{"id":8205,"date":"2020-03-14T20:19:19","date_gmt":"2020-03-14T19:19:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.workerwheels.de\/wwcms\/?p=8205"},"modified":"2020-03-14T20:19:19","modified_gmt":"2020-03-14T19:19:19","slug":"corona-und-die-arbeitswelt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.workerwheels.de\/wwcms\/2020\/03\/14\/corona-und-die-arbeitswelt\/","title":{"rendered":"Corona und die Arbeitswelt"},"content":{"rendered":"<section id=\"section20346\" class=\"row pos1 sectiontype1\">\n<div class=\"col col1 col-md-12 col-sm-12 type4 last first\">\n<div id=\"entry35351\" class=\"entry entityentry news no-padding entity\">\n<div class=\"teaser hyphenate\">\n<p>Coronavirus bestimmt momentan die Schlagzeilen, auch in Deutschland werden mittlerweile F\u00e4lle gemeldet. Zum Gl\u00fcck verl\u00e4uft die Krankheit f\u00fcr 80 Prozent\u00a0der Betroffenen mild. Trotzdem ist\u00a0Vorsicht geboten, auch um niemanden aus den Risikogruppen anzustecken. In einem\u00a0<a href=\"https:\/\/www.dgb.de\/themen\/++co++fdb5ec24-5946-11ea-8e68-52540088cada\">aktuellen Artikel<\/a> (Stand: 12. M\u00e4rz) kl\u00e4rt der\u00a0<a href=\"https:\/\/www.dgb.de\/\">Deutsche Gewerkschaftsbund<\/a> auf, was das f\u00fcr Arbeitnehmer*innen bedeutet.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"end-columns\"><\/div>\n<\/section>\n<section id=\"section20347\" class=\"row pos2 sectiontype1 last\">\n<div class=\"col col1 col-md-12 col-sm-12 type4 last first\">\n<div id=\"entry35352\" class=\"entry textentry \">\n<div class=\"hyphenate tinymce-content\">\n<h4>1. Ich m\u00f6chte eine Ansteckung mit dem Corona-Virus vermeiden. Wann darf ich, wann muss ich zu Hause bleiben?<\/h4>\n<p>Eine einfache Antwort gibt es nicht. Es ist zwischen verschiedenen Situationen zu unterscheiden:<\/p>\n<ul>\n<li>Die blo\u00dfe Bef\u00fcrchtung, sich bei Verlassen der Wohnung m\u00f6glicherweise mit dem Corona-Virus anzustecken, gen\u00fcgt nicht, damit Sie der Arbeit fern bleiben d\u00fcrfen. Denn eine nur potenzielle Ansteckungsgefahr \u2013 auf dem Weg zur Arbeit oder am Arbeitsplatz \u2013 geh\u00f6rt zum allgemeinen Lebensrisiko. Diese tr\u00e4gt jede und jeder Besch\u00e4ftigte selbst. In vielen Betrieben bestehen jedoch schon heute Regelungen zur Arbeit im Home Office \/ von Zuhause aus; auf diese kann zur\u00fcckgegriffen werden. Bitte pr\u00fcfen Sie jedoch, welche Absprachen ggf. erforderlich sind. Der Corona-Virus kann allerdings auch in Betrieben, in denen bislang kein Homeoffice m\u00f6glich ist, Anlass sein, \u00fcber entsprechende Regelungen nachzudenken und entsprechende M\u00f6glichkeiten zu pr\u00fcfen, um die Auswirkungen von Ansteckung und Erkrankungen auf den Betrieb zu minimieren. Fragen Sie zu den M\u00f6glichkeiten im Betrieb nach. In Betrieben mit Betriebsrat oder Personalvertretung k\u00f6nnen zwischen diesen und dem Betrieb Absprachen erfolgen.<\/li>\n<li>Haben Sie den Verdacht, sich mit dem Corona-Virus angesteckt zu haben \u2013 etwa weil Sie z. B. in Kontakt mit einer Person waren, bei der eine Infektion festgestellt wurde \u2013 sieht die Rechtslage schon anders aus. Denn beim Vorliegen eines sogenannten vor\u00fcbergehenden pers\u00f6nlichen Verhinderungsgrundes (\u00a7 616 S.1 BGB) d\u00fcrfen Sie der Arbeit fernbleiben und bekommen trotzdem ihr Entgelt ausgezahlt, soweit dies nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde. Dieser Verhinderungsgrund liegt u.a. bei einem medizinisch notwendigen Arztbesuch vor, wenn dieser nur w\u00e4hrend der Arbeitszeit erfolgen kann. Ist zur