Bekleidung unter und über der Motorradkombi

Hier ist einmal zusammengestellt, was Motorrad- und Roller-Fans am besten unter und (manchmal) auch über ihre Schutzkleidung anziehen.

Protektoren

Ein Motorradanzug sollte Protektoren haben – am allerbesten an Schulter, Ellenbogen, Rücken, Hüfte, Knie, Schienbein und Knöchel. Wer einen Fahreranzug ohne solche Schutzpolster besitzt, der kann meist nachrüsten. Weil Sie nicht an der Sicherheit sparen sollten, sind Protektoren nach der europäischen CE-Norm 1621 empfehlenswert. Das garantiert, dass die Aufprallenergie auf eine größere Fläche verteilt wird und spitze Gegenstände nicht eindringen.

Aber auch der beste Protektor nutzt wenig, wenn er im Falle eines Sturzes verrutscht. Deshalb sollten Sie Nachrüst-Protektoren wählen, die sicher an Ort und Stelle bleiben. Die beste Lösung: Protektoren, die in Unterziehkleidung eingearbeitet sind.

Rückenprotektoren, die vornehmlich beim Rutschen über den Asphalt schützen, sollten unbedingt auch die untere Wirbelsäule abdecken.

Unterwäsche

Bei Unterwäsche für Motorradfahrer hat die Materialentwicklung eine fast unüberschaubare Vielfalt gebracht. Absolut winddicht und atmungsaktiv, zudem dauerhaft wasserabweisend, das wird von Herstellern für viele Faserkombinationen versprochen. Bekleidungstests der Motorrad-Fachpresse helfen bei der Kaufentscheidung. Leichte und robuste Funktionswäsche ist wärmeregulierend und kann das ganze Jahr getragen werden.

Gegen große Kälte gibt es spezielle Hohlfasern, die nicht nur die Körperfeuchtigkeit nach außen durchlassen und die Haut trocknen, sondern mit isolierender Luft zusätzlich wärmen. Unabhängig davon, ob eine Spezialausstattung geruchloses Tragen auch bei mehreren Einsätzen verspricht: Funktionswäsche sollte bis mindestens 40°C waschbar und bügelfrei sein.

Rollis aus Fleece oder Funktionsmaterialien oder Jacken mit Stehkragen sorgen beim Zwiebelprinzip für die beste Wirkung. Überzieh- oder Wärmejacken, die über einer Kombi getragen werden, halten Kälte ebenfalls fern. Spezielle Thermoanzüge für Ganzjahresfahrer sind ebenfalls am Markt.

Sturmhaube

Wer unter dem Helm eine Sturmhaube trägt, schützt sich nicht nur vor dem kühlen Wind: Eine Sturmhaube ist auch leichter vom Schweiß zu reinigen als das Helmpolster. Die klassische Sturmhaube ist aus reiner Seide und kostet um vier Euro, Nobelversionen mit Membranen kosten das Zehnfache. So oder so: Mund und Nase sollten immer frei bleiben. Wer ein Halstuch oder eine -krause aus Mikrofaser-Gewebe dem gebräuchlichen Halstuch vorzieht, wird im Handel ebenso fündig.

Nierengurt

Die Diskussionen um den Sinn von Nierengurten sind fast so alt wie das Motorrad selbst. Hauptaufgabe eines Nierengurts ist, den Nierenbereich vor Unterkühlung durch Fahrtwind zu schützen. Preisgünstige Nierengurte aus elastischem Neopren oder Polyester mit Textilfutter-Innenseite und Stretchteil, die unterm Anzug getragen werden, haben die alten Leder-/Fellversionen längst abgelöst. Es gibt mittlerweile auch Nierengurte mit High-Tech-Material aus der Raumfahrt, das mit Millionen von Mikrokapseln das thermische Gleichgewicht besser halten soll. Die allerdings sind recht teuer.

Nässeschutz

Weil nicht alle Touren in Südkalifornien stattfinden, wo es angeblich nie regnet, ist Nässeschutz für Motorradler notwendig. Die Auswahl reicht von der Regenpelle aus dünnem, platzsparenden PVC für den einmaligen Einsatz bis zu aufwändigen Regenkombis aus wasserdichtem Nylon-/PVC-Mix mit Netz-Innenfutter, Reflexmaterial, diagonalem Labyrinthverschluss, variablem Beinabschluss mit Reißverschluss und Klettriegel nebst Antirutschmaterial am Gesäß sowie wasserdichter Dokumententasche.

Wer Tipps von Fachzeitschriften befolgt, sollte darauf achten, dass die Produkte wegen ihrer Dichtigkeit empfohlen wurden und dass das Anziehen der Kleidung inklusive das Einsteigen in die Stiefel leicht möglich ist: Nicht immer ist ein Sozius dabei, der hilft, die Regenhaut über den schon nassen Fahreranzug zu bekommen!

Auch Regenhandschuhe oder -überzieher für Motorradhandschuhe und -stiefel, falls beide nicht mit Wasser abweisendem Material kombiniert sind, sind wichtig: Beide Hände und beide Füße müssen bei jedem Wetter Hebel und Bremsen betätigen können. Praxistipp: Seidenhandschuhe lassen Hände in Motorradhandschuhen noch weniger auskühlen.

Strümpfe

Spezielle Strümpfe für MotorradFahrer sind dort gepolstert, wo Belastungen bei Fahrmanövern entstehen. Das Angebot reicht bis hin zu richtigen „Klimaanlagen für den Fuß“, bei denen überschüssige Wärme und Feuchtigkeit reguliert werden. Auch bei Strümpfen für Motorradfahrer gilt: Nicht immer ist der Preis ein Qualitätskriterium.

Quelle: ADAC

Veganer haben es schwer

Veganer verzichten auf Fleisch, Milchprodukte und andere tierische Lebensmittel. Für viele von ihnen ist Veganismus aber nicht nur eine Ernährungsweise, sondern eine Art Lifestyle. Strenge Veganer legen großen Wert darauf, dass keine tierischen Rückstände in alltäglichen Gegenständen zu finden sind. Dazu gehören zum Beispiel Kosmetika oder Kleidungsstücke.

Es gibt jedoch viele Dinge, die auf den ersten Blick vegan scheinen, es aber nicht sind.

