Mal wieder ein paar Urteile

Illegales Straßenrennen: Motorrad von Polizei sichergestellt

Die Polizei stellt ein Motorrad sicher, weil sie glaubt, dass der Biker zum wiederholten Mal illegale Straßenrennen fährt. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt.

Der Fall: Eine Polizeistreife war auf dem Weg zu einer Unfallaufnahme. Unterwegs fielen den Polizisten zwei Motorradfahrer auf, die viel zu schnell auf der Gegenfahrbahn „vorbeischossen“, lautes Motorengeräusch und schnelles Hochschalten der Gänge inklusive. Die Polizisten wendeten und verfolgten die beiden bis zur nächsten Ampel. Sie forderten die Biker auf, ihnen für eine Verkehrskontrolle in eine Seitenstraße zu folgen. Einer der Motorradfahrer kam der Anweisung nach, der zweite flüchtete.

Bei der Kontrolle stellte sich heraus, dass der Biker bereits illegale Straßenrennen gefahren war. Weil die Polizisten fürchteten, er werde sein Motorrad wieder dafür nutzen, stellten sie es präventiv zur Gefahrenabwehr sicher. Damit war der Motorradfahrer nicht einverstanden, die Sache landete vor Gericht.

Illegales Straßenrennen befürchtet

Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage des Motorradfahrers ab. Die Polizisten durften zu Recht davon ausgehen, so das Gericht, dass die Gefahr bestehe, dass er weitere Rennen fährt. Der Biker habe keine nachvollziehbaren Gründe genannt, warum die Wahrnehmung der Polizeibeamten (sehr auffällig hohe Geschwindigkeit beider Motorräder) falsch gewesen sei. Das Gericht ging davon aus, dass sie wegen ihrer Berufserfahrung gut einschätzen konnten, ob von dem Motorradfahrer eine Gefahr ausgeht.

Motorrad bleibt sichergestellt

Die Sicherstellung des Motorrads sei verhältnismäßig, so das Gericht. Denn gerade von illegalen Straßenrennen gehe eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen aus. Das Eigentumsrecht des Klägers sei hinter diesen überragend wichtigen Rechtsgütern zurückzustellen.

Motorradfahrer uneinsichtig

Die Herausgabe des Motorrads komme ebenfalls nicht in Frage. Denn es sei nicht erkennbar, dass der Motorradfahrer bereit sei, sein Verhalten im Straßenverkehr zu ändern. Er habe in der mündlichen Verhandlung darauf beharrt, er habe sich nie grob verkehrswidrig oder rücksichtslos verhalten und vertrat die Ansicht, man könne ihm kein Fehlverhalten nachweisen. Er unterstellte vielmehr, die Polizisten hätten unwahre Angaben gemacht. Dies konnte er allerdings nicht nachvollziehbar plausibilisieren. Eine Einsicht, die zu einer günstigen Prognose führen könnte, sei im Moment nicht erkennbar, führten die Richter aus.

VG Neustadt, Urteil vom 14.2.2023, A.: 5 K 692/22.NW


Keyless-Urteil: Zahlt die Hausratversicherung bei Diebstahl?

Das Keyless-System wird in immer mehr Autos verbaut. Nur: Was passiert, wenn aus einem solchen Wagen Wertgegenstände gestohlen werden und kein Einbruch nachweisbar ist? Darüber hatte jetzt ein Gericht zu urteilen. 

Kurz das Auto abgestellt, eine Kleinigkeit besorgt – und bei der Rückkehr nach wenigen Minuten sind zwei teure Reisekoffer gestohlen. So erging es laut eigener Aussage einem Piloten in Frankfurt. Er meldete sich sofort bei der Polizei und erstattete Anzeige gegen Unbekannt.

Der Pilot versicherte, sein Auto abgeschlossen zu haben. Und zwar mit dem Keyless-System. Bei dieser Technik handelt es sich um eine Art Fernbedienung für die Auto-Schließanlage: Nähert sich der Besitzer seinem Wagen mit seinem Schlüssel mit integriertem Funk-Chip auf wenige Meter, wird das Auto entsperrt. Es lässt sich dann sogar starten.

