaufen“ gedrückt hätte und sich dabei auf eine Fehlfunktion seines Handys beruft.

Aus Versehen auf „Sofort kaufen“ geklickt

Der Kläger bot über ebay einen „Rolls Royce Silver Shadow“ für 19.999,- Euro zum Sofortkauf an. Ein paar Minuten nach dem Kauf, meldete sich der Käufer beim Verkäufer und teilte mit, dass er gar nicht auf den Button „Sofort kaufen“ gedrückt habe. Vielmehr sei eine Fehlfunktion seines Handys die Ursache für den Kauf gewesen. Der Verkäufer bestand aber auf dem Kaufvertrag. Er forderte den Käufer mehrmals schriftlich auf, den Rolls Royce zu bezahlen und abzuholen. Der Käufer verweigerte das, weil seiner Meinung nach kein Kaufvertrag zustande gekommen sei.

Der Verkäufer trat aufgrund der Weigerung des Käufers vom Kaufvertrag zurück und verkaufte den Rolls Royce ca. vier Wochen später an einen anderen Käufer. Dabei erzielte er jedoch nur einen Kaufpreis von 17.500,- Euro. Den Differenzbetrag zum ursprünglichen Kaufpreis verlangte der Verkäufer vom ersten Käufer als Schadensersatz und klagte. Das Amtsgericht Aschaffenburg gab dem Verkäufer Recht. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den Differenzbetrag zu erstatten.

Wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen

Die Richter waren der Ansicht, dass zwischen Käufer und Verkäufer ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Der Käufer hatte durch das zweimalige Klickens des „Sofort kaufen“ Buttons den Rolls Royce vom Verkäufer gekauft. Unerheblich ist, ob der Käufer das Angebot des Verkäufers auch wirklich annehmen wollte. Der Verkäufer durfte die Willenserklärung des Käufers so verstehen, der Käufer das Angebot über den Sofortkauf annehmen und den Rolls Royce kaufen wollte.

Keine Anfechtung des Vertrages möglich

Für eine Anfechtung seiner Annahmeerklärung konnte der Käufer nicht glaubhaft darlegen, wie sein Handy selbständig zweimal den Kauf bestätigen konnte. Der Käufer hatte behauptet, dass sich sein Handy trotz Drückens der Sperrtaste nicht gesperrt habe. Das reicht für eine Anfechtung des Kaufes nicht aus, so die Richter. Da sich der Käufer weigerte, den gekauften Rolls Royce zu bezahlen und abzuholen, durfte der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

Schadenersatz: Käufer muss den geringeren Kaufpreis beim Weiterverkauf erstatten

Der Käufer muss dem Verkäufer den Differenzbetrag zwischen dem ursprünglichen und dem tatsächlich beim zweiten Verkauf erzielten Kaufpreis erstatten. Ein Mitverschulden des Verkäufers für den geringeren Kaufpreis sahen die Richter nicht. Er inserierte den Rollc Royce nach dem gescheiterten Kaufvertrag weiter für den ursprünglichen Kaufpreis, konnte aber letztlich nur den geringeren Kaufpreis erzielen. Dabei war nach Ansicht des Gerichts zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Rolls Royce nicht um ein gängiges Fahrzeug handelt, für das es nur einen begrenzten Interessentenkreis gibt. Der Käufer konnte nicht darlegen, dass ein anderer Käufer bereit gewesen wäre, den ursprünglichen Kaufpreis von 19.999,- Euro zu zahlen.

AG Aschaffenburg, Urteil vom 17.04.2019, Az.: 130 C 60/17


3. Seenot: Reisepreisminderung und Schmerzensgeld wegen Todesangst bei der Heimreise

Ein Ehepaar war auf der Heimreise aus einem Maledivenurlaub mit dem Transferschiff in Seenot geraten und hatte dabei Todesangst erlitten. Das Landgericht Köln sprach den Reisenden deshalb eine Reisepreisminderung und Schmerzensgeld zu.