  • Dazu gehören Putz- und Waschmittel. Sehr oft werden Tenside zum Lösen von Fett und Schmutzpartikeln verwendet. Diese können jedoch tierischen Ursprungs sein. Allerdings tut die vegane Variante der Umwelt auch nicht gut, denn diese Tenside werden häufig aus Palm- oder Erdöl hergestellt.
  • Vegane Raucher haben jetzt noch einen Grund mehr, das Qualmen sein zu lassen. In nicht wenigen Fällen wird zur Herstellung von Zigarettenfiltern Hämoglobin aus Schweineblut verwendet. Das soll die Schadstoffe aus dem Tabakrauch eliminieren.
  • Für Displays von Fernsehern, PCs und Smartphones kommt nicht selten tierisches Cholesterin in Form flüssiger Kristalle zum Einsatz.
  • Wenn die Auto- oder Fahrradreifen ohne Leder hergestellt wurden, müssen sie noch lange nicht vegan sein. In den Gummis wird häufig die aus tierischen Fetten hergestellte Stearinsäure verwendet.
  • Wer den veganen Lebensstil ernst nimmt, sollte auch bei der Auswahl des Nagellacks vorsichtig sein. In vielen Produkten steckt Guanin. Dabei handelt es sich um ein Pigment, das aus Fischschuppen gewonnen wird.
  • Für ein schönes, weißes Lächeln ist es wichtig, die Zähne regelmäßig zu putzen. In vielen Zahnpasten stecken jedoch tierische Fette sowie Bienenwachs und -pollen. Sicherer ist es deswegen, auf als vegan gekennzeichnete Varianten zurückzugreifen.
  • Beim Liebesspiel will nun wirklich niemand ein schlechtes Gewissen haben. Deswegen ist es hilfreich, auf als vegan gekennzeichnete Kondome zurückzugreifen. In vielen herkömmlichen wird nämlich das Milchprotein Kasein zur Herstellung verwendet.
  • Was viele nicht wissen: Seide wird aus Raupenkokons des Seidenspinners hergestellt. Zur Gewinnung der Kokonfasern werden die Kokons der Seidenspinnerraupen in kochendes Wasser geworfen. Vegane Alternativen zur Seide sind Sojaseide aus Soja-Fasern, Lyocell aus Eukalyptus oder Sabra-Seide.
  • Aufgepasst beim Basteln: Holzleime enthalten oft tierische Bestandteile, darunter Glutin oder Kasein. Während Glutin durch das Auskochen von Tieren gewonnen wird, handelt es sich bei Kasein um ein Milchprotein.
  • Sehr oft werden Etiketten auf Plastik- und Glasflaschen mit einem kaseinhaltigen Kleber befestigt. Hier kann sich die Nachfrage bei dem entsprechenden Getränkehersteller lohnen.
  • Zur Herstellung vieler Vitaminpräparate (darunter Vitamin D3, A, H und B) werden tierische Produkte verwendet. Vitamin A wird beispielsweise aus Eigelb, Fisch-Lebertran oder Butter hergestellt.
  • Bananen sind doch Obst und deswegen vegan? Nicht immer, denn handelt es sich nicht um Bio- Bananen, wurden sie höchstwahrscheinlich mit dem Pestizid Chitosan besprüht. Das wird aus chitinhaltigen Panzern von Insekten und Garnelen hergestellt.
  • Bei der Herstellung von Wein, Bier und Sekt wird häufig tierische Gelatine verwendet. Dasselbe gilt auch für Orangen- und Apfelsäfte.
  • Fruchtgummis naschen auch Erwachsene gerne. Leider ist in vielen Varianten Gelatine enthalten. Dazu werden viele Fruchtgummis für den charakteristischen Glanz mit Schellack und Bienenwachs überzogen. Hier also lieber auf vegane Fruchtgummis zurückgreifen.
  • Die Avocado ist aus der veganen Küche nicht mehr wegzudenken. Streng genommen sind Avocados aber gar nicht vegan. Da es oft an Bienen zur Bestäubung der Avocado-Pflanzen fehlt, werden unzählige Bienen mit dem Lkw zu den Feldern gebracht. Dasselbe Prinzip wird übrigens auch beim Anbau von Brokkoli, Gurken, Salat und Kirschen angewandt.
  • Nicht einmal Teig (z.B. Brot und Semmeln) wird von tierischen Zusätzen verschont. Damit der Teig elastischer ist, wird das Mehl oft mit L-Cystein versetzt. L-Cystein wird aus tierischen Borsten, Federn oder Haaren gewonnen.
  • Nicht einmal bei der Marmelade auf dem Brötchen zum Frühstück können Veganer ein reines Gewissen haben. In dem vermeintlichen Obstaufstrich steckt nämlich oft Karmin. Der rote Farbstoff wird aus Schildläusen hergestellt. Gelatine dient der besseren Konsistenz von Marmelade.
  • Margarine gilt als vegane Alternative zu Butter. Doch falsch gedacht: In vielen Margarinen sind Milchbestandteile und andere tierische Zusätze enthalten.
  • Nicht alle Gemüsebrühen und Tütensuppen sind komplett vegan. Oft steht auf der Verpackung, dass natürliche Aromen verwendet werden. Diese können aber auch tierischen Ursprungs sein.
  • Selbst das beliebte Paintball-Spiel dürfen Veganer streng genommen nicht spielen. Denn die Farbkugeln, mit denen sich die Spieler gegenseitig abschießen, bestehen aus Gelatine.
  • Viele Chips kommen ohne tierische Zusätze aus, allerdings nicht alle. So sind beispielsweise die Chips in der Geschmackssorte „Ungarisch“ von funny-frisch mit Wild aromatisiert. Beim Kauf sollten Käufer am besten auf das Vegan-Label achten.
  • Nicht immer, aber manchmal enthalten Marshmallows Gelatine. Hier also lieber auf die Inhaltsstoffe achten oder beim Hersteller nachfragen.
  • Um Cornflakes schön glänzend aussehen zu lassen, überziehen Hersteller sie in nicht wenigen Fällen mit Gelatine.
  • Nudeln mit Pesto sind ein leckeres Gericht, doch Vorsicht! In vielen Pestos ist Käse wie zum Beispiel Parmesan enthalten. Hier sollten Veganer sich die Liste der Inhaltsstoffe genauer anschauen.

Corona und die Arbeitswelt

Coronavirus bestimmt momentan die Schlagzeilen, auch in Deutschland werden mittlerweile Fälle gemeldet. Zum Glück verläuft die Krankheit für 80 Prozent der Betroffenen mild. Trotzdem ist Vorsicht geboten, auch um niemanden aus den Risikogruppen anzustecken. In einem aktuellen Artikel (Stand: 12. März) klärt der Deutsche Gewerkschaftsbund auf, was das für Arbeitnehmer*innen bedeutet.