medizinischen Abkl\u00e4rung eines Corona-Verdachts das Fernbleiben von der Arbeit n\u00f6tig, muss der Arbeitgeber unverz\u00fcglich \u00fcber das Fernbleiben von der Arbeit informiert werden. Bitte beachten Sie auch die \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Hinweise der \u00c4rzte und Gesundheitsbeh\u00f6rden an Ihrem Wohnort, wie man mit Verdachtsf\u00e4llen umgehen sollte. Zumeist soll zun\u00e4chst eine telefonische Information erfolgen und nicht direkt die Arztpraxis aufgesucht werden. Sie lassen sich dann vom Arzt oder anderen aufgesuchten Stelle schriftlich best\u00e4tigen, dass eine medizinische Indikation f\u00fcr die Untersuchung bestand. Zur Angabe des genauen Grundes des Arztbesuches \u2013 also der aufzukl\u00e4rende Erkrankung \u2013 sind Sie Ihrem Arbeitgeber gegen\u00fcber nicht verpflichtet.<\/li>\n<li>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Krankheitssymptome haben und dadurch arbeitsunf\u00e4hig sind, haben aufgrund ihrer Arbeitsunf\u00e4higkeit das Recht, der Arbeit fernzubleiben. Das gilt \u00fcbrigens nicht nur f\u00fcr Corona, sondern allgemein. Die Arbeitsunf\u00e4higkeit muss dem Arbeitgeber unverz\u00fcglich mitgeteilt werden und es sind auch die sonst bei Arbeitsunf\u00e4higkeit im Betrieb geltenden Regelungen einzuhalten. Unabh\u00e4ngig davon sieht das Gesetz vor, dass sp\u00e4testens nach dem dritten Tag der Arbeitsunf\u00e4higkeit dem Arbeitgeber ein \u00e4rztliches Attest \u2013 also die Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung \u2013 vorgelegt werden muss. Tarifvertr\u00e4ge oder Arbeitsvertr\u00e4ge regeln oft die Frist f\u00fcr die Vorlage der AU-Bescheinigung abweichend von der gesetzlichen Grundregel. Zul\u00e4ssig ist sogar \u2013 bei Bestehen eines Betriebsrats im Betrieb allerdings nur nach dessen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Beteiligung \u2013\u00a0eine Regelung der Vorlagepflicht ab dem ersten Tag der Arbeitsunf\u00e4higkeit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten die in ihrem Betrieb geltenden Fristen kennen und beachten. Arbeitsunf\u00e4hig erkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen\u00fcber ihrem Arbeitgeber und anschlie\u00dfend auf Krankengeld von der Krankenkasse.<\/li>\n<\/ul>\n<h4>2. Mein Arzt \/ meine \u00c4rztin vermutet bei mir den Corona-Virus oder hat diesen bereits diagnostiziert. Schulde ich meinem Arbeitgeber eine Information dar\u00fcber?<\/h4>\n<p>Es gibt grunds\u00e4tzlich keine Pflicht, dem Arbeitgeber oder den Arbeitskollegen die \u00e4rztliche Diagnose offenzulegen. Der bzw. die Besch\u00e4ftigte ist lediglich verpflichtet, dem Arbeitgeber die eigene Arbeitsunf\u00e4higkeit anzuzeigen und ihre voraussichtliche Dauer mittels Attest nachzuweisen. Es steht Ihnen nat\u00fcrlich frei, Ihrem Arbeitgeber und den Kollegen trotzdem den Grund Ihrer Arbeitsunf\u00e4higkeit mitzuteilen, zum Beispiel um sie zu warnen. Zudem unterliegt eine Vielzahl der gef\u00e4hrlichen und ansteckenden Krankheitserreger \u2013 darunter Masern, Polio, Hepatitis B oder Influenza und seit kurzem auch der 2019-nCov (also der neue Corona-Virus) nach dem Infektionsschutzgesetz der beh\u00f6rdlichen Meldepflicht. Das bedeutet, dass bei einer Diagnose eines dieser Erreger, der Arzt bzw. die \u00c4rztin unverz\u00fcglich unter Angabe von pers\u00f6nlichen Daten der\/des Erkrankten dies dem zust\u00e4ndigen Gesundheitsamt mitteilen muss. Dieses verf\u00fcgt \u00fcber weitreichende Kompetenzen, die Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Erkrankung \u2013 darunter auch im Betrieb des Arbeitgebers &#8211; einzuleiten. Nach der k\u00fcrzlich verabschiedeten <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/coronavmeldev\/__1.