Allerdings erleichtert eine weit verbreitete Sicherheitslücke bei diesen Komfortschlüsseln Dieben das Handwerk ungemein: Sie müssen sich nur mit einem kleinen Funkgerät in die Nähe des Auto- oder Motorradschlüssels begeben und mit einem zweiten Gerät in die Nähe der Autotür bzw. des Motorrads. Schon werden die Reichweiten der Signale Hunderte von Metern „verlängert“, und das Auto lässt sich öffnen. Das geht auch dann, wenn der Schlüssel im Haus liegt oder der Besitzer mit Schlüssel in der Hosen- oder Jackentasche einen Biergarten besucht.

Genau diese Vorgehensweise vermutete der Pilot. Nur: Die Polizei konnte keinen Täter ermitteln, und die Hausratversicherung weigerte sich, den Schaden zu bezahlen. Das Problem des Piloten: An seinem Wagen waren keine Kratzer oder Dellen zu finden, die auf einen Aufbruch hindeuteten. Und deshalb, so die Versicherung, müsse sie auch nichts bezahlen. Schließlich handle es sich lediglich um „unbefugtes Öffnen“ und keinen „Aufbruch“, der Diebstahl sei deswegen nicht versichert. Gegen diese Entscheidung zog der Pilot vor Gericht – und verlor (Urteil des Amtsgerichts München vom 12.3.2020, Aktenzeichen 274 C 7752/19. Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung am 25.9.2020 rechtskräftig geworden).

Kein Beweis für einen Einbruch – keine Entschädigung

Der Richter am Amtsgericht München schloss sich nämlich der Rechtsauffassung der Versicherung an. Schließlich sei „für das Aufbrechen eines Fahrzeugs die Anwendung von Gewalt nötig“. Und die habe allein durch die „Verstärkung oder Verfälschung des Funksignals“ nicht vorgelegen. Der entsprechende Passus in den Versicherungsbedingungen greife deshalb nicht.

Kritisiert wurde zudem die schlechte Beweislage. Der oder die Täter hätten schließlich keine Spuren hinterlassen. Deshalb lasse sich auch nicht zweifelsfrei klären, ob der Pkw tatsächlich abgeschlossen worden war. Gäbe man nun dem Klagenden Recht, so würde dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.


Radweg nicht benutzt – Mitschuld bei Unfall?

Trägt ein Radfahrender, der den benutzungspflichtigen Geh- und Radweg nicht befährt, bei einem Unfall eine Mitschuld? Das hatte das Oberlandesgericht München zu entscheiden.

Der Fall: Auf einer zweispurigen, kurvigen Bergstraße kam es zu einem Unfall zwischen einem Motorradfahrer und einer Radfahrerin. Die Radfahrerin fuhr nicht auf dem für sie vorgesehenen Radweg, sondern auf der Straße, als der Unfall sich bei einem Überholmanöver des Motorradfahrers ereignete. Beide Unfallbeteiligte wurden schwer verletzt. Es entbrannte ein Streit über die Schuldverteilung, und die Sache ging vor Gericht.

Motorradfahrer und Radfahrerin schwer verletzt

Das Motorrad hatte laut einem Gutachten bei dem Zusammenstoß eine Geschwindigkeit von 90 bis 97 km/h. Das genaue Fahrverhalten des Motorradfahrers konnte nicht aufgeklärt werden, die Radfahrerin hatte aber die Straße anstatt des Radwegs benutzt.

Haftung nach Betriebsgefahr

Das Oberlandesgericht München führte aus, dass sich die Haftung bei Unfällen zwischen motorisierten und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern an der sogenannten Betriebsgefahr orientiere. Aufgrund der hohen Betriebsgefahr beim Überholen nahm das Gericht auf Seiten des Motorradfahrers eine Mithaftung von 75 Prozent an. Dabei berücksichtigte es, dass es sich um eine in jeder Fahrtrichtung einspurige und kurvige Straße handelte. Die Radfahrerin müsse zu 25 Prozent mithaften, weil sie den benutzungspflichtigen Geh- und Radweg nicht benutzt hatte. Wegen dieses Verstoßes sei es ausgeschlossen, eine Mithaftung der Radfahrerin ganz zurücktreten zu lassen, so das Gericht.

