Kein Mitverschulden bei fehlender Motorradschutzkleidung an den Beinen bei Fahrt und Unfall mit einer Harley Davidson

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung vom 7.6.2018 bestätigt, dass – nach wie vor – von einem normalen Motoradfahrer nicht unbedingt erwartet werden darf, dass er eine Schutzhose trägt. Dies, weil es weder gesetzlich vorgeschrieben noch „üblich“ ist. Wird er ohne eine Schutzhose bei einem Unfall verletzt, bewirkt dies allein keine Mithaftung.

Das Gericht führte hierzu u.a. aus:

Ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen von Motorradschutzkleidung an den Beinen kann nicht schon aus einem reduzierten Verletzungsrisiko hergeleitet werden. Kann ein dahingehendes Verkehrsbewusstsein den tatsächlichen Umständen und Gepflogenheiten der betroffenen Verkehrsteilnehmer nicht entnommen werden, ist ein Mitverschulden des geschädigten Motorradfahrers nicht feststellbar. (Aus den Gründen: …Klar ist zunächst, dass nur das Tragen eines Schutzhelms gesetzlich vorgeschrieben ist, für eine Schutzkleidung gibt es keine vergleichbare Regelung. Allein deswegen kann ein Mitverschulden des Motorradfahrers aber noch nicht verneint werden. Denn die Sorgfaltspflicht von Verkehrsteilnehmern richtet sich nicht allein nach geschriebenen Normen. Hier vermochte die Kammer ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen von Motoradschutzkleidung – etwa Lederhosen mit Protektoren – an Beinen beim Fahren einer Harley Davidson nicht festzustellen…).

Es ist bzw. wäre aber bei sehr sportlichen Motorrädern und/oder Fahrweise zu erwarten, dass ein Gericht anders entscheiden würde, ähnlich wie von Rennradfahrern zum Teil auch das Fehlen eines Helmes als Mitverschulden sieht, auch wenn keine generelle gesetzliche Helmpflicht besteht.

(LG Frankfurt am Main, 2-01 S 118/17)

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