Corona-Lockdown: Das gilt für Motorradfahrer

Corona-Lockdown: Das gilt für Motorradfahrer

Der bis 7. März verlängerte Corona-Lockdown in Deutschland bestimmt Alltag und Freizeit. Viele Motorradfahrer sind unsicher, ob sie ihre Maschine jetzt benutzen dürfen. ADAC Juristen beantworten die wichtigsten Fragen.

  • Je nach Bundesland bzw. Infektionsgeschehen kann es Einschränkungen geben

  • Werkstätten dürfen Reparaturen durchführen

  • Tankstelle: Helm und Visier ersetzen keine Maske

Zwar hat die Hauptsaison für Motorradfahrer noch nicht begonnen, dennoch wollen oder müssen einige Biker jetzt ihre Maschine benutzen. Auch für sie gilt: je nach Bundesland oder Region können die Regelungen unterschiedlich ausfallen.

Ausflüge mit dem Motorrad sind nicht pauschal verboten, allerdings muss in den Bundesländern mit Ausgangsbeschränkungen ein wichtiger Grund zum Verlassen der Wohnung vorliegen. Es müssen daher auch hier wieder die Länder-Regelungen beachtet werden. Ein Reiseverbot gibt es nicht. Sport und Bewegung an der frischen Luft sind beispielsweise erlaubt, ebenso die Fahrten zum Einkaufen.

Kontaktbeschränkungen verhindern Gruppenfahrten

Aufgrund der bestehenden Kontaktbeschränkungen dürfen Biker sich im öffentlichen Raum neben den Haushaltsangehörigen auch als Motorradgruppe nur mit einer weiteren haushaltsfremden Person im öffentlichen Raum aufhalten. Diese muss daher bei gemeinsamen Fahrten eingehalten werden.

Regionale Beschränkungen auf 15-km-Radius

Es gibt jedoch Länder, in denen Sport und Bewegung örtlich begrenzt sind, beispielsweise in Sachsen (15 km vom Wohnort). Der jeweilige Landkreis oder die kreisfreie Stadt können diese 15 km-Regel jedoch bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 100 selbstständig aufheben. Man sollte sich daher über die konkret geltenden Regelungen vor Ort informieren.

Auch in den Ländern ohne eine derartige räumliche Grenze wird es wohl schwierig sein, darzulegen, warum man mehrere Kilometer oder sogar in ein anderes Bundesland fahren muss, um sich dort beispielsweise an der frischen Luft zu bewegen. Daher ist von weiter vom Wohnort entfernten Tagesausflügen im Moment abzuraten.

Seit 11. Januar gilt zudem: Bei Regionen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern ist der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort herum eingeschränkt, sofern kein triftiger Grund vorliegt, sich weiter zu entfernen. Tagestouristische Ausflüge sollen hier keinen wichtigen Grund darstellen. Es müssen auch hier die konkreten Regelungen der Bundesländer beachtet werden.

Bayern sollen auf Motorrad-Spritztouren verzichten

Beim Vorliegen triftiger Gründe ist Motorradfahren bei geltenden Ausgangsbeschränkungen erlaubt, also z.B. für den Einkauf, für die Fahrt zur Arbeit oder um eine Person eines anderen Hausstands oder den Lebenspartner zu besuchen.

Spritztouren, die dem reinen Selbstzweck dienen, gehören etwa in Bayern nicht zu den triftigen Gründen, das Haus zu verlassen: Auf diese soll verzichtet werden. Das gilt auch für Spritztouren mit anderen Verkehrsmitteln.

Die 15-Kilometer-Ausflugsbeschränkung für Bewohner von sogenannten Corona-Hotspots hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof allerdings vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Ist die Fahrt zur Werkstatt oder zum TÜV erlaubt?

Solche Fahrten können in allen Bundesländern stattfinden. Werkstätten und Prüfstellen haben geöffnet, vorab sollte ein Termin vereinbart werden.

Tankstelle: Helm und Visier ersetzen keine Maske

In Tankstellen gilt wie im Einzelhandel eine Maskenpflicht. Je nach Bundesland muss eine FFP2-Maske getragen werden oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard wie die so genannten medizinischen Masken. Helm und Visier ersetzen keine FFP2 (oder gleichwertige) Maske.

Im Übrigen ist an Tankstellen meistens seitens der Tankstellenbetreiber ein Helmverbot angeordnet, zum Schutz vor möglichen Überfälle. Dieses Verbot ist auch in Corona-Zeiten zu beachten

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