OLG München, Urteil vom 20.10.2021, Az.: 10 U 6514/20


Raser: In diesen Ländern wird das Auto beschlagnahmt

Auto beschlagnahmt und versteigert, hohe Geld- und sogar Haftstrafen: Nach der Schweiz, Italien und Dänemark gehen ab März 2024 auch Österreich und Polen härter gegen Raser und Alkoholsünder vor.

  • In Dänemark wurden in zwei Jahren rund 1900 Autos eingezogen

  • Fahren ohne Helm: Sicherheitsverwahrung für Motorräder in Italien

  • Deutschland: Fahrzeuge nach illegalen Autorennen beschlagnahmt

In vielen europäischen Ländern werden extreme Geschwindigkeitsverstöße und Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss drastisch bestraft: Das Fahrzeug wird beschlagnahmt und versteigert, dazu kommen Fahrverbote, Geld- und sogar Freiheitsstrafen.

Für Schlagzeilen sorgte vor Jahren der sogenannte Gotthard-Raser. Der Deutsche wurde nach einer 200-km/h-Verfolgungsjagd in der Schweiz verurteilt, musste ein Jahr ins Gefängnis. Oder im Juli 2023 ein 19-Jähriger, der in Dänemark bei erlaubtem Tempo 80 mit 182 km/h geblitzt wurde. Er durfte heimreisen, aber ohne Auto. Auch Österreich und Polen wollen ab März 2024 härter gegen Verkehrssünder und -sünderinnen vorgehen.

In Italien ist das Auto ab 1,5 Promille weg

Italien bestraft seit Jahren Alkoholsünder und -sünderinnen hart: Ab 1,5 Promille wird das Fahrzeug beschlagnahmt, eingezogen und versteigert. Vorausgesetzt, dem Fahrer gehört das Auto oder das Motorrad.

Sonst wird es nur beschlagnahmt, geht aber an die Mietwagenfirma beziehungsweise den Halter zurück. Für den Verkehrssünder verdoppelt sich in diesem Fall das Fahrverbot in Italien, das normalerweise ein bis zwei Jahre beträgt. Dazu kommt eine Geldstrafe zwischen 1500 und 6000 Euro, in Extremfällen drohen sogar sechs bis zwölf Monate Haft. Auch bei Fahren unter Drogeneinfluss können italienische Gerichte die Einziehung und Versteigerung anordnen.

Auch völlig nüchtern wird Motorradfahrerinnen und -fahrern für ein paar Wochen das Bike entzogen: Wenn sie keinen oder einen nicht der ECE-Verordnung 22 entsprechenden Helm tragen.

Wo das Motorrad während der 60-tägigen Sicherheitsverwahrung, bei Wiederholungstätern sind es 90 Tage, steht, kann der Biker oder die Bikerin entscheiden: auf dem Hof der Polizei oder an einem Ort der Wahl, zum Beispiel in der Garage des Hotels. Dazu kommt eine Geldbuße von mindestens 85 Euro. Eine Sicherheitsverwahrung ist übrigens auch möglich, wenn jemand einhändig fährt oder nicht richtig auf seinem Motorrad sitzt.

Schweiz: Gefängnisstrafen für Raser

Der berühmte Gotthard-Raser erfüllte vor einigen Jahren spektakulär den Rasertatbestand der Schweiz: Im Gotthard-Tunnel liefert er sich mit Tempo 200 eine Verfolgungsjagd mit der Polizei. Von der 30-monatigen Freiheitsstrafe musste er ein Jahr in einem deutschen Gefängnis verbüßen. 70 km/h zu viel in 30er-Zonen, innerorts 100 statt 50 km/h, außerorts 60 und auf der Autobahn 80 km/h über dem Limit – in solchen Fällen gehen Raser in der Schweiz für mindestens einen Monat ins Gefängnis. Ohne Bewährung.

Das Auto kann beschlagnahmt werden, anders als in Italien auch Miet-, Leasing- oder Firmenfahrzeuge. Und auch wenn der Fahrer nicht Halter ist. Das Gericht entscheidet dann, ob der Wagen versteigert oder verschrottet wird.

