Urteil: Auf der Probefahrt gestohlen

Wenn ein Gebrauchtfahrzeug während der Probefahrt verschwindet, kann es für den rechtmäßigen Besitzer teuer werden.

Wenn ein Gebrauchtwagen einem Interessenten zu einer unbegleiteten Probefahrt übergeben, nicht zurückgegeben und danach verkauft wird, schaut es für den rechtmäßigen Besitzer schlecht aus.
Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

Das war passiert:
Ein Autohaus hatte einen Mercedes V 220 d im Wert von 52.900 Euro einem Interessenten überlassen – mit einer Kopie des Kfz-Scheins. Der Probefahrer hatte sich zuvor mit laut BGH „hochprofessionellen Fälschungen eines italienischen Personalausweises, einer Meldebestätigung einer deutschen Stadt und eines italienischen Führerscheins“ ausgewiesen. Und war anschließend spurlos mit dem teuren Gebrauchten verschwunden.

Dann wurde die V-Klasse laut der ARAG Experten über ein Internet-Portal angeboten und für 46.500 Euro verkauft. Als die Käuferin den Wagen mit den mitgelieferten Papieren anmelden wollte, streikte die Zulassungsstelle:
Der Mercedes war als gestohlen gemeldet.
Anschließend verlangte das Autohaus die Herausgabe des Fahrzeuges und des Originalschlüssels; die Käuferin wollte im Wege der Widerklage unter anderem die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere und des Zweitschlüssels erreichen.

Landgericht und Oberlandesgericht urteilten unterschiedlich. Letztinstanzlich entschied das BGH:
Das Fahrzeug habe „von einem späteren Käufer gutgläubig erworben werden“ können. Und: Die Klägerin – also das Autohaus – habe das Eigentum an dem Fahrzeug verloren (Az.: V ZR 8/19).

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