A1-Motorräder mit Autoführerschein B196 fahren

Ab sofort haben erfahrene Autofahrer eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, auch Motorräder der Klasse A1, also Leichtkrafträder bis 125 cm³, mit dem Führerschein B196 zu fahren.

  • Fahrerschulung umfasst mindestens neun Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten

  • Keine theoretische und keine praktische Prüfung erforderlich

  • B196 gilt nur in Deutschland

Nach einer Fahrerschulung können jetzt auch Krafträder der Klasse A1 in Deutschland gefahren werden, ohne dass die dafür vorgeschriebene vollständige Ausbildung durchlaufen werden muss. Auch auf die theoretische und praktische Prüfung wird verzichtet.

Durch die Neuregelung können bereits erfahrene Autofahrer ihren Pkw-Führerschein relativ einfach und preiswert auf leichte Motorräder erweitern und sich damit eine zusätzliche Mobilitätsoption verschaffen.

Voraussetzung für die Erweiterung der Klasse B mit der Schlüsselziffer 196:

  • Fahrerschulung mit mindestens vier theoretischen und fünf praktischen Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten

  • Vorbesitz der Pkw-Klasse B für mindestens 5 Jahre

  • Mindestalter 25 Jahre

Da es sich um eine Erweiterung der Klasse B mit der nationalen Schlüsselziffer 196 handelt, wird die Klasse nur in Deutschland anerkannt. Im Ausland wird diese nicht akzeptiert!

Bisherige Regelung in Deutschland

Um sogenannte Leichtkrafträder mit 125 cm³ fahren zu dürfen, war bislang in Deutschland eine Fahrberechtigung der Klasse A1 bzw. die alte Klasse 1b Voraussetzung. An dieser Regelung ändert sich durch die Neuregelung nichts.

Hinweis: Eine Fahrerlaubnis, die vor dem 1.4.1980 in den Klassen 2, 3 oder 4 (bzw. den korrespondierenden Fahrerlaubnisklassen der ehemaligen DDR) erteilt worden ist, berechtigt ebenfalls zum Führen von Leichtkrafträdern in Deutschland und im Ausland.

Für alle anderen, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 1.4.1980 erworben haben, galt: Nur mit der Führerscheinklasse A1 durfte ein Motorrad gefahren werden. Die Neuregelung hat dies nun geändert – aber nur für das Führen der Fahrzeuge der Klasse A1 in Deutschland!

Länder mit ähnlichen Regelungen

Auch andere Länder haben vergleichbare Regelungen, die es gestatten, dass Inhaber einer Pkw-Fahrerlaubnis auch 125er fahren. Das gilt jedoch nur für Inhaber von Führerscheinen des jeweiligen Landes! Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis können sich auf diese Regelungen nicht berufen!

Italien: Italienische Pkw-Führerscheine umfassen auch die Klasse A1.
Wichtig: Berechtigung gilt nur auf italienischem Hoheitsgebiet!

Belgien: Belgische Pkw-Führerscheine, ausgestellt zwischen 1.1.1967 und 31.12.1988, umfassen die Klasse A.

Luxemburg: Luxemburgische Pkw-Führerscheine, ausgestellt vor dem 1.7.1977, umfassen ebenfalls die Klasse A.

Norwegen: Norwegische Führerscheine der Klassen 1 und 2, die vor dem 1.4.1979 ausgestellt wurden und später in das Modell N2/N3 der Klasse BE umgetauscht wurden, beinhalten die Klasse A1.

Frankreich: Französische Pkw-Führerscheine berechtigen zum Führen von A1-Krafträdern, wenn sie vom 1. Januar 1955 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, eine konkrete 5-jährige Fahrpraxis nachgewiesen wird oder, wenn dieser Nachweis nicht geführt werden kann, die Bescheinigung, an einer 3- bis 7-stündigen Schulung bei einer Fahrschule teilgenommen zu haben, vorgelegt wurde (Code 79).

Österreich: Österreichische Pkw-Führerscheine der Klasse B umfassen die Klasse A1, wenn mindestens 5 Jahre ununterbrochener Besitz der Klasse B besteht und der Nachweis des praktischen Fahrunterrichts von insgesamt mindestens 6 Stunden in Fahrschulen oder bei einem Automobilclub nachgewiesen wurde (Code 111). Der Code 111 wird außer in Österreich in folgenden EU-Ländern akzeptiert: Spanien (nach mindestens 3-jährigem Besitz der Klasse B), Portugal (ab einem Mindestalter von 25 Jahren), Tschechische Republik (nur mit Fahrzeugen mit Automatikgetriebe), Italien und Lettland.

Quelle: ADAC

Schreibe einen Kommentar