Sturm, Schlagseite, Schwimmwesten – Todesangst bei Passagieren eines havarierten Transferbootes

Bei der Fahrt mit dem Transferboot spielten sich dramatische Szenen ab. Das Boot legte ab, obwohl eine Sturmwarnung vorlag und obwohl das Transferschiff schon auf dem Hinweg in ein Unwetter geraten war und der Rückflug deshalb nicht mehr rechtzeitig erreicht werden konnte. Das Transferschiff geriet in ein Unwetter und bekam Schlagseite, es schlugen große Wellen über das Boot, das gesamte Gepäck wurde durchnässt. Alle Schiffsmotoren fielen aus und das Schiff trieb manövrierunfähig im Meer. Die Passagiere sollten Schwimmwesten anlegen. Der Kapitän setzte einen Notruf ab, nachdem die Motoren zwar kurz wieder in Gang gebracht werden konnten, dann aber erneut ausfielen. Der Kläger und seine Ehefrau litten Todesangst. Auch das Navigationssystem war ausgefallen, so dass die Crew versuchte, andere Schiffe mit Taschenlampen auf sich aufmerksam zu machen. Als sich schließlich ein Boot der Küstenwache näherte, krachte dieses gegen das Transferschiff. Es kam erneut zu Panik unter den Fahrgästen des Transferbootes. Erst nach einem erneuten Notruf konnte ein Schiff der Marine das havarierte Boot an Land schleppen.

Der Ehemann klagte und verlangte die Rückzahlung des gesamten Reisepreises und ein Schmerzensgeld für sich und seine Frau, die als Folge der traumatischen Überfahrt eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hatte. Der Reiseveranstalter wollte nichts bezahlen, er berief sich auf höhere Gewalt.

Transferboot in Seenot – Reisepreisminderung und Schmerzensgeld für die Reisenden

Das Landgericht Köln sprach dem Ehepaar eine Reisepreisminderung in Höhe von ca. 4500 Euro (das entspricht dem ursprünglich bezahlten Reisepreis) und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 6000 Euro zu.

Der Reiseveranstalter habe das Ehepaar schuldhaft in eine nicht beherrschbare Gefahrensituation gebracht, indem die Transferfahrt trotz der erkennbaren schlechten Witterungsverhältnisse durchgeführt wurde. Der dadurch entstandene Mangel der Reise war nach Ansicht der Richter so erheblich, dass der Erholungswert der gesamten Reise hinfällig war. Die Höhe des Schmerzensgeldes der Frau des Klägers wurde auf 5500 Euro festgesetzt, da diese infolge des traumatischen Erlebnisses psychische Schäden erlitt.

Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Landgericht Köln, Urteil vom 15.1.2019, Az.: 3 O 305/17


4. Airline muss Kunden mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über Änderungen unterrichten

Eine Fluglinie muss ihre Fluggäste mindestens zwei Wochen vor Abflug über Änderungen der planmäßigen Abflugzeit unterrichten. Eine Information von der Airline an den Reiseveranstalter und eine allgemeine Information auf der Website der Fluglinie reichen nicht aus.

Airline muss rechtzeitig über geänderte Abflugzeit unterrichten

Der Kläger hatte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Rhodos gebucht. Der Hinflug sollte am 3.8.2018 um 5:00 Uhr von Nürnberg nach Rhodos gehen. Die beklagte Airline verlegte am 25.5.2018 den Flug des Klägers auf den 3.8.2018 um 18:05 Uhr und informierte am gleichen Tag den Reiseveranstalter über diese Änderung. Den Kläger unterrichtete die Airline erst mit E-Mail vom 21.7.2018 über die geänderten Flugzeiten. Schon am 19.7.2018 hatte der Kläger versucht, über die Homepage der Fluglinie Sitzplätze zu reservieren, dabei hatte er auf der Homepage der Airline die geänderten Flugzeiten bemerkt.

Der Kläger verlangte von der Fluglinie eine Ausgleichszahlung für sich und seine Familie.

Information über geänderte Flugzeiten auf der Homepage der Airline nicht ausreichend

Das Amtsgericht Nürnberg hat dem Kläger und seiner Familie insgesamt 1.600 Euro Ausgleichszahlungen zugesprochen, weil die Airline den Kläger nicht rechtzeitig über die Annullierung der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet hat. Die Information an den Reiseveranstalter über die Änderung der Flugzeiten reicht nach Ansicht der Richter nicht aus. Weder Reisevermittler noch Reiseveranstalter können eine solche Unterrichtung für den Fluggast wirksam entgegennehmen, so die Richter.

