Pferde im Straßenverkehr

Oft wissen Autofahrer nicht, wie sie sich bei Reitern auf der Straße verhalten sollen. Diese sollten aber auch selbst einige Regeln beachten. Gegenseitige Rücksichtnahme ist das A und O im Straßenverkehr. Noch wichtiger wird dieser Grundsatz, wenn das Verkehrsmittel selbst ein Lebewesen ist.

Um am Straßenverkehr teilzunehmen, müssen die Reiter das Pferd beherrschen können.

Viele Autofahrer wissen nicht um die Eigenschaften von Pferden. Als Fluchttiere reagieren sie auf unbekannte laute Geräusche und schnelle Bewegungen oft schreckhaft. Deshalb ist es nicht nur wichtig, dass Reiter ihre Tiere an die Straßensituation gewöhnen. Auch Autofahrer sollten ihr Verhalten anpassen, wenn sie Pferden begegnen.

Wer ein Pferd überholt, muss einen seitlichen Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 bis 2 Metern halten. Wann wieder eingeschert werden darf, ist rechtlich nicht genau definiert. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass der Abstand zwischen Auto und Pferd ausreichend ist. Außerdem sollten rasante Beschleunigungs- oder Bremsmanöver mit quietschenden Reifen oder aufheulendem Motor vermieden werden. Der Einsatz der Hupe ist zwar nach Straßenverkehrsordnung (StVO) in bestimmten Gefahrensituationen prinzipiell zulässig, sollte aber vor dem Hintergrund, dass sich ein Pferd erschrecken könnte, nur in absoluten Notfällen angewandt werden. Darüber hinaus ist es wichtig, die Geschwindigkeit anzupassen und besonders vorausschauend zu fahren. Dies gilt auch für den Gegenverkehr.

Pferde gelten als Fahrzeuge

Reiter unterliegen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) den Regelungen für den Fahrverkehr. Deshalb müssen sie den rechten Fahrbahnrand auf der rechten Straßenseite benutzen bzw. den durch eine weiße Linie (Zeichen 295) abgegrenzten Straßenraum, wenn dieser ausreichend groß ist. § 28 gibt an, dass Tiere, die den Verkehr gefährden können, nicht auf die Straße dürfen. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können. Was das konkret heißt, wird gesetzlich nicht definiert.

Die Vereinigung der Freizeitreiter e.V. (VFD) sagt dazu, dass der Reiter körperlich und geistig in der Lage sein muss, das Pferd zu beherrschen. Er muss also ausreichend Erfahrung, Geschicklichkeit und Kraft besitzen, um das Pferd beherrschen zu können. Eine allgemeine Prüfung, vergleichbar mit der Führerscheinprüfung, gibt es im Reitsport nicht. Als Nachweis, ob jemand geeignet ist, könnten aber die Reit- und Fahrabzeichen der VFD und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) dienen.

Reiter müssen die gleichen Vorschriften einhalten wie andere Fahrzeugführer. Dies betrifft nicht nur das Rechtsfahrgebot oder die Verkehrszeichen, sondern z. B. auch

  • die allgemeine Vorfahrtsregel „rechts vor links“
  • das Gebot der gegenseitigen Vorsicht und Rücksichtnahme
  • das Halten an einer roten Ampel

Reiter müssen von Weitem sichtbar sein

Reiter können dazu beitragen, die Sicherheit für sich selbst, ihr Tier und andere Verkehrsteilnehmer zu erhöhen. Laut StVO müssen sie bei Dunkelheit und Dämmerung ausreichend beleuchtet sein. Dazu müssen sie sich vorne mit einem gut sichtbaren weißen Licht und hinten mit einem roten Licht ausrüsten. Beim Reiten im Verband nach § 27 StVO unter einheitliche Führung ist eine Beleuchtung nicht für alle Pferde vorgeschrieben, sondern nur für das vordere und das hintere Ende des Verbands.