Österreich: Härtere Regeln ab 2024

Mehr als 80 km/h innerorts und 90 außerorts zu schnell – bei solchen Tempoverstößen soll in Österreich ab März 2024 unter bestimmten Umständen der Wagen beschlagnahmt werden. Bei Wiederholungstätern genügen 60 beziehungsweise 70 km/h zu viel. Die Gesetzesnovelle kann nach Einschätzung der ADAC Juristinnen und Juristen auch in Deutschland zugelassene Fahrzeuge treffen. Beschlagnahmt werden kann aber nur, wenn der Fahrer auch Eigentümer ist.

Ob das Auto eingezogen wird, entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Der Erlös einer Versteigerung soll zu 70 Prozent an den österreichischen Verkehrssicherheitsfonds gehen, der Rest an das Bundesland.

Der Tatbestand, bei dem in Dänemark Autos beschlagnahmt werden, heißt Vanvidsbilisme, auf Deutsch „wahnsinniges Fahren“. In die Kategorie Wahnsinnsfahrten fallen Raserinnen und Raser, die 100 Prozent oder unabhängig vom Limit mehr als 220 km/h zu schnell sind. Aber auch ab zwei Promille sowie bei schweren Unfällen mit Personenschaden unter Alkohol oder Drogeneinfluss ist das Auto weg. Und zwar unabhängig davon, wem der Wagen gehört. Außer, der Halter hat sich vorher per Vereinbarung mit dem Fahrer abgesichert.

Zwischen April 2021 bis März 2023 meldete das dänische Justizministerium 1902 beschlagnahmte Fahrzeuge. Da ist das Auto des 19-jährigen Deutschen, der im Juli 182 statt der erlaubten 80 km/h auf einer Schnellstraße fuhr, noch nicht dabei. Und auch nicht der Wagen eines deutsches Ehepaares, das mit 107 km/h innerorts erwischt wurde (Limit waren 50 km/h). Mit der Versteigerung ihrer Pkw nähert sich Dänemark der 2000er-Marke.

Auch Polen plant Verschärfung

In Polen ist ein Gesetz geplant, das am 14. März 2024 in Kraft treten soll: Das Beschlagnahmen von Autos soll dann generell ab 1,5 und bereits ab 0,5 Promille möglich sein, wenn der Fahrer einen Unfall verursacht. Auch bei einer wiederholten Alkoholfahrt innerhalb 24 Monaten soll die Verschärfung greifen.

Deutschland: Illegale Autorennen

In Deutschland droht Teilnehmerinnen und Teilnehmern von illegalen Auto- oder Motorradrennen die Wegnahme des Fahrzeugs. Die Polizei beschlagnahmt die Fahrzeuge und sichert diese als Beweismittel. Das bedeutet aber noch nicht, dass der Fahrer bzw. die Fahrerin sein bzw. ihr Auto oder Motorrad nie wiederbekommt.

Kommt es zu einem Urteil gegen den Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin des Rennens, entscheidet das Gericht, ob das Fahrzeug dauerhaft eingezogen wird. Schließlich handelt es sich bei dem Auto oder Motorrad um ein Tatmittel. Der Richter bzw. die Richterin wägt ab, ob es gerecht wäre, dem Täter bzw. der Täterin das Fahrzeug nicht wiederzugeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Fahrer bzw. die Fahrerin der Eigentümer bzw. die Eigentümerin ist.

Sobald das Fahrzeug in ein illegales Rennen involviert ist, darf die Polizei es beschlagnahmen. Und im Falle einer Verurteilung kann das Gericht anordnen, dass das Auto oder Motorrad einbehalten und versteigert wird.


Umdrehen zum Kind auf dem Rücksitz während der Fahrt ist grob fahrlässig

Dreht sich der Fahrer während der Fahrt auf der Autobahn im stockenden Verkehr vollständig zu seinem Kind auf dem Rücksitz um, handelt er grob fahrlässig. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt.

