e-Fortbewegungsmittel erobern den Asphalt

Lärm, Luftverschmutzung und Staus müssen nicht sein. Immer mehr Menschen setzen auf Elektromobilität. Pedelecs sind schon länger ein vertrauter Anblick im Stadtbild. Doch auch Elektromotor-basierte Roller, Segways, Einräder und Co. tummeln sich nun immer mehr auf Straßen und Gehwegen. Aber nicht jedes e-Fortbewegungsmittel darf überall fahren. Wir erklären, was wo erlaubt ist.

Nicht alle Trendfahrzeuge mit Elektrounterstützung sind im öffentlichen Verkehr erlaubt.
  • e-Bike
  • Pedelec
  • e-Lastenrad
  • e-Roller
  • Segway

e-Bike

e-Bikes, die ohne Tretunterstützung fahren, sind zweirädrige (Klein-) Krafträder. Je nachdem wie schnell sie sind, werden sie als Mofa oder Kleinkraftrad eingeordnet.

  • e-Bikes bis 20 km/h sind von der Helmpflicht für Krafträder befreit. Der Fahrer benötigt mindestens eine Mofaprüfbescheinigung, wenn er nach dem 31. März 1965 geboren wurde und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist. Ein Versicherungskennzeichen ist Pflicht. Radwege dürfen nur befahren werden, wenn es durch ein Zusatzzeichen „e-Bike frei“ gestattet ist; Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen stets befahren werden.
  • e-Bikes bis 25 km/h sind Mofas, bei denen eine Helmpflicht besteht. Im Übrigen gilt das zuvor Dargestellte.
  • e-Bikes bis 45 km/h entsprechen einem Kleinkraftrad und dürfen nur mit einer Fahrerlaubnis der Klasse AM gefahren werden. Auch hier gilt die Helmpflicht; Radwege sind tabu.
  • e-Bikes über 45 km/h sind kaum am Markt vertreten und gelten – je nach Leistung – als Leichtkrafträder der Führerscheinklasse A1 oder als Motorräder der Klasse A. Diese Fahrzeuge sind steuer-, zulassungs- und versicherungspflichtig.

Mit dem 2017 neu eingeführten Zusatzzeichen (Nr. 1046-13: „einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet.“), das ein stilisiertes Fahrrad mit Ladekabel zeigt, können innerorts Radwege auch für e-Bikes bis 25 km/h freigegeben werden. Sonst dürfen Radwege nur außerhalb geschlossener Ortschaften benutzt werden. Wer mit seinem schnellen e-Bike den Radweg benutzt, riskiert eine Geldbuße.

Pedelec

Pedelecs fallen wie e-Bikes unter den Überbegriff Elektrofahrrad. Unterschied zum e-Bike: Es kombiniert Muskelkraft mit maschinellem Antrieb. Beim Pedale treten wird der Fahrer durch einen Elektromotor unterstützt, der sich beim Erreichen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit abschaltet.

  • Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind diese Pedelecs (bis maximal 250 Watt und einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h) den Fahrrädern gleichgestellt. Auf Radwegen sind sie also erlaubt. Dafür ist weder ein Versicherungskennzeichen noch ein Helm nötig.
  • Schnelle Pedelecs bis zu 45 km/h gelten – je nach Leistung – als Kleinkrafträder für die minimal der Führerschein AM erforderlich ist. Diese Fahrzeuge sind steuer-, zulassungs- und versicherungspflichtig. Für sie besteht zudem eine Helmpflicht. Der Radweg ist tabu. Wer sie fahren will, muss in der Regel mindestens 16 Jahre alt sein.

e-Lastenrad

e-Lastenräder sind die idealen Transportmittel in der Stadt. Damit lassen sich Großeinkäufe, Kinder oder Haustiere befördern. Rechtlich gelten e-Cargobikes mit Tretunterstützung bis maximal 25 km/h als Fahrräder. Wer also mit einem derartigen Bike unterwegs ist, hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Radfahrer.