Darüber hinaus empfiehlt die FN Reitern, immer dafür zu sorgen, schon von Weitem gut sichtbar zu sein. Zum Beispiel mit reflektierenden Westen und Leuchtbändern für Reiter beziehungsweise Decken und Leuchtgamaschen für Pferde. Generell sollten Reiter sich und ihr Pferd mit der nötigen Ausrüstung ausstatten, damit sie es bestmöglich unter Kontrolle halten können.

Diese Verkehrszeichen müssen Reiter und Autofahrer kennen

Verkehrsschild Nr. 238 (Reitweg): Nur Reiter sind auf diesem Weg erlaubt. Sehen Sie dieses Schild, haben Sie als Reiter eine Reitwegbenutzungspflicht. Sie dürfen in diesem Fall nicht auf der Fahrbahn reiten oder Ihr Pferd dort führen, sondern müssen den gekennzeichneten Reitweg nutzen. Das Schild kann unter Umständen mit Zusatzzeichen versehen sein, die die Benutzung des Reitweges auch für andere Verkehrsteilnehmer zulässt. In diesem Fall haben sämtliche Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit dem Reitverkehr anzupassen und auf diesen Rücksicht zu nehmen.

Verkehrsschild Nr. 257-51 (Verbot für Reiter): Hier sind das Reiten und das Führen eines Pferdes verboten.

Verkehrsschild Nr. 250 (Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art): Die StVO macht hier jedoch eine explizite Ausnahme für Reiter. Sehen Sie also ein solches Schild, müssen Sie sich nicht an das Durchfahrtsverbot halten, solange Sie mit Ihrem Pferd unterwegs sind. Fahrer von Kutschen sind allerdings betroffen!

Verkehrsschild Nr. 101-13 bzw. -23 (Reiter): Dieses Schild warnt die übrigen Verkehrsteilnehmer vor Reitern. Man findet es häufig auf Zufahrtsstraßen vor Pferdehöfen.

Was Verkehrsteilnehmer sonst noch wissen müssen

  • Reiter kann man auch innerhalb geschlossener Ortschaften antreffen, nicht nur auf Landstraßen. Es gelten dieselben Regeln (Ampel, Vorfahrt, Handzeichen beim Abbiegen wie beim Fahrrad etc).
  • Auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Fuß-, Wander- und Radwegen ist Reiten tabu.
  • Sind mehrere Reiter unterwegs, dürfen diese nicht nebeneinander reiten (Ausnahme: Reiten im geschlossenen Verband nach § 27 StVO), sondern müssen mit ausreichendem Abstand hintereinander reiten.
  • Reiter begegnen Fußgängern, Radfahrern, anderen Reitern und Kraftfahrzeugen immer nur im Schritt.
  • An stark bevölkerten bzw. unbekannten Wegen, über unübersichtliche Kuppen und in Kurven gilt es, Schritt zu reiten, es könnten sich Fußgänger oder Radfahrer dahinter befinden.
  • Pferdeäpfel auf der Straße sollten unbedingt entfernt werden, weil diese die Unfallgefahr durch Verschmutzung der Fahrbahn erhöhen. Bei Missachtung droht ein Verwarnungsgeld von 10 Euro.
  • Reiter sind gesetzlich nicht verpflichtet, einen Helm zu tragen. Zum eigenen Schutz ist dieser aber dringend empfohlen!

Wussten Sie, dass auch Pferde Nummernschilder brauchen?

In manchen Landkreisen diverser Bundesländer wie Bayern oder Nordrhein-Westfalen benötigen Reiter im Gelände eine Reitplakette (Kennzeichnungspflicht). Dieses Reitkennzeichen ist gut sichtbar am Pferd (Zaumzeug, Hals oder Sattel) anzubringen. Die Reitplakette beantragt man in der Regel beim Kreisverwaltungsreferat, dem Landratsamt oder anderen zuständigen Behörden. Die Kosten unterscheiden sich je nach Bundesland.

Kutschen im Straßenverkehr

Auch Kutschen unterliegen den Regeln der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Für das Gespannfahren empfiehlt die Deutsche Reiterliche Vereinigung einen Kutschenführerschein oder ein Fahrabzeichen.

Informationen zum Kutschenführerschein

Tipps zum Fahren mit Anhänger

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