Dass die Airline auf ihrer Homepage schon die geänderten Abflugzeiten eingestellt hatte, als der Kläger versuchte, dort eine Sitzplatzreservierung vorzunehmen, ändert nach Ansicht der Richter nichts. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung fällt nach der Fluggastrechteverordnung nur weg, wenn die Fluglinie den Fluggast rechtzeitig, zweck- und zielgerichtet über die Änderungen unterrichtet hat. Es reicht nicht, dass der Fluggast z.B. bei der Sitzplatzreservierung mehr oder weniger zufällig Kenntnis von der Änderung der Flugzeiten bekommt. Die Fluglinie muss den Passagier vielmehr bewusst und zweckgerichtet über die Änderungen informieren.

AG Nürnberg, Urteil vom 6.2.2019, Az.:  19 C 7200/18


5. Gebrauchtwagenkauf: Zusage „Auto fahrbereit“ ist keine Haltbarkeitsgarantie

Der Hinweis „fahrbereit“ in einer Annonce bezieht sich vor allem auf den verkehrssicheren Zustand des Autos. Der Verkäufer übernimmt mit dieser Aussage aber keine Garantie dafür, dass das Fahrzeug noch längere Zeit oder für eine längere Strecke fahrbereit bleibt. Wenn das Auto nach dem Kauf noch 50 bis 100 Kilometer problemlos fährt, hat der Verkäufer die Beschaffenheit „fahrbereit“ erfüllt.

Gebrauchtwagenkauf: Zusage „Auto fahrbereit“ ist keine Haltbarkeitsgarantie

Der Hinweis „fahrbereit“ in einer Annonce bezieht sich vor allem auf den verkehrssicheren Zustand des Autos. Der Verkäufer übernimmt mit dieser Aussage aber keine Garantie dafür, dass das Fahrzeug noch längere Zeit oder für eine längere Strecke fahrbereit bleibt. Wenn das Auto nach dem Kauf noch 50 bis 100 Kilometer problemlos fährt, hat der Verkäufer die Beschaffenheit „fahrbereit“ erfüllt. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden.

20 Jahre altes Auto nach knapp 100 Kilometern defekt

Im Herbst 2015 inserierte ein Verkäufer sein gebrauchtes Auto, Baujahr 1996, auf Ebay. In der Anzeige bezeichnete er das Auto als „fahrbereit“. Außerdem stand in dem Inserat die Information: „Verkauf aufgrund des Baujahres 1996 (20 Jahre alt) als Bastlerfahrzeug ohne Gewährleistung. Fahrzeug sollte unbedingt besichtigt werden, um spätere Unstimmigkeiten auszuschließen“. Der Käufer machte eine Probefahrt und kauft das Auto mit einem mündlichen Kaufvertrag für 10.500 Euro.

Auf dem Heimweg traten bereits nach 50 bis 100 Kilometern Probleme an dem Auto auf. Das Auto nahm kein Gas mehr an, am Wohnort des Käufers ließ sich das Auto gar nicht mehr starten. Die Kosten für die Reparatur des Autos wurden vom Käufer mit 5.720,35 Euro angegeben. Ein Sachverständiger stellte später fest, dass das Steuergerät des Fahrzeugs korrodiert und die Batterie defekt war. Der Käufer klagte auf Erstattung der Reparaturkosten.
In der ersten Instanz wiesen die Richter die Klage ab, der Käufer legte Berufung ein.

„Fahrbereit“ heißt nicht „auf Dauer fahrfähig“

Das OLG München bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Das Gericht ging davon aus, dass in dem Vertrag ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart war. Dafür sprach auch der Text der Ebay-Anzeige. Die Richter sahen kein arglistiges Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer und auch kein Garantieversprechen, das der Verkäufer gegeben hätte.

Der Hinweis „fahrbereit“ in Gebrauchtfahrzeug-Annoncen bezieht sich vor allem auf den verkehrssicheren Zustand des Autos. Das Auto darf also keine verkehrsgefährdeten Mängeln haben. Außerdem muss der Betrieb des Autos in seinen wesentlichen technischen Funktionen möglich sein, so die Richter.

Der Verkäufer gibt aber mit der Beschaffenheitsvereinbarung „fahrbereit“ keine Haltbarkeitsgarantie. Er haftet nicht für eine längerfristige Fahrbereitschaft des Autos. Wie lange und für welche Strecke das Auto nach der Übergabe fahrbereit bleibt, ist weitgehend das Risiko des Käufers. Nach Ansicht der Richter reicht eine (zunächst problemlose) Fahrt von 50 bis 100 Kilometern aus, um die Beschaffenheit „fahrbereit“ zu erfüllen. Der Käufer bekam die Reparaturkosten nicht ersetzt.