1. Ich möchte eine Ansteckung mit dem Corona-Virus vermeiden. Wann darf ich, wann muss ich zu Hause bleiben?

Eine einfache Antwort gibt es nicht. Es ist zwischen verschiedenen Situationen zu unterscheiden:

  • Die bloße Befürchtung, sich bei Verlassen der Wohnung möglicherweise mit dem Corona-Virus anzustecken, genügt nicht, damit Sie der Arbeit fern bleiben dürfen. Denn eine nur potenzielle Ansteckungsgefahr – auf dem Weg zur Arbeit oder am Arbeitsplatz – gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Diese trägt jede und jeder Beschäftigte selbst. In vielen Betrieben bestehen jedoch schon heute Regelungen zur Arbeit im Home Office / von Zuhause aus; auf diese kann zurückgegriffen werden. Bitte prüfen Sie jedoch, welche Absprachen ggf. erforderlich sind. Der Corona-Virus kann allerdings auch in Betrieben, in denen bislang kein Homeoffice möglich ist, Anlass sein, über entsprechende Regelungen nachzudenken und entsprechende Möglichkeiten zu prüfen, um die Auswirkungen von Ansteckung und Erkrankungen auf den Betrieb zu minimieren. Fragen Sie zu den Möglichkeiten im Betrieb nach. In Betrieben mit Betriebsrat oder Personalvertretung können zwischen diesen und dem Betrieb Absprachen erfolgen.
  • Haben Sie den Verdacht, sich mit dem Corona-Virus angesteckt zu haben – etwa weil Sie z. B. in Kontakt mit einer Person waren, bei der eine Infektion festgestellt wurde – sieht die Rechtslage schon anders aus. Denn beim Vorliegen eines sogenannten vorübergehenden persönlichen Verhinderungsgrundes (§ 616 S.1 BGB) dürfen Sie der Arbeit fernbleiben und bekommen trotzdem ihr Entgelt ausgezahlt, soweit dies nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde. Dieser Verhinderungsgrund liegt u.a. bei einem medizinisch notwendigen Arztbesuch vor, wenn dieser nur während der Arbeitszeit erfolgen kann. Ist zur medizinischen Abklärung eines Corona-Verdachts das Fernbleiben von der Arbeit nötig, muss der Arbeitgeber unverzüglich über das Fernbleiben von der Arbeit informiert werden. Bitte beachten Sie auch die öffentlich zugänglichen Hinweise der Ärzte und Gesundheitsbehörden an Ihrem Wohnort, wie man mit Verdachtsfällen umgehen sollte. Zumeist soll zunächst eine telefonische Information erfolgen und nicht direkt die Arztpraxis aufgesucht werden. Sie lassen sich dann vom Arzt oder anderen aufgesuchten Stelle schriftlich bestätigen, dass eine medizinische Indikation für die Untersuchung bestand. Zur Angabe des genauen Grundes des Arztbesuches – also der aufzuklärende Erkrankung – sind Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber nicht verpflichtet.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Krankheitssymptome haben und dadurch arbeitsunfähig sind, haben aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit das Recht, der Arbeit fernzubleiben. Das gilt übrigens nicht nur für Corona, sondern allgemein. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden und es sind auch die sonst bei Arbeitsunfähigkeit im Betrieb geltenden Regelungen einzuhalten. Unabhängig davon sieht das Gesetz vor, dass spätestens nach dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest – also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – vorgelegt werden muss. Tarifverträge oder Arbeitsverträge regeln oft die Frist für die Vorlage der AU-Bescheinigung abweichend von der gesetzlichen Grundregel. Zulässig ist sogar – bei Bestehen eines Betriebsrats im Betrieb allerdings nur nach dessen ordnungsgemäßer Beteiligung – eine Regelung der Vorlagepflicht ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten die in ihrem Betrieb geltenden Fristen kennen und beachten. Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben grundsätzlich für die Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber ihrem Arbeitgeber und anschließend auf Krankengeld von der Krankenkasse.

2. Mein Arzt / meine Ärztin vermutet bei mir den Corona-Virus oder hat diesen bereits diagnostiziert. Schulde ich meinem Arbeitgeber eine Information darüber?

Es gibt grundsätzlich keine Pflicht, dem Arbeitgeber oder den Arbeitskollegen die ärztliche Diagnose offenzulegen. Der bzw. die Beschäftigte ist lediglich verpflichtet, dem Arbeitgeber die eigene Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und ihre voraussichtliche Dauer mittels Attest nachzuweisen. Es steht Ihnen natürlich frei, Ihrem Arbeitgeber und den Kollegen trotzdem den Grund Ihrer Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, zum Beispiel um sie zu warnen. Zudem unterliegt eine Vielzahl der gefährlichen und ansteckenden Krankheitserreger – darunter Masern, Polio, Hepatitis B oder Influenza und seit kurzem auch der 2019-nCov (also der neue Corona-Virus) nach dem Infektionsschutzgesetz der behördlichen Meldepflicht. Das bedeutet, dass bei einer Diagnose eines dieser Erreger, der Arzt bzw. die Ärztin unverzüglich unter Angabe von persönlichen Daten der/des Erkrankten dies dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen muss. Dieses verfügt über weitreichende Kompetenzen, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Erkrankung – darunter auch im Betrieb des Arbeitgebers – einzuleiten. Nach der kürzlich verabschiedeten Corona-Meldeverordnung müssen die Ärzte nicht nur die tatsächlichen Erkrankungsfälle von Corona, sondern auch Verdachtsfälle den zuständigen Behörden melden.

3. Meine Arbeitgeberin möchte mich auf Dienstreise schicken, ausgerechnet in eine Gegend, über die bekannt ist, dass dort viele an Corona erkranken. Muss ich dorthin reisen?

Die Arbeitspflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf Dienstreisen. Alleine aufgrund der Sorge vor Ansteckung dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Dienstreise nicht verweigern.

Erwartet der Arbeitgeber die Erbringung der Arbeitsleistung jedoch an einem Ort, an dem das Ansteckungsrisiko offiziell festgestellt wurde, etwa an einem zum Quarantänegebiet erklärten Ort oder in einer Gegend, zu der von Seiten des Auswärtigen Amtes eine offizielle Reisewarnung (nicht zu verwechseln mit einem bloßen Sicherheitshinweis) wegen der Infektionsgefahr vorliegt, kann der/die Arbeitnehmer*in die Dienstreise verweigern (§ 275 Abs. 3 BGB). Beschäftigte müssen grundsätzlich ihre Arbeitsleistung nicht unter Umständen erbringen, die mit erheblichen Gefahren für ihr Leben oder ihre Gesundheit einhergehen. Wer eine Dienstreise unter diesen Umständen verweigert, muss damit rechnen, dass ihr/ihm eine andere Arbeit zugewiesen wird. Selbst wenn das aber nicht passiert, behält man das Recht auf Vergütung (§ 615 BGB).

Unterhalb der Schwelle von Reisewarnungen kann die Weisung, eine Dienstreise anzutreten, trotzdem „unbillig“ sein. Insoweit ist eine Interessenabwägung mit den betrieblichen Belangen des Arbeitgebers vorzunehmen. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Anweisung einer kurzfristig anstehenden Dienstreise sollte allerdings zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht und Kontakt mit dem Betriebsrat, der Personalvertretung oder der Gewerkschaft aufgenommen werden, um sich noch einmal abzusichern.