Stockender Verkehr auf der Autobahn

Ein Familienvater mietete ein Auto. Im Mietvertrag wurde für selbstverschuldete Unfälle eine Selbstbeteiligung von 1.050 Euro vereinbart. Den darüber hinausgehenden Schaden zahlt die Versicherung/ der Vermieter selbst. Bei grober Fahrlässigkeit sah die Vereinbarung vor, dass der Fahrer über diesen Betrag hinaus haftet. Der Vermieter kann den Mieter in diesem Fall je nach Grad des Verschuldens an der Haftung für den darüberhinausgehenden Schaden beteiligen.

Vater dreht sich beim Fahren vollständig zu seinem Kind um

Der Familienvater fuhr mit 50 bis 60 km/h auf der Autobahn, der Verkehr kam nur stockend voran. Auf dem Rücksitz saßen seine acht bzw. neun Jahre alten Söhne. Bei einem kurzen Schulterblick wegen eines Spurwechsels nahm der Vater wahr, dass der Sohn auf dem rechten Rücksitz einen Gegenstand in der Hand hielt. Er konnte nicht erkennen, was das für ein Gegenstand war, hielt ihn aber für gefährlich. Daher drehte sich der Vater nach dem Spurwechsel vollständig zu seinem Sohn auf der Rückbank um. Er hatte den Verkehr vor ihm nicht mehr im Blick und fuhr auf ein vor ihm fahrendes Motorrad auf, weil er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte. Der Schaden am Mietwagen betrug über 10.000 Euro.

Haftung zu 50% wegen grober Fahrlässigkeit

Der Vater zahlte nur die vereinbarte Selbstbeteiligung. Der Autovermieter verlangte dagegen eine Beteiligung zu 50% an dem weiteren Schaden und klagte. In der ersten Instanz wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass nur ein sogenanntes „Augenblicksversagen“ vorlag. Im Berufungsverfahren gaben die Richter des OLG Frankfurt gaben dem Autovermieter Recht. Sie sprachen ihm Schadensersatz in Höhe von 50% des weitergehenden Schadens zu, weil der Mieter den Unfall grob fahrlässig verursacht hat.

Mit dem Umdrehen gegen einfachste Grundregel verstoßen

Durch das Umdrehen nach rechts hinten konnte der Fahrer den Verkehr vor sich nicht mehr beobachten und darauf nicht mehr reagieren. Gerade bei stockendem Verkehr muss der Fahrer die Autos vor sich aber ständig beobachten, so das Gericht. Er hatte seine Aufmerksamkeit aber während der Fahrt seinem Kind auf der Rückbank zugewandt. Dadurch kam es zu der hochgefährlichen Verkehrssituationen.

Umdrehen ist kein „Augenblicksversagen „

Das Verhalten ist auch kein sogenanntes reflexartiges Augenblicksversagen. Vielmehr hat sich der Vater nach dem Bemerken eines Gegenstands in der Hand seines Sohnes zunächst wieder nach vorne gewandt und hat den Spurwechsel ausgeführt.

Mit dem Umdrehen konnte der Vater die Gefahr ohnehin nicht bannen. Er hätte vielmehr seine Kinder erst einmal danach fragen können. Auch ohne Blickkontakt hätte er dann Anweisungen geben können, wie sich die Kinder verhalten müssen, bis er eine sichere Haltemöglichkeit gefunden hat.

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.2.2020, Az.: 2 U 43/19


Quelle: ADAC

VORANKÜNDIGUNG – Treffen in Schliersee 2024

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

2024 wird wieder ein Treffen in Schliersee stattfinden. Zwei  Kollegen haben sich bereit erklärt ein Treffen hier im Süden auf die Beine zu stellen. Termin und Unterkunft stehen schon.
In absehbarer Zeit werdet ihr hier und per Newsletter mehr erfahren.