OLG München, Urteil vom 12.6.2019, Az.: 7 U 1630/18

Hinweis: Die Entscheidung des OLG München steht Übereinstimmung mit einem Urteil des BGH (Urteil vom 22.11.2006, Az.: VIII ZR 72/06).


6. Section Control: Rechtsstreit um neues Messverfahren entschieden

Während in anderen Ländern bereits seit Jahren Section Control zur Tempoüberwachung im Einsatz ist, ist es in Deutschland rechtlich umstritten. Das Pilotprojekt auf der B6 wurde daher gerichtlich überprüft und jetzt vom OVG Lüneburg für zulässig erachtet.

Was ist Section Control eigentlich?

Section Control ist ein in Deutschland neues Verfahren zur Geschwindigkeitskontrolle. Dabei wird nicht das Tempo eines Fahrzeugs an einer bestimmten Stelle erfasst, sondern dessen Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen zwei Messpunkten. Hierfür werden die Ein- und Ausfahrtzeitpunkte aller Fahrzeuge in dem Messabschnitt vollautomatisch registriert. Die Kennzeichen der einfahrenden Fahrzeuge werden laufend mit den Kennzeichen der ausfahrenden Wagen verglichen. Stimmen diese überein, so wird die Fahrtzeit ermittelt und die Durchschnittsgeschwindigkeit berechnet.

Anforderungen des Datenschutzes 

Die automatische Erfassung aller Kfz-Kennzeichen (personenbezogene Daten) durch optische Zeichenerkennung (ANPR) betrifft die informationelle Selbstbestimmung der Autofahrer. Ohne entsprechenden Anfangsverdacht wäre dieser Grundrechtseingriff nicht zu rechtfertigen.

Um den Datenschutzanforderungen zu genügen, wird die Zeichenfolge mit einer kryptologischen Hashfunktion verschlüsselt, so dass kein Rückschluss auf das Kennzeichen beim Auslesen des Datensatzes möglich ist. Anschließend werden nur mehr die berechneten Hashwerte am Ein- und Ausfahrtquerschnitt verglichen. Die Bilder vom Ein- und Ausfahrtquerschnitt werden anonymisiert, verschlüsselt und nach kurzer Zeit wieder gelöscht, sofern kein Geschwindigkeitsverstoß vorliegt. Somit sind während der Messung keine Rückschlüsse auf das Fahrzeug oder personenbezogene Daten möglich.

Um im Fall eines festgestellten Verstoßes den Fahrer für den Bußgeldbescheid ermitteln zu können, wird das Fahrzeug vergleichbar zu bisherigen Radarkontrollen, am Ende des kontrollierten Streckenabschnitts zusätzlich noch von vorne fotografiert.

Geänderte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat seine bisherige Rechtsauffassung geändert und entschieden, dass die ausnahmslose Erfassung aller Kennzeichen zu Kontrollzwecken stets eine Datenerhebung und damit einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt (Az. 1 BvR 2795/09 u.a.). Bereits das Scannen sei freiheitsbeeinträchtigend. „Zur Freiheitlichkeit des Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich fortbewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden“, heißt es in einem der Beschlüsse des BVerfG. Aufgrund der Schwere des Eingriffs sei dieser nur erlaubt, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gegeben sei.

Verkehrsüberwachung mittels „Section Control“ auf B 6 wieder erlaubt

Das OVG Lüneburg (Az. 12 LC 79/19) hat entschieden, dass der Streckenradar auf der B6 rechtmäßig ist. Die Anlage geht damit wieder in Betrieb.

Im Vorfeld hatte das Verwaltungsgericht Hannover noch einer Klage stattgegeben, in der der Kläger in der Datenspeicherung einen Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung sah. Der Streckenradar wurde daraufhin vorläufig ausgeschaltet. Diesem Urteil folgte noch im Mai diesen Jahres das OVG Lüneburg. Doch bereits im Juli kam das OVG – jetzt allerdings auf Grund des zwischenzeitlich geänderten und in Kraft getretenen Niedersächsischen Polizeigesetzes – zu einem anderen Ergebnis und hob das Verbot vorläufig auf. Das neue Polizeigesetz hatte nach Ansicht des Gerichts die bislang fehlende Eingriffsermächtigung für den Streckenradar geschaffen.


7. Tempo 200: Bedienen des Infotainmentpakets kann teuer werden

Fährt ein Autofahrer mit 200 km/h auf der Autobahn und bedient das Navigationssystem, so ist ein dadurch entstandener Unfall grob fahrlässig und die Kaskoversicherung kann die Zahlung zumindest teilweise verweigern.