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Corona-Meldeverordnung<\/a> m\u00fcssen die \u00c4rzte nicht nur die tats\u00e4chlichen Erkrankungsf\u00e4lle von Corona, sondern auch Verdachtsf\u00e4lle den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden melden.<\/p>\n<h4>3. Meine Arbeitgeberin m\u00f6chte mich auf Dienstreise schicken, ausgerechnet in eine Gegend, \u00fcber die bekannt ist, dass dort viele an Corona erkranken. Muss ich dorthin reisen?<\/h4>\n<p>Die Arbeitspflicht erstreckt sich grunds\u00e4tzlich auch auf Dienstreisen. Alleine aufgrund der Sorge vor Ansteckung d\u00fcrfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Dienstreise nicht verweigern.<\/p>\n<p>Erwartet der Arbeitgeber die Erbringung der Arbeitsleistung jedoch an einem Ort, an dem das Ansteckungsrisiko offiziell festgestellt wurde, etwa an einem zum Quarant\u00e4negebiet erkl\u00e4rten Ort oder in einer Gegend, zu der von Seiten des Ausw\u00e4rtigen Amtes eine offizielle Reisewarnung (nicht zu verwechseln mit einem blo\u00dfen Sicherheitshinweis) wegen der Infektionsgefahr vorliegt, kann der\/die Arbeitnehmer*in die Dienstreise verweigern (\u00a7 275 Abs. 3 BGB). Besch\u00e4ftigte m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich ihre Arbeitsleistung nicht unter Umst\u00e4nden erbringen, die mit erheblichen Gefahren f\u00fcr ihr Leben oder ihre Gesundheit einhergehen. Wer eine Dienstreise unter diesen Umst\u00e4nden verweigert, muss damit rechnen, dass ihr\/ihm eine andere Arbeit zugewiesen wird. Selbst wenn das aber nicht passiert, beh\u00e4lt man das Recht auf Verg\u00fctung (\u00a7 615 BGB).<\/p>\n<p>Unterhalb der Schwelle von Reisewarnungen kann die Weisung, eine Dienstreise anzutreten, trotzdem \u201eunbillig\u201c sein. Insoweit ist eine Interessenabw\u00e4gung mit den betrieblichen Belangen des Arbeitgebers vorzunehmen. Bei Zweifeln an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Anweisung einer kurzfristig anstehenden Dienstreise sollte allerdings zun\u00e4chst das Gespr\u00e4ch mit dem Arbeitgeber gesucht und Kontakt mit dem Betriebsrat, der Personalvertretung oder der Gewerkschaft aufgenommen werden, um sich noch einmal abzusichern.<\/p>\n<p>F\u00fcr medizinisches Personal oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Katastrophenschutzorganisationen, die gerade zur Bek\u00e4mpfung von Seuchen in den betroffenen Gebieten eingesetzt werden, gelten abweichende Regeln.<\/p>\n<h4>4. Ich komme gerade aus einem Auslandsurlaub zur\u00fcck. Schulde ich meinem Arbeitgeber eine Auskunft dar\u00fcber, wo ich war?<\/h4>\n<p>Nein, diese Auskunft schulden Sie grunds\u00e4tzlich nicht. Ein Informationsinteresse des Arbeitgebers k\u00f6nnte h\u00f6chstens dann bestehen, wenn Sie sich in den Gebieten aufgehalten haben, f\u00fcr die das Ausw\u00e4rtige Amt eine offizielle Reisewarnung wegen der Infektionsgefahr herausgegeben hat oder die unter Quarant\u00e4ne stehen.<\/p>\n<h4>5. In meinem Betrieb gab es einen best\u00e4tigten Corona-Fall. Was bedeutet das f\u00fcr mich?<\/h4>\n<p>Das kann man pauschal nicht sagen. Es liegt in den H\u00e4nden der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rden, das sind in diesem Fall die Gesundheits\u00e4mter der L\u00e4nder, \u00fcber die weiteren notwendigen Schritte zu entscheiden. Wie weiter oben bereits erkl\u00e4rt, wird jeder Corona-Fall den Beh\u00f6rden gemeldet und sie leiten die weiteren Untersuchungen und Ma\u00dfnahmen \u2013 auch in den Betrieben der Infizierten \u2013 ein. Zun\u00e4chst sollte mit bestehenden Interessenvertretungen (etwa Betriebs- oder Personalrat) oder dem Arbeitgeber gesprochen werden. Nat\u00fcrlich kann auch der Arbeitgeber im rechtlich zul\u00e4ssigen Rahmen Ma\u00dfnahmen ergreifen.