Hoverboard

Hoverboard

Hoverboards machen Spaß und sind bei Kindern und Jugendlichen sehr beliebt. Für Eltern stellen sich aber Fragen: wo darf man mit diesen Fahrzeugen fahren, muss das Hoverboard versichert werden, wer zahlt Schäden, die beim Betrieb eines Hoverboards entstehen. ADAC Juristen klären auf.

 

Cool und angesagt – Hoverboards sind im öffentlichen Verkehr aber tabu!

Das sollten Sie über das Fahren mit einem Hoverboard wissen

Was ist eigentlich ein Elektro-Board (auch „Hoverboard“ oder „Hyper Board“ genannt)? Diese selbststabilisierenden zweirädrigen Fahrzeuge bestehen aus einer Trittfläche und zwei seitlich neben den Füßen angebrachten Rädern. Die Steuerung erfolgt durch Gewichtsverlagerung.

Das Fahrzeug ist mit seiner integrierten elektronischen Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik mit einem „Segway“ vergleichbar. Die Mobilitätshilfeverordnung, die den gesetzlichen Rahmen für die „Segways“ vorgibt, gilt jedoch nicht für diese Boards.

• Wo dürfen Hoverboards gefahren werden?

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der StVZO und FZV, sofern die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt. Da diese Fahrzeuge konstruktionsbedingt die Zulassungsvorschriften über Sitz, Lenkung, Bremsen, Beleuchtung, Spiegel etc. nicht erfüllen können, dürfen diese Boards daher nur im abgegrenzten nichtöffentlichen Verkehr bewegt werden. Ansonsten droht eine Geldbuße und 1 Punkt.

• Muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden?

Die angebotenen Elektro-Boards haben eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h und müssen pflichtversichert werden. Eine solche Versicherung wird jedoch nicht angeboten.

Wer dennoch im öffentlichen Verkehr fährt macht sich strafbar nach § 6 PflVersG!

• Braucht man eine Fahrerlaubnis?

Das Führen eines Hoverboards setzt außerdem eine Fahrerlaubnis voraus. Da dem Gesetzgeber diese Boards bei der Definition der Fahrerlaubnisklassen nicht bekannt waren, ist es schwierig, die konkrete Fahrerlaubnisklasse zu bestimmen. Die Boards könnten nach dem Gesetzeswortlaut sowohl unter die Kraftrad-Klassen AM, A1, A2, A, aber auch unter die Pkw-Klasse B fallen.

Wer ohne die erforderliche Fahrerlaubnisklasse und trotz Verbotes, die Boards im öffentlichen Straßenraum zu benutzen, damit fährt, begeht zusätzlich eine Straftat nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis).

• Zahlt die private Haftpflichtversicherung?

Schäden, die beim Betrieb des Elektro-Boards verursacht werden, sind nicht von der privaten Haftpflichtversicherung erfasst. Sach- oder Personenschäden muss der Fahrer daher aus eigener Tasche erstatten.

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