Volle Konzentration bei 200 km/h

Ein Mietwagen fuhr auf der Autobahn mit Tempo 200. Das hochmotorisierte Auto sollte von Erlangen nach Berlin überführt werden. Der Fahrer bediente trotz der hohen Geschwindigkeit das eingebaute Infotainmentpaket, um weitere Informationen über die Strecke abzurufen. Dazu musste er in dem ihm unbekannten Mietwagen an einem in der Mittelkonsole angebrachten Drehregler auf dem Bildschirm eine Leiste ansteuern, bei der sich verschiedene Register öffnen, über die wiederum weitere Unterpunkte angewählt werden konnten. Während er mit der rechten Hand das System bedient habe, hat er mit der linken das Lenkrad gehalten.

Während dieser Zeit achtete er nicht auf die Straße, kam von der Fahrbahn ab und touchierte die Leitplanke. Der Vermieter rechnete den Schaden mit der Kaskoversicherer ab. Diese wollte den Schaden später von dem Fahrer zurückfordern.

Mehrere Sekunden andauernde Ablenkung bei Tempo 200 ist grob fahrlässig

Das OLG Nürnberg gab der Versicherung in Höhe von 50% recht. Eigentlich war in dem Vertrag zwar vereinbart, dass eine komplette Schadenübernahe erfolgt, die Versicherung hatte sich aber das Recht vorbehalten, Ersatz zu fordern, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Der Fahrer hatte eingeräumt, zur Bedienung des Navis die rechte Hand vom Steuer genommen zu haben. Um das System bedienen zu können musste er, nach Meinung des Gerichts, den Blick nicht nur ganz kurz von der Straße nehmen. Das sei bei Tempo 200 grob fahrlässig. Selbst bei einer Ablenkung von 3 Sekunden würde ein Weg von über 165 Meter zurückgelegt.

Spurhalteassistent entlastet den Fahrer nicht

Dass das Fahrzeug mit einem Assistenzsystem („Spurhalteassistent“) ausgestattet war, entlastet den Fahrer auch nicht.

Das Gericht stellt fest, dass bei derart hohen Geschwindigkeiten die Gefahren und die Notwendigkeit sofortiger Reaktion bereits so erheblich gesteigert sind, dass in dieser Situation hinsichtlich der Anforderungen an die Aufmerksamkeit des Fahrers keine Abstriche mehr gemacht werden können.

Mietwagen war dem Fahrer nicht vertraut

Da der Fahrer mit dem zu überführenden Fahrzeug nicht vertraut war, konnte er sich nach Ansicht der Richter, erst recht nicht darauf verlassen, dass das Assistenzsystem des Fahrzeugs einen Unfall vermeiden helfen würde, zumal bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h die Reaktionszeit denkbar kurz gewesen war.

Durch die Ablenkung ist der Fahrer zu weit nach links und in die Leitplanke gefahren. Die Versicherung war daher berechtigt, die den geltend gemachten Regress in Höhe von 50 % des Schadens zu verlangen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 2.5.2019, Az.: 13 U 1296/17


8. Kappe auf – Blitzerfoto ist dennoch verwertbar

,,Blitzerfotos‘‘ werden zum Beweis der Geschwindigkeitsüberschreitung genutzt. Doch was, wenn der Fahrer eine Basecap trägt und daher Teile seines Gesichts verdeckt sind? Das Kammergericht (KG) Berlin hatte darüber zu entscheiden.

Ein Autofahrer wurde geblitzt, als er statt mit erlaubten 60 km/h mit 96 km/h fuhr. Er bekam einen Bußgeldbescheid in Höhe von 160 € und einem Monat Fahrverbot, doch das wollte er so nicht akzeptieren. Seiner Meinung nach war er auf dem Foto gar nicht als Fahrer zu erkennen. Er legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und bestritt, der Fahrer gewesen zu sein. Das Foto sei offensichtlich ungeeignet. Die Stirn des Fahrers sei so sehr durch eine Kappe verdeckt, dass keine Identifizierung möglich sei.

Verdeckte Stirn durch Basecap verhindert nicht die Fahrerermittlung

Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Fahrer zu einer Geldbuße von 320 € und einem Monat Fahrverbot. Der Richter verglich das Foto mit dem Gesicht des Mannes im Gerichtssaal. Er kam zu dem Ergebnis, dass u.a. die Gesichtszüge und die Gesichtsform eine so große Ähnlichkeit mit dem Foto aufwiesen, dass er als Fahrer festgestellt werden konnte.