Mit einem e-Lastenrad darf man nur dann auf die Fahrbahn ausweichen, wenn es unzumutbar ist, auf dem (benutzungspflichtigen) Radweg zu fahren – zum Beispiel, wenn dieser nicht breit genug ist. e-Cargobikes, die schneller als 25 km/h sind, gelten als Kraftfahrzeug und müssen ähnlich wie schnelle Pedelecs oder e-Bikes entsprechend zugelassen sein.

e-Roller

Auf dem Markt gibt es e-Roller fürs Gelände oder die Straße, mit oder ohne Sitz sowie mit unterschiedlicher Leistung und  Höchstgeschwindigkeiten. Cityroller, Geländeroller oder Tretroller – die Auswahl ist groß. Doch Vorsicht: Viele elektrische Tretroller sind aktuell nicht für den Straßenverkehr zugelassen. Generell gilt: Je nach Bauart, Betriebsform und Leistung können diese Fahrzeuge der Fahrzeugkategorie Fahrrad mit Hilfsmotor (Höchstgeschwindigkeit 25 km/h mit Tretunterstützung), Leichtmofa oder Kleinkraftrad (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h) zugeordnet werden.

Für Elektroroller, die als Leichtmofa und Fahrrad mit Hilfsmotor (maximal 25 km/h) genehmigt sind, müssen Nutzer, die nach dem 31. März 1965 geboren wurden, mindestens 15 Jahre alt sein und die Mofa-Prüfbescheinigung nachweisen. Wird der Roller als Kleinkraftrad mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h zugelassen, ist mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse AM erforderlich. Ob man Personen mitnehmen darf, geht aus den Fahrzeugpapieren hervor. Für Elektroroller, die nicht schneller als 20 km/h fahren können, besteht keine Helmpflicht.

Segway

Segways sind Transportmittel mit zwei Rädern, einer Plattform und einer Haltestange. Sie werden durch leichte Schwerpunktverlagerungen gesteuert. Segways müssen als Mobilitätshilfen zugelassen sein und bestimmte Auflagen erfüllen, z.B. hinsichtlich Bremsen, Beleuchtung und Kennzeichen. Sie eignen sich besonders für Fahrten in der Stadt, um schnell von A nach B zu kommen. Segway-Fahrer müssen – wenn vorhanden – Radwege nutzen, ansonsten die Fahrbahn. Für Segway-Touren können die Kommunen Ausnahmen erlauben, etwa für eine Fahrt durch die Fußgängerzone im Rahmen einer Stadtbesichtigung. Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Voraussetzung für die Fahrer: Mindestalter 15 Jahre und eine Mofaprüfbescheinigung.

Hier finden Sie ausführlichere Informationen zu Segways im Straßenverkehr.

Was ist mit Hoverboards, Einrädern und Co?

Auf Straßen und Gehwegen tummeln sich immer mehr elektrische Trendfahrzeuge. Dazu zählen Hoverboards (sie haben im Gegensatz zum Segway keine Haltestange), Einräder (mit und ohne Sitz), Longboards (Skateboards mit Elektroantrieb) und viele andere. Viele von ihnen sind praktisch, weil man sie problemlos unter den Arm nehmen oder im Rucksack transportieren kann. Auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen sind sie aber fast alle nicht gestattet, da ihnen die Zulassung fehlt. Man darf damit nur auf einem abgeschlossenen Privatgelände fahren.

Gesetzeslage

Das Fahren mit den meisten elektrischen Trendfahrzeugen ist im öffentlichen Straßenverkehr bisher nicht erlaubt. Bei vielen von ihnen ist nicht klar, in welche Fahrzeugklasse sie fallen und ob diese letztlich zugelassen werden müssen. Um auf die Straße zu dürfen, brauchen alle Fahrzeuge, die schneller als 6 km/h sind, eine entsprechende Zulassung. Bei den meisten scheitert es bereits an der nötigen Sicherheitsausstattung gemäß der StVZO – sprich Rücklichter, Schutzbleche, Klingel und Reflektoren. Sollten Sie dennoch damit auf der Straße fahren, haften Sie mit Ihrem Privatvermögen für Schäden bei Unfällen. Das gilt auch für den Gehweg, denn auch er ist Teil des öffentlichen Straßenverkehrs.

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