<\/p>\n<h4>6. Darf mein Arbeitgeber mich nach Hause schicken,&#8230;<\/h4>\n<section>\n<ul>\n<li>\n<section>\n<h4>a) &#8230;weil er meint, dass ich krank bin?<\/h4>\n<p>Hat der Arbeitgeber begr\u00fcndete Anhaltspunkte, anzunehmen, dass der Besch\u00e4ftigte an Corona erkrankt ist, darf er zum Schutz des Betroffenen und der restlichen Belegschaft diesen zur Genesung nach Hause schicken. In diesem Fall kann er nat\u00fcrlich keine Arbeit von Zuhause aus verlangen. Bei Arbeitsunf\u00e4higkeit besteht insoweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (\u00a7 3 EFZG).<\/p>\n<\/section>\n<\/li>\n<li>\n<section>\n<h4>b) &#8230;weil er vage vermutet, dass ich krank sein k\u00f6nnte?<\/h4>\n<p>Bei Freistellung von der Arbeit aufgrund blo\u00dfer vager Vermutung des Arbeitgebers, der\/die Besch\u00e4ftigte k\u00f6nnte erkranken, befindet sich der Arbeitgeber aufgrund Arbeitsf\u00e4higkeit und Arbeitswilligkeit der\/des Besch\u00e4ftigten im Annahmeverzug und schuldet weiterhin Gehalt gem\u00e4\u00df \u00a7 615 BGB.<\/p>\n<\/section>\n<\/li>\n<li>\n<section>\n<h4>c) &#8230;weil er will, dass ich vorsichtshalber von Zuhause aus arbeite?<\/h4>\n<p>Der Arbeitgeber hat kein Recht, \u00fcber den privaten Wohnraum seiner Besch\u00e4ftigten zu verf\u00fcgen. Er kann also nicht einseitig Arbeit von zu Hause aus anordnen, sondern es bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In der augenblicklichen Situation und um Ansteckungen zu vermeiden, kann es aber sinnvoll sein, sich \u00fcber die M\u00f6glichkeiten der Homeoffice-Arbeit grunds\u00e4tzlich und vermehrt zu verst\u00e4ndigen.<\/p>\n<\/section>\n<\/li>\n<\/ul>\n<\/section>\n<h4>7. Was ist, wenn unser Hauptgesch\u00e4ftspartner beispielsweise in China sitzt und unser Betrieb massiv unter den Auswirkungen des Corona-Virus leidet. Mein Chef will den Betrieb vor\u00fcbergehend schlie\u00dfen und die Belegschaft in den Urlaub\/nach Hause schicken. Darf er das?<\/h4>\n<p>Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsf\u00e4lle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausf\u00e4llen kommt, k\u00f6nnen betroffene Besch\u00e4ftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Voraussetzung f\u00fcr den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die \u00fcblichen Arbeitszeiten vor\u00fcbergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzma\u00dfnahmen daf\u00fcr sorgen, dass der Betrieb vorr\u00fcbergehend geschlossen wird. Ohne Kurzarbeitergeld einfach nach Hause schicken kann der Arbeitgeber seine Besch\u00e4ftigten nicht ohne weiteres. Eine \u201eZwangsfreistellung\u201c gegen den Willen der Besch\u00e4ftigten ist grunds\u00e4tzlich nicht zul\u00e4ssig, denn der\/die Arbeitnehmer\/in hat aufgrund des Arbeitsvertrages einen Anspruch auf Besch\u00e4ftigung (\u00a7\u00a7 611, 611a BGB). Vielmehr tr\u00e4gt der Arbeitgeber das sog. Wirtschaftsrisiko in Form unrentabler Besch\u00e4ftigung (\u00a7 615 S. 3 BGB). Gleiches gilt f\u00fcr seitens des Arbeitgebers zwangsweise angeordneten Abbau von \u00dcberstunden. Die durch die Corona bedingten Auftragsschwankungen betroffenen Arbeitgeber sind auch nicht ohne weiteres dazu berechtigt, Arbeitszeitkonten mit Minusstunden zu belasten. Anders w\u00e4re