Fahrer erkannt und Bußgeld wegen Vorsatz verdoppelt

Außerdem erhöhte der Richter die Geldbuße auf 320 €. Er ging davon aus, dass der Autofahrer vorsätzlich zu schnell gefahren war. In einem solchen Fall kann eine Geldbuße entsprechend erhöht werden. Die Schilder seien sehr gut sichtbar gewesen. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Fahrer die Schilder gesehen und sich bewusst nicht an das Tempolimit gehalten hat. Gegen das Urteil legte der Betroffene Beschwerde beim Kammergericht Berlin ein, aber ohne Erfolg. Die Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen.

Das Kammergericht bestätigte die Auffassung des Amtsgerichtes

Das Kammergericht Berlin, welches mit der Rechtsbeschwerde befasst war, stellte folgendes fest: Ein Richter darf ein „Blitzerfoto“ auch dann als Beweis verwenden, wenn die Stirnpartie verdeckt ist. Voraussetzung ist, dass Kriterien, wie die Schärfe des Bildes und Identifikationsmerkmale, wie z. B. Gesichtszüge, Gesichtsform, Ausformung und Verlauf der Augenbrauen, Erscheinungsbild der Mund- und Nasenpartie berücksichtigt werden. Anschließend ist das Ergebnis mit dem Betroffenen in der Hauptverhandlung zu vergleichen. Das hatte das Amtsgericht getan.

Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ist ein Indiz für Vorsatz

Das Gericht stellt zudem fest, dass ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 Prozent regelmäßig Vorsatz angenommen werden kann. Der Fahrer hatte diesen Wert um 60 Prozent überschritten. Diese Indizwirkung kann im Einzelfall zwar entfallen, aber nicht im konkreten Fall des Fahrers mit der Basecap: die Schilder, die die Geschwindigkeit anordneten standen gut sichtbar links und rechts am Fahrbahnrand und es gab keine Anhaltspunkte, dass die Sicht des Fahrers behindert war. Außerdem war der Blitzer rund 600 m nach der Beschilderung aufgebaut, was nach Ansicht des Gerichts ausreichend war.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 18.6.2019, Az.: 3 Ws (B) 186/19


9. Keine Haftung des Fußgängers bei Unfall mit Segway auf Fuß- und Radweg

Fußgänger haben auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg gegenüber sog. Elektrokleinstfahrzeugen (z.B. Segways, E-Scooter) absoluten Vorrang. Ein Segway-Fahrer muss seine Fahrweise und Geschwindigkeit so anpassen, dass eine Behinderung oder Gefährdung von Fußgängern ausgeschlossen ist. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Eine Segway-Fahrerin fuhr mit einer Gruppe anderer Segway-Fahrer auf einem gemeinsamen Geh-/Radweg. Dort war ein Fußgänger unterwegs, der gerade Fotos machen wollte. Dabei ging der Fußgänger rückwärts und stieß mit der Segway-Fahrerin zusammen. Diese stürzte und verletzte sich, wobei es auch zu Folgeerkrankungen kam. Die Segway-Fahrerin verlangte von dem Fußgänger unter anderem die Zahlung eines Schmerzensgeldes und klagte. Die erste Instanz wies die Klage ab, weil die Segway-Fahrerin nach Ansicht der Richter den Unfall verschuldet hatte. Sie hatte auf den Fußgänger nicht genügend Rücksicht genommen, so die Richter.

Segway-Fahrer muss auf Fußgänger Rücksicht nehmen

Die Richter des OLG Koblenz bestätigten das Urteil. Fußgänger haben auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg absoluten Vorrang gegenüber Nutzern von sog. Elektrokleinstfahrzeugen.* Der Fußgänger muss sich daher nicht ständig nach Verkehrsteilnehmern, die die Strecke befahren, umsehen. Er darf vielmehr davon ausgehen, dass diese auf ihn Rücksicht nehmen, so die Richter. Dazu gehört, dass z.B. ein Segway-Fahrer seine Fahrweise und seine Geschwindigkeit anpasst und durch Warnsignale rechtzeitig und vernehmbar auf sich aufmerksam macht. Außerdem muss er – falls nötig –  Blickkontakt mit dem Fußgänger herstellen oder auf andere Weise eine Verständigung mit dem Fußgänger suchen. Wenn der Fußgänger nicht auf Warnsignale achtet oder reagiert, muss der Segway-Fahrer im Zweifel anhalten. Nur so kann eine Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers vermieden werden, führten die Richter aus.

