Section Control: Rechtsstreit um neues Messverfahren

Während in anderen Ländern bereits seit Jahren Section Control zur Tempoüberwachung im Einsatz ist, ist es in Deutschland rechtlich umstritten. Das Pilotprojekt auf der B6 wurde daher gerichtlich überprüft und bis auf weiteres gestoppt.

Der Streckenradar auf der B6 steht auf dem Prüfstand.

Was ist Section Control eigentlich?

Section Control ist ein in Deutschland neues Verfahren zur Geschwindigkeitskontrolle. Dabei wird nicht das Tempo eines Fahrzeugs an einer bestimmten Stelle erfasst, sondern dessen Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen zwei Messpunkten. Hierfür werden die Ein- und Ausfahrtzeitpunkte aller Fahrzeuge in dem Messabschnitt vollautomatisch registriert. Die Kennzeichen der einfahrenden Fahrzeuge werden laufend mit den Kennzeichen der ausfahrenden Wagen verglichen. Stimmen diese überein, so wird die Fahrtzeit ermittelt und die Durchschnittsgeschwindigkeit berechnet.

Anforderungen des Datenschutzes

Die automatische Erfassung aller Kfz-Kennzeichen (personenbezogene Daten) durch optische Zeichenerkennung (ANPR) betrifft die informationelle Selbstbestimmung der Autofahrer. Ohne entsprechenden Anfangsverdacht wäre dieser Grundrechtseingriff nicht zu rechtfertigen.

Um den Datenschutzanforderungen zu genügen, wird die Zeichenfolge mit einer kryptologischen Hashfunktion verschlüsselt, so dass kein Rückschluss auf das Kennzeichen beim Auslesen des Datensatzes möglich ist. Anschließend werden nur mehr die berechneten Hashwerte am Ein- und Ausfahrtquerschnitt verglichen. Die Bilder vom Ein- und Ausfahrtquerschnitt werden anonymisiert, verschlüsselt und nach kurzer Zeit wieder gelöscht, sofern kein Geschwindigkeitsverstoß vorliegt. Somit sind während der Messung keine Rückschlüsse auf das Fahrzeug oder personenbezogene Daten möglich.

Um im Fall eines festgestellten Verstoßes den Fahrer für den Bußgeldbescheid ermitteln zu können, wird das Fahrzeug vergleichbar zu bisherigen Radarkontrollen, am Ende des kontrollierten Streckenabschnitts zusätzlich noch von vorne fotografiert.

Geänderte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat seine bisherige Rechtsauffassung geändert und entschieden, dass die ausnahmslose Erfassung aller Kennzeichen zu Kontrollzwecken stets eine Datenerhebung und damit einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt (Az. 1 BvR 2795/09 u.a.). Bereits das Scannen sei freiheitsbeeinträchtigend. „Zur Freiheitlichkeit des Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich fortbewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden“, heißt es in einem der Beschlüsse des BVerfG.

Verwaltungsgericht hat das Pilotprojekt gestoppt

Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 12.3.2019 dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az.  7 B 850/19) sowie einer Klage (Az. 7 A 849/19) stattgeben, mit denen der Antragsteller und Kläger begehrte, dass das Land Niedersachsen es unterlässt, Geschwindigkeitskontrollen mittels der Anlage „Section Control“ auf der B6 in Laatzen zwischen den Anschlussstellen Gleidingen und Laatzen durchzuführen. Dabei hat sich das Gericht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bezogen.

Gegen die Entscheidungen kann das Land Niedersachsen bezüglich der einstweilige Anordnung in die Beschwerde gehen, zudem hat die Kammer im Klageverfahren die Berufung zugelassen.

Die Anlage wurde bis auf weiteres abgeschaltet.

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