es, wenn der bzw. die Besch\u00e4ftigte selbst entscheiden kann, dass er oder sie weniger arbeitet, als es die Arbeitszeitregelung vorsieht. Denkbar sind allerdings tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen, die die Nutzung von Arbeitszeitkonten zur \u00dcberbr\u00fcckung von Auftragsschwankungen vorsehen. Entschlie\u00dft sich der Arbeitgeber aus freien St\u00fccken bei blo\u00dfem vagen Corona-Verdacht oder reiner Sorge davor, den Betrieb vor\u00fcbergehend zu schlie\u00dfen, kann er dies nat\u00fcrlich tun. Er muss dann aber auch in diesem Fall das Entgelt weiterzahlen (\u00a7 615 BGB) und darf ohne ausdr\u00fcckliche Vereinbarung auch hier nicht auf die Stundenkonten der Besch\u00e4ftigten zur\u00fcckgreifen.<\/p>\n<h4>8. Mein Betrieb wurde von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unter Quarant\u00e4ne gestellt und zur Schlie\u00dfung aufgefordert. Bekomme ich weiterhin meinen Lohn, auch wenn ich selbst nicht erkrankt bin?<\/h4>\n<p>Ja. Grunds\u00e4tzlich tragen die Arbeitgeber auch bei den unerwarteten und von ihnen unverschuldeten Betriebsst\u00f6rungen, zu denen auch die extern angeordnete Schlie\u00dfung des Betriebes geh\u00f6rt, das Risiko und damit auch die Lohnkosten (\u00a7 615 BGB). Davon losgel\u00f6st regelt das Infektionsschutzgesetz einen Anspruch gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auf so genannte Verdienstausf\u00e4llentsch\u00e4digung f\u00fcr jene Arbeitnehmer, die als \u201eAusscheider, Ansteckungsverd\u00e4chtiger, Krankheitsverd\u00e4chtiger oder als sonstiger Tr\u00e4ger von Krankheitserregern\u201c von der Beh\u00f6rde mit einem beruflichen T\u00e4tigkeitsverbot belegt wurden, (\u00a7 56 Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Entsch\u00e4digung in H\u00f6he des Verdienstausfalls (in den ersten sechs Wochen) wird vom Arbeitgeber ausgezahlt, \u00a7 56 Abs.5 IfSG. Der Arbeitgeber hat gegen die Beh\u00f6rde dann einen Erstattungsanspruch hinsichtlich des gezahlten Verdienstausfalls. Damit aber Besch\u00e4ftigte m\u00f6glichst l\u00fcckenlos ihr Geld erhalten, ist der Arbeitgeber insoweit verpflichtet, mit der Entsch\u00e4digungszahlung in Vorleistung zu gehen \u2013 allerdings nur f\u00fcr die Dauer von h\u00f6chstens sechs Wochen, danach zahlt die Beh\u00f6rde die Entsch\u00e4digung direkt an die Besch\u00e4ftigten aus. Falls der Arbeitgeber nicht in Vorleistung geht, zum Beispiel, weil er sich weigert, k\u00f6nnen sich Besch\u00e4ftigte mit ihrem Ent-sch\u00e4digungsanspruch direkt an das Landesamt\/die Landesbeh\u00f6rde wenden. Sollten Besch\u00e4ftigte im Laufe der Quarant\u00e4ne tats\u00e4chlich erkranken, erhalten sie Entgeltfortzahlung bei Krankheit und anschlie\u00dfend (nach 6 Wochen) Krankengeld von der Krankenkasse.<\/p>\n<h4>9. Und was passiert mit meiner Arbeit und meinem Lohn, wenn ich pers\u00f6nlich unter Quarant\u00e4ne stehe ohne bereits selbst erkrankt zu sein \u2013 etwa weil ich Kontakt zu Corona-Infizierten hatte?<\/h4>\n<p>Personen, die unter amtlich angeordneter Quarant\u00e4ne stehen oder dem sogenannten beruflichen Besch\u00e4ftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegen, sind von ihrer Arbeitsverpflichtung befreit.