Reagiert der Fußgänger nicht auf Warnsignale, muss der Segway-Fahrer vorsichtshalber anhalten

Die Segway-Fahrerin war sich nach eigener Aussage nicht sicher, ob der Fußgänger sie wahrgenommen hatte. Sie hielt aber nicht an. Dadurch hat damit sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Die Richter sahen darin ein so hohes Verschulden am Zustandekommen des Unfalles, dass ein Mitverschulden des Fußgängers wegen unachtsamem Rückwärtsgehen zurückstehen konnte.

OLG Koblenz, Urteil vom 16.4.2019, Az.: 12 U 692/18
Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

* Vorrang für Fußgänger auf gemeinsamen Geh- und Radwegen

Zum Zeitpunkt des Urteils galt die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV). Seit dem 15.6.2019 gilt die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Diese regelt in § 11 Abs.4, dass Fußgänger auf gemeinsamen Geh- und Radwegen Vorrang haben. Sie dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Falls nötig muss die Geschwindigkeit von sog. Elektrokleinstfahrzeugen (z.B. Segways oder E-Scootern) an den Fußgängerverkehr angepasst werden.

10. Geschwindigkeitsbegrenzung vor Schule gilt auch an Feiertag

Gelten Geschwindigkeitsbegrenzungen von Montag bis Freitag auch an gesetzlichen Feiertagen, die auf diese Tage fallen? Und gilt das auch dann, wenn zusätzlich das Zusatzzeichen „Schule“ angebracht war? Diese Frage musste das OLG Brandenburg beantworten.

Zu schnell am Karfreitag unterwegs und geblitzt!

Am Karfreitag wurde ein Autofahrer mit 39 km/h geblitzt. Für die Straße war eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet. Unter dem Verkehrszeichen 274, welches Tempo 30 km/h anordnete, war das Zusatzzeichen „Mo – Fr, 7 – 16 h“. Darüber das Schild „Schule“. Der Autofahrer wurde zu einer Geldbuße von 15 Euro vom Amtsgericht verurteilt.

Tempo 30 nur für tatsächliche Schultage?

Da er das so nicht akzeptieren wollte, wendete er sich mit einer Rechtsbeschwerde gegen das Urteil und argumentierte, „…dass die geregelte Geschwindigkeitsbegrenzung nach der Beschilderung vor Ort nur für die tatsächlichen Schulzeiten, nicht mithin an einem gesetzlichen Feiertag gelte.“

Geschwindigkeitsbegrenzung gilt an Feiertagen, die auf Wochentage fallen

Der mit der Sache befasste Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) folgte dieser Meinung jedoch nicht. Nach Ansicht des Gerichts gelten Geschwindigkeitsbegrenzungen, die für Montag bis Freitag angeordnet werden, auch an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen. „Im Interesse der Verkehrssicherheit dürfe es nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für auf Wochentage fallende gesetzliche Feiertage sinnvoll ist und gelten soll.“ Daran ändert auch das Zusatzschild „Schule“ nichts.

Zusatzschild „Schule“ dient nur der Information

Bei dem Zusatzschild „Schule“ handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nur um einen Hinweis an die Verkehrsteilnehmer, warum die Behörde hier eine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet hat. Es ist insoweit eine reine Information, die selbst nichts zusätzliches anordnet – man könnte dieses Schild „Schule“ daher auch weglassen.

Beurteilung des Schutzbedürfnisses liegt nicht beim Autofahrer

Es ist allein Aufgabe der Behörde zu prüfen, ob Schulen an einzelnen Wochentagen wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage oder sonstiger Besonderheiten geschlossen oder für bestimmte Veranstaltungen geöffnet haben und daher eine Temporeduzierung angeordnet werden soll.

Das Gericht führt in diesem Zusammenhang außerdem aus, dass der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, und daher Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und die wie hier auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden müssen.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.9.2019, Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (1774/19)

Praxishinweis
Die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich. Es gibt auch Gerichte, wie z. B. das Amtsgericht Wuppertal, das in seinem Urteil vom 28.Januar 2014 (Az.: 12 OWi-723 Js 1323/13-224/13) zu einem anderen Ergebnis kam und entschieden hat, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung (Zeichen 274), die mit dem Zusatzschild „Schule“ sowie „ Mo. – Sa., 7 – 18 h“ versehen ist, nicht an Feiertagen gilt.