Viele Grüße,
Peter

Eintrag von Walter

Servus liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich habe 2 Einträge von Walter ins Gästebuch bekommen, die ich Euch mal nicht vorenthalten möchte:

Walter-U. Wargenau Walter-U. Wargenau schrieb am 14. August 2023 um 19:42
Moin, habe eine Frage an alle. Suche Aufkleber oder kleine Fahne von workerwheels. Wenn jemand welche entbehren kann möchte sie mir gerne schicken. Kontakt über Email, danke im voraus.
Diese Metabox ein-/ausblenden.
Walter-U. Wargenau Walter-U. Wargenau schrieb am 14. August 2023 um 19:35
Moin…das sagt man hier im echten Norden. Die Urlaubszeit geht dem Ende zu, viele schöne Touren zwischen den Meeren haben wir schon gemacht. Es waren sogar Biker aus dem Süden durch Zufall dabei. Unsere Touren gingen an der Nordsee, Ostsee und Süddänemark entlang. Das Wetter war durchwachsen von heiß bis naß und kühl, aber wir haben das beste draus gemacht. Von uns nun noch die besten Wünsche für die Heimfahrt….. vielleicht ein wieder sehen 2024

Ein Hilferuf hat mich erreicht

Dieser Hilferuf hat mich erreicht und ich werde diesen natürlich sofort an die Worker Wheels weierleiten.

Hallo Peter,
auch in 2023 wollen wir (MC Kuhle Wampe Vaganten Heidelberg) unsere Ausfahrt mit deb Behinderten Menschen in Ludwigshafen umsetzen.
Leider haben sich für dieses Jahr, im Gegensatz zu den vergangenen Jahren, noch zu wenig Unterstützer bei uns gemeldet.
Für die 30 gemeldeten Teilnehmer haben wir im Moment leider nur 20 Mitfahrplätze
Würdest Du unsere Suche bitte nochmal unter den Worker Wheeler verbreiten?

Hier der Link zu unserer Einladung.

https://www.kuhle-wampe-hd.de/index.php/aktivitaeten/211-tour-de-pfalz-2022

Tour de Pfalz 5 Flyer

Schon mal vielen Dank für Deine Unterstützung!

Solidarische Grüße
Michael Träger

MC Kuhle Wampe Vaganten HD

Fellows Ride on Tour (WICHTIG)

Fellows Ride – Mit offenem Visier für Depressionshilfe

Motorradfahren und Gutes tun – die Idee, die hinter dem Fellows Ride steckt, macht die Runde. Dieter Schneider ist mit seinem Motorrad um die ganze Welt gefahren und hat erkannt, dass Depression global eine ernste, oft aber unterschätzte Krankheit ist. Zurück in Deutschland zeigt er in Vorträgen faszinierende Bilder und erzählt seine persönliche Geschichte von den Erlebnissen rund um die Welt. In Australien nahm er am Black Dog Ride teil, einer Motorradausfahrt zugunsten der Suizidprävention und Depressionshilfe teil. Das hat ihn dazu inspiriert, in Deutschland die Motorrad-Demonstration “Fellows Ride” zu starten.

Inzwischen gibt es an vielen Orten in Deutschland, Österreich, Rumänien und Portugal zahlreiche ehrenamtliche Mitarbeiter, die mit dem Fellows Ride etwas Gutes ins Rollen bringen. Die Mission: mehr Aufmerksamkeit für die Depressionshilfe. Depression ist eine Volkskrankheit und betrifft fast jeden, ob direkt oder indirekt.

Motorradfahren und Gutes tun – auch bei den Fellows Rides 2023 werden wir wieder für mehr Aufmerksamkeit für die Depressionshilfe demonstrieren. Lasst uns gemeinsam das Bewusstsein für die lebensgefährliche Krankheit schärfen und Spenden für mentale Gesundheitsprojekte einfahren.

Hier nähere Infos und zur Seite von Fellows Ride

1. Mai Motorradtour in Mittelhessen

Hallo zusammen,
anbei die Ausschreibung zur 1. Mai Motorradtour in Mittelhessen.
Bitte verteilt es auch in Euren Netzwerken/Betrieben.
Über die Schwalm und das Lahntal will ich uns dieses Jahr mal wieder nach Herborn lotsen. Ich hoffe mit Euch auf schönes Wetter und bis dahin auf anständige Temperaturen.
Bitte gebt mir eine Rückmeldung lambuki@web.de wer mitkommen mag, oder auch bei Absagen, damit ich ein Gefühl für die mögliche Gruppenstärke bekomme.
Bis dahin, immer eine Handbreit Asphalt unter den Schlappen.
Schöne Grüße
Ralf