Segway – was muss man dazu wissen?

Fahrzeuge mit elektronischem Antrieb, wie beispielsweise Segways, sind aus dem Stadtbild vieler Städte nicht mehr wegzudecken. Gerade Touristengruppen nutzen Segways um Städte zu erkunden. Aber was ist dabei zu beachten?

Segway-Touren – auch durch Fußgängerzonen – werden immer beliebter. Aber ist das auch erlaubt?

Fahrzeuge mit elektronischem Antrieb, wie beispielsweise die der Marke Segway, sind in vielen Städten anzutreffen. Gesetzliche Regelungen finden sich in der Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr, kurz MobHV. Aber auch die Fahrerlaubnisverordnung und die Fahrzeugzulassungsverordnung wurden an diese neuen Möglichkeiten der Mobilität angepasst.

Nach § 1 MobHV handelt sich es sich bei elektronischen Mobilitätshilfen um Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h und einer erlaubten Gesamtbreite von 70 cm. Die Kraftfahrzeuge müssen gewisse Anforderungen u.a. hinsichtlich der Bremsen (Verzögerungseinrichtung), der Beleuchtung und der Schalleinrichtungen erfüllen. All das und vieles mehr ist in der MobHV geregelt.

Das sollten Sie beachten

  • Die Fahrzeuge benötigen ein gültiges Versicherungskennzeichen.
  • Das Mindestalter beträgt 15 Jahre.
  • Eine Berechtigung zum Führen eines Mofas ist erforderlich.


Wichtig
Auch wer vor dem 1.4.1965 geboren wurde, benötigt eine Mofa-Prüfbescheinigung.

 

Diese Verkehrsregeln sollten Sie kennen

  • Innerorts und Außerorts müssen Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Nur wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden.
  • Außerorts gilt jedoch folgende Besonderheit: Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind tabu. Es dürfen nur Wege und Fahrbahnen untergeordneter Bedeutung benutzt werden.
  • Außerdem ist ein striktes Rechtsfahrgebot einzuhalten. Außer in Fahrradstraßen müssen alle Fahrer elektronischer Mobilitätshilfen grundsätzlich einzeln hintereinander fahren.
  • Auf anderen Verkehrsflächen als Fahrbahnen muss außerdem die Geschwindigkeit angepasst werden. Fußgänger habe auf diesen Flächen Vorrang und dürfen nicht gefährdet oder behindert werden.

 Ausnahmegenehmigungen

Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen für das Fahren mit diesen elektronischen Mobilitätshilfen zulassen. Daher sind beispielsweise Segway-Touren durch Fußgängerzonen denkbar.

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