Für medizinisches Personal oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Katastrophenschutzorganisationen, die gerade zur Bekämpfung von Seuchen in den betroffenen Gebieten eingesetzt werden, gelten abweichende Regeln.

4. Ich komme gerade aus einem Auslandsurlaub zurück. Schulde ich meinem Arbeitgeber eine Auskunft darüber, wo ich war?

Nein, diese Auskunft schulden Sie grundsätzlich nicht. Ein Informationsinteresse des Arbeitgebers könnte höchstens dann bestehen, wenn Sie sich in den Gebieten aufgehalten haben, für die das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung wegen der Infektionsgefahr herausgegeben hat oder die unter Quarantäne stehen.

5. In meinem Betrieb gab es einen bestätigten Corona-Fall. Was bedeutet das für mich?

Das kann man pauschal nicht sagen. Es liegt in den Händen der zuständigen Aufsichtsbehörden, das sind in diesem Fall die Gesundheitsämter der Länder, über die weiteren notwendigen Schritte zu entscheiden. Wie weiter oben bereits erklärt, wird jeder Corona-Fall den Behörden gemeldet und sie leiten die weiteren Untersuchungen und Maßnahmen – auch in den Betrieben der Infizierten – ein. Zunächst sollte mit bestehenden Interessenvertretungen (etwa Betriebs- oder Personalrat) oder dem Arbeitgeber gesprochen werden. Natürlich kann auch der Arbeitgeber im rechtlich zulässigen Rahmen Maßnahmen ergreifen.

6. Darf mein Arbeitgeber mich nach Hause schicken,…

  • a) …weil er meint, dass ich krank bin?

    Hat der Arbeitgeber begründete Anhaltspunkte, anzunehmen, dass der Beschäftigte an Corona erkrankt ist, darf er zum Schutz des Betroffenen und der restlichen Belegschaft diesen zur Genesung nach Hause schicken. In diesem Fall kann er natürlich keine Arbeit von Zuhause aus verlangen. Bei Arbeitsunfähigkeit besteht insoweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG).

  • b) …weil er vage vermutet, dass ich krank sein könnte?

    Bei Freistellung von der Arbeit aufgrund bloßer vager Vermutung des Arbeitgebers, der/die Beschäftigte könnte erkranken, befindet sich der Arbeitgeber aufgrund Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit der/des Beschäftigten im Annahmeverzug und schuldet weiterhin Gehalt gemäß § 615 BGB.

  • c) …weil er will, dass ich vorsichtshalber von Zuhause aus arbeite?

    Der Arbeitgeber hat kein Recht, über den privaten Wohnraum seiner Beschäftigten zu verfügen. Er kann also nicht einseitig Arbeit von zu Hause aus anordnen, sondern es bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In der augenblicklichen Situation und um Ansteckungen zu vermeiden, kann es aber sinnvoll sein, sich über die Möglichkeiten der Homeoffice-Arbeit grundsätzlich und vermehrt zu verständigen.

7. Was ist, wenn unser Hauptgeschäftspartner beispielsweise in China sitzt und unser Betrieb massiv unter den Auswirkungen des Corona-Virus leidet. Mein Chef will den Betrieb vorübergehend schließen und die Belegschaft in den Urlaub/nach Hause schicken. Darf er das?

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird. Ohne Kurzarbeitergeld einfach nach Hause schicken kann der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht ohne weiteres. Eine „Zwangsfreistellung“ gegen den Willen der Beschäftigten ist grundsätzlich nicht zulässig, denn der/die Arbeitnehmer/in hat aufgrund des Arbeitsvertrages einen Anspruch auf Beschäftigung (§§ 611, 611a BGB). Vielmehr trägt der Arbeitgeber das sog. Wirtschaftsrisiko in Form unrentabler Beschäftigung (§ 615 S. 3 BGB). Gleiches gilt für seitens des Arbeitgebers zwangsweise angeordneten Abbau von Überstunden. Die durch die Corona bedingten Auftragsschwankungen betroffenen Arbeitgeber sind auch nicht ohne weiteres dazu berechtigt, Arbeitszeitkonten mit Minusstunden zu belasten. Anders wäre es, wenn der bzw. die Beschäftigte selbst entscheiden kann, dass er oder sie weniger arbeitet, als es die Arbeitszeitregelung vorsieht. Denkbar sind allerdings tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen, die die Nutzung von Arbeitszeitkonten zur Überbrückung von Auftragsschwankungen vorsehen. Entschließt sich der Arbeitgeber aus freien Stücken bei bloßem vagen Corona-Verdacht oder reiner Sorge davor, den Betrieb vorübergehend zu schließen, kann er dies natürlich tun. Er muss dann aber auch in diesem Fall das Entgelt weiterzahlen (§ 615 BGB) und darf ohne ausdrückliche Vereinbarung auch hier nicht auf die Stundenkonten der Beschäftigten zurückgreifen.

8. Mein Betrieb wurde von der zuständigen Behörde unter Quarantäne gestellt und zur Schließung aufgefordert. Bekomme ich weiterhin meinen Lohn, auch wenn ich selbst nicht erkrankt bin?

Ja. Grundsätzlich tragen die Arbeitgeber auch bei den unerwarteten und von ihnen unverschuldeten Betriebsstörungen, zu denen auch die extern angeordnete Schließung des Betriebes gehört, das Risiko und damit auch die Lohnkosten (§ 615 BGB). Davon losgelöst regelt das Infektionsschutzgesetz einen Anspruch gegenüber der zuständigen Behörde auf so genannte Verdienstausfällentschädigung für jene Arbeitnehmer, die als „Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern“ von der Behörde mit einem beruflichen Tätigkeitsverbot belegt wurden, (§ 56 Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls (in den ersten sechs Wochen) wird vom Arbeitgeber ausgezahlt, § 56 Abs.5 IfSG. Der Arbeitgeber hat gegen die Behörde dann einen Erstattungsanspruch hinsichtlich des gezahlten Verdienstausfalls. Damit aber Beschäftigte möglichst lückenlos ihr Geld erhalten, ist der Arbeitgeber insoweit verpflichtet, mit der Entschädigungszahlung in Vorleistung zu gehen – allerdings nur für die Dauer von höchstens sechs Wochen, danach zahlt die Behörde die Entschädigung direkt an die Beschäftigten aus. Falls der Arbeitgeber nicht in Vorleistung geht, zum Beispiel, weil er sich weigert, können sich Beschäftigte mit ihrem Ent-schädigungsanspruch direkt an das Landesamt/die Landesbehörde wenden. Sollten Beschäftigte im Laufe der Quarantäne tatsächlich erkranken, erhalten sie Entgeltfortzahlung bei Krankheit und anschließend (nach 6 Wochen) Krankengeld von der Krankenkasse.