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich schuldet der Arbeitgeber seinen Besch\u00e4ftigten weiterhin die Verg\u00fctung, wenn sie f\u00fcr eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig nicht erhebliche Zeit durch einen in der eigenen Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden an der Dienstleistung gehindert ist (\u00a7 616 S. 1 BGB). Die Rechtsprechung geht hier von einem Zeitraum bis zu von sechs Wochen aus (BGH v. 30.11.1978, III ZR 43\/77). Diese Lohnfortzahlungspflicht nach \u00a7 616 BGB des Arbeitgebers kann aber durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder reduziert werden. Zudem ist umstritten, ob der pers\u00f6nlicher Verhinderungsgrund auch dann greift, wenn der Grund f\u00fcr die Verhinderung eine Epidemie und damit ein au\u00dferhalb der pers\u00f6nlichen Sph\u00e4re der\/des Arbeitnehmers\/Arbeitnehmerin liegendes Ereignis ist, das mehrere Personen betrifft. Besteht kein Anspruch auf Verg\u00fctungszahlung gegen\u00fcber dem Arbeitgeber, greift aber der Entsch\u00e4digungsanspruch gegen\u00fcber dem Staat nach \u00a7 56 Abs. 1 IfSG. wie in der letzten Frage beschrieben \u2013 der Arbeitgeber tritt hier in Vorleistung, kann aber die Erstattung der Entsch\u00e4digung bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde beantragen. Zudem gilt auch hier: Besch\u00e4ftigte, die selbst an Corona erkranken und dadurch arbeitsunf\u00e4hig sind, erhalten nach den \u201enormalen\u201c Regeln die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG).<\/p>\n<h4>10. Wie steht es um meine Arbeit und meinen Lohn, wenn aufgrund des Corona-Virus der Kindergarten oder die Schule meines Kindes geschlossen hat? Kann ich dann zu Hause bleiben und bekomme ich weiterhin mein Geld?<\/h4>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sind Besch\u00e4ftigte verpflichtet, Anstrengungen zu unternehmen, um das Kind anderweitig betreuen zu lassen. Gerade bei kleinen Kindern ist das aber bekanntlich kein Selbstl\u00e4ufer. Hier sollten Sie schnellstm\u00f6glich ein Gespr\u00e4ch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und gemeinsam \u00fcberlegen, ob etwa Arbeit von zu Hause aus in Frage kommen kann.<\/p>\n<p>Erkrankt das Kind, gelten die allgemeinen Regeln: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben dann das Recht, entsprechend der einschl\u00e4gigen sozialrechtlichen Regelungen eine Freistellung aufgrund der Erkrankung des Kindes in Anspruch zu nehmen. Gesetzlich vorgesehen sind insoweit bis zu zehn Tage pro Kind und Elternteil, bei Alleinerziehenden also 20 Tage (\u00a7 45 SGB V). Ist das Kind dagegen gesund, die Kita aber zum Beispiel wegen Corona-Gefahr geschlossen und die Besch\u00e4ftigten haben keine M\u00f6glichkeit, das Kind anderweitig unterzubringen, liegt aufgrund in diesem Fall &#8211; jedenfalls bei kleineren Kindern &#8211; bestehender elterlicher Sorgepflichten (\u00a7 1626 Abs. 1 BGB)\u00a0 eine unverschuldete pers\u00f6nliche Verhinderung im Sinne von \u00a7 616 BGB vor. Dies l\u00f6st dann f\u00fcr einen k\u00fcrzeren Zeitraum (wenige Tage) einen Anspruch des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin auf bezahlte Freistellung aus. Allerdings ist zu pr\u00fcfen, ob \u00a7 616 BGB nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde.<\/p>\n<h4>11. Welche Vorsorgema\u00dfnahmen muss mein Arbeitgeber ergreifen, um mich vor Corona zu sch\u00fctzen? Welche M\u00f6glichkeiten haben Betriebsr\u00e4te diesbez\u00fcglich?<\/h4>\n<p>Der Arbeitgeber hat gegen\u00fcber seinen Besch\u00e4ftigten eine arbeitsvertragliche Schutz- und F\u00fcrsorgepflicht. Deshalb muss er daf\u00fcr sorgen, dass Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren im Betrieb so gering wie m\u00f6glich bleiben. Je nach Art des Betriebes \u2013 etwa in einem Betrieb mit viel Kundenkontakt \u2013 kann aus der Schutzpflicht zu einer konkreten Verpflichtung, zum Beispiel Desinfektionsmittel zur Verf\u00fcgung zu stellen, folgen. Zudem sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Besch\u00e4ftigten in Bezug auf die einzuhaltenden Hygienema\u00dfnahmen und Schutzvorkehrungen zu unterweisen. Das bedeutet, dass den Besch\u00e4ftigten erkl\u00e4rt werden muss, wie sie Ansteckungsrisiken minimieren. Sie k\u00f6nnen z.B. zum regelm\u00e4\u00dfigen H\u00e4nde waschen angehalten werden.