Unfallurteil

Diese Urteile befassen sich mit unterschiedlichsten Haftungsfragen bei Unfällen mit Beteiligung eines motorisierten Zweirades.

Wie groß ist die „Betriebsgefahr“ bei einem Motorrad ?

Das Landgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 24.5.2019 entschieden, dass die allgemeine Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs vor allem durch diejenigen Schäden bestimmt wird, die Dritten drohen und die Betriebsgefahr eines Motorrads demzufolge nicht schon deshalb erhöht ist, weil dessen Fahrer selber nicht durch eine ihn umgebende Karosserie geschützt ist.

Ein Motorradfahrer hielt an einer Ampel. Nachdem er wieder losgefahren war, kollidierte er nach 200 Metern mit einem Auto. Dessen Fahrer wollte in eine Tankstelle abbiegen und musste die Fahrbahn des Motorradfahrers überqueren. Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass der Motorradfahrer statt der erlaubten 50 km/h mindestens 70 km/h gefahren war. Er hatte also die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40% überschritten.

Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Autofahrer 70% des Schadens und der Motorradfahrer 30% übernehmen muss.

Nach Auffassung des Landgerichts ist für die Kollision im Wesentlichen der Autofahrer verantwortlich. Der Unfall habe sich im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit seinem Abbiegen ereignet. Stelle man diesen Pflichtverstoß der überhöhten Geschwindigkeit des Motorradfahrers gegenüber, sei eine Haftungsquote von 70% zu 30% zu Lasten des Autofahrers angemessen. Es gebe auch keine erhöhte Betriebsgefahr für ein Motorrad. Es komme nicht darauf an, dass ein Motorradfahrer nicht durch eine Karosserie geschützt sei. Die allgemeine Betriebsgefahr eines Fahrzeugs werde durch die Schäden bestimmt, die andere dadurch erleiden könnten. Deshalb scheide eine höhere Haftung des Motorradfahrers aus.

Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies: Betriebsgefahr ist das, was anderen Personen oder Sachen an Schäden droht, nicht was dem verursachenden Fahrer oder Fahrzeug an Schäden droht.

(LG Hamburg, 306 O 15/18)

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