9. Und was passiert mit meiner Arbeit und meinem Lohn, wenn ich persönlich unter Quarantäne stehe ohne bereits selbst erkrankt zu sein – etwa weil ich Kontakt zu Corona-Infizierten hatte?

Personen, die unter amtlich angeordneter Quarantäne stehen oder dem sogenannten beruflichen Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegen, sind von ihrer Arbeitsverpflichtung befreit.

Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber seinen Beschäftigten weiterhin die Vergütung, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in der eigenen Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden an der Dienstleistung gehindert ist (§ 616 S. 1 BGB). Die Rechtsprechung geht hier von einem Zeitraum bis zu von sechs Wochen aus (BGH v. 30.11.1978, III ZR 43/77). Diese Lohnfortzahlungspflicht nach § 616 BGB des Arbeitgebers kann aber durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder reduziert werden. Zudem ist umstritten, ob der persönlicher Verhinderungsgrund auch dann greift, wenn der Grund für die Verhinderung eine Epidemie und damit ein außerhalb der persönlichen Sphäre der/des Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin liegendes Ereignis ist, das mehrere Personen betrifft. Besteht kein Anspruch auf Vergütungszahlung gegenüber dem Arbeitgeber, greift aber der Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat nach § 56 Abs. 1 IfSG. wie in der letzten Frage beschrieben – der Arbeitgeber tritt hier in Vorleistung, kann aber die Erstattung der Entschädigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Zudem gilt auch hier: Beschäftigte, die selbst an Corona erkranken und dadurch arbeitsunfähig sind, erhalten nach den „normalen“ Regeln die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG).

10. Wie steht es um meine Arbeit und meinen Lohn, wenn aufgrund des Corona-Virus der Kindergarten oder die Schule meines Kindes geschlossen hat? Kann ich dann zu Hause bleiben und bekomme ich weiterhin mein Geld?

Grundsätzlich sind Beschäftigte verpflichtet, Anstrengungen zu unternehmen, um das Kind anderweitig betreuen zu lassen. Gerade bei kleinen Kindern ist das aber bekanntlich kein Selbstläufer. Hier sollten Sie schnellstmöglich ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und gemeinsam überlegen, ob etwa Arbeit von zu Hause aus in Frage kommen kann.

Erkrankt das Kind, gelten die allgemeinen Regeln: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben dann das Recht, entsprechend der einschlägigen sozialrechtlichen Regelungen eine Freistellung aufgrund der Erkrankung des Kindes in Anspruch zu nehmen. Gesetzlich vorgesehen sind insoweit bis zu zehn Tage pro Kind und Elternteil, bei Alleinerziehenden also 20 Tage (§ 45 SGB V). Ist das Kind dagegen gesund, die Kita aber zum Beispiel wegen Corona-Gefahr geschlossen und die Beschäftigten haben keine Möglichkeit, das Kind anderweitig unterzubringen, liegt aufgrund in diesem Fall – jedenfalls bei kleineren Kindern – bestehender elterlicher Sorgepflichten (§ 1626 Abs. 1 BGB)  eine unverschuldete persönliche Verhinderung im Sinne von § 616 BGB vor. Dies löst dann für einen kürzeren Zeitraum (wenige Tage) einen Anspruch des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin auf bezahlte Freistellung aus. Allerdings ist zu prüfen, ob § 616 BGB nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde.

11. Welche Vorsorgemaßnahmen muss mein Arbeitgeber ergreifen, um mich vor Corona zu schützen? Welche Möglichkeiten haben Betriebsräte diesbezüglich?

Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Beschäftigten eine arbeitsvertragliche Schutz- und Fürsorgepflicht. Deshalb muss er dafür sorgen, dass Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren im Betrieb so gering wie möglich bleiben. Je nach Art des Betriebes – etwa in einem Betrieb mit viel Kundenkontakt – kann aus der Schutzpflicht zu einer konkreten Verpflichtung, zum Beispiel Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen, folgen. Zudem sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten in Bezug auf die einzuhaltenden Hygienemaßnahmen und Schutzvorkehrungen zu unterweisen. Das bedeutet, dass den Beschäftigten erklärt werden muss, wie sie Ansteckungsrisiken minimieren. Sie können z.B. zum regelmäßigen Hände waschen angehalten werden.

Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat oder Personalrat, sind solche Hygieneanweisungen seitens des Arbeitgebers, die in aller Regel Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Betrieb berühren, nach § 87 Nr.1 und Nr. 7 BetrVG und § 75 Abs. 3 Nr. 11 und 15 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Der jeweiligen Interessenvertretung ist daher zu empfehlen, sehr schnell gemeinsam mit dem Arbeitsschutzausschuss nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die Gefährdungslage im Betrieb zu beraten. Die gemeinsame Sitzung sollte dazu genutzt werden, um die Reihenfolge und Arbeitsteilung zu Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Betriebsanweisung, genereller Information und möglichen Maßnahmen (persönliche Schutzausrüstungen) zügig in Gang zu setzen. Auch die Biostoffverordnung gibt  Handlungsspielräume für die Interessenvertretungen.

12. Welche Berufsgruppen sind betroffen?

Die aktuelle Risikobewertung für die Bevölkerung in Deutschland kann beim Robert Koch-Institut eingesehen werden. Berufsbedingte Kontakte mit Corona können u.a. bei Kontakt mit infizierten Patienten in der Arztpraxis, im Krankenhaus oder beim Transport von infizierten Patienten stattfinden. Weiterhin kann ein berufsbedingter Kontakt in Laboratorien, wo Verdachtserreger untersucht werden, aber auch in der Gastronomie und anderswo erfolgen. Aus Sicht des Arbeitsschutzes ist der Umgang mit Corona und damit infizierten Personen im Gesundheitsbereich durch die vorhandenen Bestimmungen geregelt. Für Beschäftigte, die durch ihre berufliche Tätigkeit mit Infektionserregern in Kontakt kommen können, gilt u.a. die BioStoffV, deren Arbeitsschutzbestimmungen in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) bran-chen- und themenspezifisch konkretisiert werden. Weitere Infos

Wo finde ich Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung?

Der Koordinierungskreis für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV hat Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung aktualisiert und fortgeschrieben. Dieses Faltblatt informiert, was in den Betrieben festzulegen und zu veranlassen ist, wenn sich ein Krankheitserreger weltweit verbreitet. Das Faltblatt wird gemeinsam von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, dem Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) und dem Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit (VDSI) herausgegeben. Mehr Infos

13. Wo finde ich weitergehende Hinweise?

Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Beim Robert Koch-Institut

Bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

Mit dem Motorrad fit in den Frühling

Vor den ersten Touren sollten Biker sich und ihr Fahrzeug gut vorbereiten. Neben funktionierender Technik und guter Sicherheitsausrüstung ist aber auch gegenseitige Rücksichtnahme im Straßenverkehr notwendig. Das sollten Sie beachten.

