Blitzerurteil

Ein Motorradfahrer befuhr eine Straße auf der Nordseeinsel Norderney. An der Strecke herrschte ein Tempolimit von 50 km/h. Er geriet in eine Geschwindigkeitsmessung. Diese ergab eine Geschwindigkeit von 101 km/h. Die Behörde verhängte einen Bußgeldbescheid i.H.v. 560 € und ein dreimonatiges Fahrverbot. Dabei ging die Behörde von einem vorsätzlichen Verstoß aus.

Dagegen setzte sich der Betroffene zur Wehr. Er habe den Verstoß nicht vorsätzlich begangen, vielmehr habe er im Rahmen eines Überholvorgangs beschleunigt da Gegenverkehr nahte.

Das Amtsgericht verurteilte ihn zur Zahlung der vollen Summe, da keine Beweise für einen solchen Überholvorgang vorlägen und angesichts der wirklich erheblichen Überschreitung von Vorsatz auszugehen sei. Der Betroffene legte Berufung ein und berief sich hier zusätzlich darauf, er habe das hochleistungsstarke Motorrad unterschätzt, was die Beschleunigung angehe.

Auch diese wurde zurückgewiesen.

Das OLG Oldenburg führte im Beschluss vom 28.11.2017, Az.: 2 Ss (OWi) 304/17 aus, dass es wie erstinstanzlich angenommen, keinen Hinweis auf ein Überholmanöver mit Gegenverkehr gegeben habe. Zudem habe der Betroffene vor dem Amtsgericht erwähnt, „dass er mit seinem leistungsstarken Fahrzeug vertraut gewesen sei“. Angesichts der sehr erheblichen Überschreitung sei daher ein vorsätzliches Handeln anzunehmen.

(OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 304/17)

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