Quelle: ADAC

A1 Motorräder (125-er) mit Autoführerschein B196 fahren

Die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vorgeschlagene Neuregelung ist seit 31.12.2019 in Kraft. Die Neuregelung sieht vor, dass erfahrene Autofahrer eine vereinfachte und kostengünstige Möglichkeit erhalten sollen auch Krafträder der Klasse A1 zu fahren.

  • Gesetzesänderung zu Führerscheinklasse B196 ist in Kraft
  • Fahrerschulung umfasst mindestens neun Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten
  • Keine theoretische und keine praktische Prüfung erforderlich

Nach einer Fahrerschulung können jetzt auch Krafträder der Klasse A1 in Deutschland gefahren werden, ohne dass die für Klasse A1 vorgeschriebene vollständige Ausbildung durchlaufen werden muss. Auch auf die theoretische und praktische Prüfung wird verzichtet.

Durch die Neuregelung können bereits erfahrene Autofahrer ihren Pkw-Führerschein relativ einfach und preiswert auf leichte Motorräder erweitern und sich damit eine zusätzliche Mobilitätsoption verschaffen.

Voraussetzung für die Erweiterung der Klasse B mit der Schlüsselziffer 196 : Fahrerschulung mit mindestens vier theoretischen und mindestens fünf praktischen Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten, Vorbesitz der Pkw-Klasse B für mindestens 5 Jahre und Mindestalter 25 Jahre

Bisherige Regelung in Deutschland

Um sogenannte Leichtkrafträder mit 125 cm³ fahren zu dürfen war bislang in Deutschland eine Fahrberechtigung der Klasse A1 bzw. die alte Klasse 1b Voraussetzung. An dieser Regelung ändert sich durch die Neuregelung nichts.

Hinweis: Eine Fahrerlaubnis, die vor dem 1.4.1980 in den Klassen 2, 3 oder 4 (bzw. den korrespondierenden Fahrerlaubnisklassen der ehemaligen DDR) erteilt worden ist, berechtigt ebenfalls zum Führen von Leichtkrafträdern in Deutschland und im Ausland.

Für alle anderen, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 1.4.1980 erworben haben, galt: Nur mit der Führerscheinklasse A1 durfte ein Motorrad gefahren werden. Die Neuregelung hat dies nun geändert – aber nur für das Führen der Fahrzeuge der Klasse A1 in Deutschland!

Länder, in denen der Pkw-Führerschein auch 125er umfasst

Italien: italienische Pkw-Führerscheine umfassen auch die Klasse A1 – Wichtig: Berechtigung gilt nur auf italienischem Hoheitsgebiet!

Belgien: belgische Pkw-Führerscheine, ausgestellt zwischen 1.1.1967 und 31.12.1988, umfassen die Klasse A.

Luxemburg: luxemburgische Pkw-Führerscheine, ausgestellt vor 1.7.1977, umfassen ebenfalls die Klasse A.

Norwegen: norwegische Führerscheine der Klassen 1 und 2, die vor dem 1.4.1979 ausgestellt wurden und später in das Modell N2/N3 der Klasse BE umgetauscht wurden, beinhalten die Klasse A1.

Frankreich: französische Pkw-Führerscheine berechtigen zum Führen von A1-Krafträdern, wenn sie vom 1. Januar 1955 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, eine konkrete 5-jährige Fahrpraxis nachgewiesen wird oder, wenn dieser Nachweis nicht geführt werden kann, die Bescheinigung an einer 3 bis 7 stündigen Schulung bei einer Fahrschule teilgenommen zu haben vorgelegt wurde (Code 79).

Österreich: österreichische Pkw-Führerscheine der Klasse B umfassen die Klasse A1, wenn mindestens 5 Jahre ununterbrochener Besitz der Klasse B besteht und der Nachweis des praktischen Fahrunterrichtes von insgesamt mindestens 6 Stunden in Fahrschulen oder bei einem Automobilclub nachgewiesen wurde (Code 111) – Der Code 111 wird außer in Österreich in folgenden EU-Ländern akzeptiert: Spanien (nach mindestens 3-jährigem Besitz der Klasse B), Portugal (ab einem Mindestalter von 25 Jahren), Tschechische Republik (nur mit Fahrzeugen mit Automatikgetriebe), Italien und Lettland.