Vor der ersten Fahrt: Technik gründlich checken

  • Das Motorrad gründlich reinigen und auf Fehler oder Roststellen überprüfen.
  • Batterie prüfen, ist sie ausreichend gefüllt und geladen?
  • Motoröl, Bremsflüssigkeit und Kühlmittel überprüfen und bei Bedarf nachfüllen.
  • Lichtanlage und elektronische Anlage, z.B. Kupplungs- und Seitenständerschalter, testen.
  • Antriebskette korrekt spannen und schmieren.
  • Bremsbeläge und Bremswirkung prüfen.
  • Profilzustand und Luftdruck der Reifen prüfen.
  • Wer in der beginnenden Saison mehr Motorrad fahren möchte als bisher, sollte auf das Reifenherstellungsdatum achten. Liegt es fünf Jahre oder mehr zurück, sollte der Reifensatz ausgetauscht werden.
  • Eventuelle Mängel vor Fahrtbeginn reparieren lassen.
  • Gegebenenfalls die Schwimmerkammern der Vergaser entleeren. Benzinhahn öffnen und frischen Kraftstoff in den Vergaser füllen.

Auf die richtige Motorradkleidung kommt es an

Die Voraussetzung für sicheres Motorradfahren ist die richtige Kleidung. Neben Helm und Handschuhen sind eine warme Kombi sowie Nierengurt bzw. Rückenprotektor zu empfehlen. Kontrastreiche Kleidung macht Motorradfahrer für andere Verkehrsteilnehmer besser sichtbar. Ihr Anti-Beschlag-Visier sollten Sie auf Kratzer untersuchen und gegebenenfalls austauschen.

Tipps für die erste Fahrt

Nicht nur die Maschine braucht nach der Winterpause eine Auffrischung, auch der Fahrer sollte nicht ohne Vorbereitung wieder aufsteigen. Wichtig ist, dass Sie sich vor Saisonbeginn wieder mit Ihrem Motorrad vertraut machen. Die erste Fahrt sollten Sie auf einer wenig befahrenen Straße durchführen, um die Bremsen nochmals im Fahrbetrieb zu testen und das Fahren in Schräglage oder das Ausweichen wieder aufzufrischen. Denken Sie daran, dass nach der langen Winterpause auch die eigene Fitness oft noch zu wünschen übrig lässt. Also lassen Sie es lieber etwas ruhiger angehen. Lange und anspruchsvolle Ausflüge wie Berg- und Passfahrten sollten Sie anfangs vermeiden.

Autofahrer haben Motorradfahrer noch nicht im Blick

Nicht nur Motorradfahrer müssen sich wieder ans Fahren und an ihre Maschine gewöhnen, auch für Autofahrer ändert sich nun die Verkehrslage. Bei den ersten Ausflügen sollten Zweiradfahrer deshalb möglichst defensiv fahren, denn oftmals unterschätzen Autofahrer ihre Geschwindigkeit und ihr Beschleunigungsvermögen noch. Für viele Autofahrer ist es schwierig, sich bei Ausweich- und Bremsmanövern in die Motorradfahrer hineinzuversetzen. Darum sollten alle Verkehrsteilnehmer zu jeder Zeit rücksichtsvoll und vorausschauend fahren.

Eine defensive Fahrweise ist auch deshalb angebracht, weil es vor allem in Waldstücken und auf Brücken morgens noch feuchte und eisglatte Straßenabschnitte geben kann. Vielerorts sind die Straßenoberflächen durch den Frost aufgerissen, sodass sich zum Teil große und tiefe Schlaglöcher bilden. Diese sowie liegen gebliebener Rollsplitt können für Zweiradfahrer gefährlich werden.

Neue Motorrad-Trainings für sicheren Fahrspaß

Die Teilnahme an einem Motorradtraining ist ein idealer Start in die Motorradsaison. Seit 2018 warten neben den bekannten ADAC Motorrad-Trainings vier „BMW Motorrad RIDES powered by ADAC“-Trainings auf alle Biker. Die Programme werden bundesweit auf ADAC Trainingsanlagen angeboten. Mit den „BMW Motorrad RIDES powered by ADAC“ ist für Anfänger und Profis Sicherheit und Fahrspaß garantiert. Die Trainings finden für Kleingruppen zwischen 6 und 12 Personen auf verschiedenen aktuellen BMW-Motorrad-Modellen statt. Erfahrene Instruktoren des ADAC sorgen für das optimale Verhältnis von Lernen und Spaß.

Quelle: ADAC

Motorradsaison 2020: So starten Sie sicher

Die Vorfreude auf die Motorradsaison 2020 beginnt. Der Frühling naht, die Motorräder kehren auf die Straßen zurück. Wichtig: Vor dem Start in die neue Saison sollten die Maschinen gründlich gecheckt werden. Die Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Sachverständiger e.V. (KÜS) erklärt, worauf es wirklich ankommt.

Ganz am Anfang steht die gründliche Reinigung des Motorrades. Danach lassen sich eventuelle Schäden, aber auch Roststellen, besser erkennen und behandeln. Gründlich sollte man auch die Reifen checken. Die KÜS empfiehlt eine Profiltiefe von drei Millimeter, vorgeschrieben sind 1,6 Millimeter. Der Reifendruck sollte ebenso wie die Felge kontrolliert werden. Gleiches gilt für den Rahmen. Sein tadelloser Zustand sorgt für die Stabilität des Kraftrades, Beschädigungen können schlimme Folgen haben. Anbauteile, Verkleidungen und Packtaschen müssen sorgfältig und sicher befestigt werden.

Auf die Kontrollliste gehören auch Batterie, Motoröl, Bremsflüssigkeit und Kühlmittel in Qualität und Quantität, das ist vor allem ein Thema für die Fachwerkstatt. Ein Blick auf die Bremsbeläge schadet nicht, ebenso ein kurzer Bremsentest.

Beim Bewegen des Lenkers können Mängel im Lenkverhalten, wie Rastpunkte oder unterschiedliche Einschlagwinkel, erkannt werden. Achten muss man auch darauf, dass alle Gelenke und Züge freigängig und gut gefettet sind. Beleuchtung und Hupe müssen funktionieren, ebenso die elektrische Anlage, etwa Kupplungs- und Seitenständerschalter. Eine sorgfältige und gründliche Reinigung der Pole sowie der Kontaktklemmen an der Batterie ist dringend zu empfehlen. Einfaches Einfetten, allerdings nicht an den Kontaktverbindungen, schützt die Pole wirksam vor Korrosion.
Noch ein praktischer Tipp: Bei Krafträdern, die mit einem Gemisch aus Treibstoff und Öl fahren, kann sich das Öl über die Wintermonate vom Benzin absetzen. Daher mit so wenig Tankinhalt wie möglich nach der Saison abstellen und beim Saisonstart neu betanken. Die Entleerung der Schwimmkammern der Vergaser macht Sinn, also den Benzinhahn öffnen und frischen Kraftstoff in den Vergaser füllen. Bei Verschmutzung des Luftfilters und/oder des Treibstofffilters sind Reinigung oder gleich Ersatz erforderlich.

Save The Date Biker*innen Treffen im ver.di Bildungszentrum Brannenburg 17.07.-19.07.2020

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8. Biker*innen-Treffen

im ver.di Bildungszentrum Brannenburg Freitag, 17. Juli bis Sonntag, 19. Juli 2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir planen ein 8. Biker*innentreffen im Jahr 2020.
Gemeinsam Motorradfahren in einer der beliebtesten und schönsten Ferienregionen Oberbayerns! Die zentrale Lage Brannenburgs ist ein idealer Ausgangspunkt für reizvolle Motorrad-Touren in die umgebende Bergwelt, an die oberbayerischen Seen oder ins benachbarte Tirol.

In überschaubaren Gruppen fahren wir am Samstag, den 18. Juli – begleitet von unseren Tourguides – speziell ausgesuchte Routen. Wer den Aufenthalt verlängern möchte, bekommt vor Ort Tipps für individuelle Routen.

Das Feiern am Abend soll natürlich auch nicht zu kurz kommen.

Stüberl und Garten laden zur Entspannung ein. Sauna und Sportmöglichkeiten tra- gen zum körperlichen Wohlbefinden bei und runden das umfangreiche Freizeitangebot ab.

Wir freuen uns auf Euch!

Luise Klemens Landesleitung ver.di Bayern | Manfred Weidenfelder BIZ Leiter | Linda Schneider stellv. Landesleiterin ver.di Bayern

Den neuesten Klatsch und Tratsch findest du auf https://www.facebook.com/verdiBrannenburg/ [Like us]

Einladung

Motorradreifen-Freigabe: Das Ende der Unbedenklichkeitsbescheinigung

Das ändert sich hinsichtlich der Motorradreifen-Freigabe und der Unbedenklichkeitsbescheinigung: Auf wichtige Änderungen bei der Bereifung von Motorrädern weist der Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie (WdK) hin.

Anders als früher kann eine herstellerseitige Bereifungsempfehlung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage mit abweichender Dimension oder Bauart herangezogen werden.
Vielmehr ist nun eine kostenpflichtige Begutachtung erforderlich bei Reifen, die seit Beginn des Jahres hergestellt wurden, sowie von 2025 an bei allen Reifen mit abweichender Dimension oder Bauart.Bisher durften bei Motorrädern viele Reifenkombinationen, die nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind, ohne Eintragung oder Abnahme durch technische Dienste gefahren werden, wenn eine vom Reifenhersteller ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung mitgeführt wurde.

Nun ist festgelegt, dass für Bereifungen in originalen Reifengrößen eine Reifenfreigabe rechtlich nicht erforderlich ist. Für Bereifungen mit geänderter Reifengröße oder Bauart sieht die Neuregelung vor, dass eine unverzügliche Vorführung des Motorrades für eine Begutachtung nach Paragraph 21 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erforderlich ist.
Anderenfalls erlischt die Betriebserlaubnis des Motorrads. Zu deren Wiedererlangung ist dann eine Vorführung und Abnahme bei technischen Diensten und eine anschließende Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich.
Dies ist im Gegensatz zur bisherigen Regelung für den Endverbraucher mit Kosten für die Begutachtung und die Änderung der Fahrzeugpapiere verbunden.

Wie Stephan Rau, Technischer Geschäftsführer beim WdK, erläutert, werden die Reifenhersteller ihre Bescheinigungen zukünftig in „Serviceinformationen“ und „Herstellerbescheinigungen“ unterteilen. „Die Serviceinformation gilt als Nachweis der Eignung einer Bereifungskombination für Motorräder mit EU-Typgenehmigung, wenn die Reifengröße bzw. -bauart in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Diese Bereifungen sind also nicht eintragungspflichtig.

Bereifungsmöglichkeiten mit abweichender Reifengröße oder Bauart werden künftig in der neu definierten Herstellerbescheinigung dokumentiert, die die Reifenhersteller nach technischer Prüfung und fahrdynamischen Tests erstellen.
Allerdings stellt die Herstellerbescheinigung keine Garantie dafür da, dass die darin genannte Bereifung durch die technischen Dienste abgenommen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen wird.“ Der WdK empfiehlt daher, nur getestete und freigegebene Reifen zu montieren und die Reifenfreigabe bzw. die neue Serviceinformation mitzuführen.

Motorradsaison 2020: So starten Sie sicher

Die Vorfreude auf die Motorradsaison 2020 beginnt. Der Frühling naht, die Motorräder kehren auf die Straßen zurück. Wichtig:

Vor dem Start in die neue Saison sollten die Maschinen gründlich gecheckt werden. Die Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Sachverständiger e.V. (KÜS) erklärt, worauf es wirklich ankommt.

Ganz am Anfang steht die gründliche Reinigung des Motorrades. Danach lassen sich eventuelle Schäden, aber auch Roststellen, besser erkennen und behandeln. Gründlich sollte man auch die Reifen checken. Die KÜS empfiehlt eine Profiltiefe von drei Millimeter, vorgeschrieben sind 1,6 Millimeter. Der Reifendruck sollte ebenso wie die Felge kontrolliert werden. Gleiches gilt für den Rahmen. Sein tadelloser Zustand sorgt für die Stabilität des Kraftrades, Beschädigungen können schlimme Folgen haben. Anbauteile, Verkleidungen und Packtaschen müssen sorgfältig und sicher befestigt werden.

Auf die Kontrollliste gehören auch Batterie, Motoröl, Bremsflüssigkeit und Kühlmittel in Qualität und Quantität, das ist vor allem ein Thema für die Fachwerkstatt. Ein Blick auf die Bremsbeläge schadet nicht, ebenso ein kurzer Bremsentest.

Beim Bewegen des Lenkers können Mängel im Lenkverhalten, wie Rastpunkte oder unterschiedliche Einschlagwinkel, erkannt werden. Achten muss man auch darauf, dass alle Gelenke und Züge freigängig und gut gefettet sind. Beleuchtung und Hupe müssen funktionieren, ebenso die elektrische Anlage, etwa Kupplungs- und Seitenständerschalter. Eine sorgfältige und gründliche Reinigung der Pole sowie der Kontaktklemmen an der Batterie ist dringend zu empfehlen. Einfaches Einfetten, allerdings nicht an den Kontaktverbindungen, schützt die Pole wirksam vor Korrosion.
Noch ein praktischer Tipp: Bei Krafträdern, die mit einem Gemisch aus Treibstoff und Öl fahren, kann sich das Öl über die Wintermonate vom Benzin absetzen. Daher mit so wenig Tankinhalt wie möglich nach der Saison abstellen und beim Saisonstart neu betanken. Die Entleerung der Schwimmkammern der Vergaser macht Sinn, also den Benzinhahn öffnen und frischen Kraftstoff in den Vergaser füllen. Bei Verschmutzung des Luftfilters und/oder des Treibstofffilters sind Reinigung oder gleich Ersatz erforderlich.

StVO-Novelle: Neue Regeln und Strafen

Die neue Straßenverkehrsordnung geht unter anderem härter gegen Rettungsgassen-Rüpel vor. Außerdem werden die Strafen für Parken auf Geh- und Radweg merklich höher. Bei Tempoverstößen wird deutlich früher als bisher ein Fahrverbot verhängt. Die wichtigsten Änderungen.

 

  • Härtere Strafen für das Durchfahren der Rettungsgasse

  • Halten in zweiter Reihe kostet 55 Euro

  • Tempoverstöße: Fahrverbot früher als bisher

Härtere Strafen für Rettungsgassen-Verstöße, neue Regeln fürs Halten und Parken auf Geh- und Radwegen, weitere Straßenschilder – all das bringt die neue Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Bundesrat hat den Plänen von Verkehrsminister Andreas Scheuer im Großen und Ganzen zugestimmt. Das Bundesverkehrsministerium hat bereits angekündigt, die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen schnellstmöglich umzusetzen.

Fahrverbot künftig schon ab 21 km/h zu schnell

Überschreitung Regelsatz / Punkte innerorts Regelsatz / Punkte außerorts Fahrverbot innerorts Fahrverbot außerorts
bis 10 km/h 30 € 20 €
11-15 km/h 50 € 40 €
16-20 km/h 70 €/1 Punkt 60 €/1 Punkt
21-25 km/h 80 €/2 Punkte 70 €/1 Punkt 1 Monat
26-30 km/h 100 €/2 Punkte 80 €/2 Punkte 1 Monat 1 Monat
31-40 km/h 160 €/2 Punkte 120 €/2 Punkte 1 Monat 1 Monat
41-50 km/h 200 €/2 Punkte 160 €/2 Punkte 1 Monat 1 Monat
51-60 km/h 280 €/2 Punkte 240 €/2 Punkte 2 Monate 1 Monat

Die Strafen für Tempoverstöße werden deutlich verschärft. Ein einmonatiges Fahrverbot gibt es demnach künftig innerorts ab 21 km/h und außerorts ab 26 km/h. Außerdem soll es inner- wie außerorts bereits ab 16 km/h zu viel einen Punkt in Flensburg geben.

Hohe Strafen für Durchfahren der Rettungsgasse

Wer keine Rettungsgasse bildet, zahlt ­aktuell 200 Euro Bußgeld und kassiert zwei Punkte in Flensburg. Künftig wird es auch noch einen Monat Fahrverbot geben.

Deutlich härter werden künftig vor allem Fahrer bestraft, die durch die Rettungsgasse fahren oder sich an Einsatzfahrzeuge dranhängen: mindestens 240 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Halten in zweiter Reihe kostet 55 Euro

Kurz mal in zweiter Reihe halten, jemanden rauslassen, etwas ein- oder ausladen: Das ist schon heute nicht erlaubt, wird aber oft geduldet. Im Moment drohen 15 Euro Bußgeld fürs Halten, beim Parken 20 Euro. Die neue StVO wird Halten in zweiter Reihe deutlich härter bestrafen: 55 Euro und bei Behinderung sogar 70 Euro sowie einen Punkt in Flensburg.

Parken auf Geh- und Radwegen: Ein Punkt bei Behinderung

Auf gleiche Höhe wie für das Halten in zweiter Reihe (55 Euro) sollen auch die Bußgelder für das Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten auf Schutzstreifen angehoben werden. Bei Behinderung sollen 70 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig werden.

Grünpfeil-Schild nur für Radfahrer

Die bestehende Grünpfeilre­gelung wird erweitert. Das Blechschild an Ampeln wird auch für Fahrradfahrer gelten, wenn sie von einem Radfahrstreifen oder Radweg aus rechts abbiegen wollen. Zusätzlich ist ein eigenes Grünpfeilschild (siehe Bild) nur für Radler geplant.

Einrichtung von Fahrradzonen möglich

Analog zu Tempo-30-Zonen können die Kommunen künftig Fahrradzonen einrichten. Hier sind nur Radfahrer erlaubt, außer ein Zusatzschild gibt die Zone auch für andere Verkehrsteilnehmer frei. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.

Seitenabstand beim Überholen von Radfahrern

Kraftfahrzeuge müssen beim Überholen auf der Fahrbahn künftig einen Mindestabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern halten. Außerorts sind das mindestens zwei Meter, innerorts 1,5 Meter. Bisher schreibt die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.

Neues Schild: Überholverbot von Zweirädern

Außerdem gibt es künftig ein neues Verkehrszeichen „Überholverbot von Zweirädern“, das zum Beispiel an engen Stellen aufgestellt werden soll.

Schrittgeschwindigkeit für Lkw beim Abbiegen

Zur Vermeidung von schweren Unfällen: Alle konventionell angetriebenen Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, zum Beispiel Lkw und Busse, die innerorts rechts abbiegen, dürfen künftig auf Straßen, wo mit Rad- oder Fußverkehr gerechnet werden muss, nur noch Schrittgeschwindigkeit (7 bis 11 km/h) fahren. ­Verstöße kosten 70 Euro Bußgeld, und es gibt einen Punkt in Flensburg.

Eigene Parkflächen für Lastenräder

Ob Waren- oder Kindertransport – Lastenfahrräder mit Ladefläche werden immer beliebter. Mit dem neuen Symbol „Lastenfahrrad“ dürfen eigene Parkflächen und Ladezonen für diese Zweiräder ausgewiesen werden.

Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge

Parken für Carsharing-Fahrzeuge soll erleichtert werden. Dazu gehören ein neues Symbol für bevorrechtigtes Parken (siehe Bild) und ein Ausweis für Carsharing-Fahrzeuge. Er muss hinter die Windschutzscheibe gelegt werden. Die Regelung gilt für professionelle Anbieter, nicht für privates Carsharing.

Parkverbote vor Kreuzungen: Mehr Abstand

Mehr Übersicht: Wenn ein Radweg entlang der Straße verläuft, soll beim Parken ein größerer Abstand vor Kreuzungen oder Einmündungen eingehalten werden.

Verwendung von Blitzer-Apps auf Smartphone verboten

Was bisher eine juristische Grauzone war, soll in der neuen Straßenverkehrsordnung eindeutig geregelt werden: Die Verwendung von Apps auf Smartphones und Navigationsgeräten, die auf Blitzer aufmerksam machen, wird, genauso wie Radarwarner, verboten. Die Geldbuße dafür beträgt 75 Euro. Außerdem gibt es einen Punkt in Flensburg.

Quelle: ADAC