<\/p>\n<p>Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat oder Personalrat, sind solche Hygieneanweisungen seitens des Arbeitgebers, die in aller Regel Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Betrieb ber\u00fchren, nach \u00a7 87 Nr.1 und Nr. 7 BetrVG und \u00a7 75 Abs. 3 Nr. 11 und 15 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Der jeweiligen Interessenvertretung ist daher zu empfehlen, sehr schnell gemeinsam mit dem Arbeitsschutzausschuss nach \u00a7 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die Gef\u00e4hrdungslage im Betrieb zu beraten. Die gemeinsame Sitzung sollte dazu genutzt werden, um die Reihenfolge und Arbeitsteilung zu Gef\u00e4hrdungsbeurteilung, Unterweisung, Betriebsanweisung, genereller Information und m\u00f6glichen Ma\u00dfnahmen (pers\u00f6nliche Schutzausr\u00fcstungen) z\u00fcgig in Gang zu setzen. Auch die Biostoffverordnung gibt \u00a0Handlungsspielr\u00e4ume f\u00fcr die Interessenvertretungen.<\/p>\n<h4>12. Welche Berufsgruppen sind betroffen?<\/h4>\n<p>Die aktuelle Risikobewertung f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung in Deutschland kann beim <a href=\"https:\/\/www.rki.de\/DE\/Home\/homepage_node.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Robert Koch-Institut<\/a>\u00a0eingesehen werden. Berufsbedingte Kontakte mit Corona k\u00f6nnen u.a. bei Kontakt mit infizierten Patienten in der Arztpraxis, im Krankenhaus oder beim Transport von infizierten Patienten stattfinden. Weiterhin kann ein berufsbedingter Kontakt in Laboratorien, wo Verdachtserreger untersucht werden, aber auch in der Gastronomie und anderswo erfolgen. Aus Sicht des Arbeitsschutzes ist der Umgang mit Corona und damit infizierten Personen im Gesundheitsbereich durch die vorhandenen Bestimmungen geregelt. F\u00fcr Besch\u00e4ftigte, die durch ihre berufliche T\u00e4tigkeit mit Infektionserregern in Kontakt kommen k\u00f6nnen, gilt u.a. die BioStoffV, deren Arbeitsschutzbestimmungen in den Technischen Regeln f\u00fcr Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) bran-chen- und themenspezifisch konkretisiert werden. <a href=\"https:\/\/www.baua.de\/DE\/Angebote\/Aktuelles\/Meldungen\/2020\/2020-02-19-Coronavirus.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Weitere Infos<\/a><\/p>\n<div>\n<h4>Wo finde ich Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung?<\/h4>\n<p>Der Koordinierungskreis f\u00fcr Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV hat Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung aktualisiert und fortgeschrieben. Dieses Faltblatt informiert, was in den Betrieben festzulegen und zu veranlassen ist, wenn sich ein Krankheitserreger weltweit verbreitet. Das Faltblatt wird gemeinsam von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, dem Verband Deutscher Betriebs- und Werks\u00e4rzte (VDBW) und dem Verband f\u00fcr Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit (VDSI) herausgegeben. <a href=\"https:\/\/publikationen.dguv.de\/praevention\/allgemeine-informationen\/2054\/10-tipps-zur-betrieblichen-pandemieplanung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Mehr Infos<\/a><\/p>\n<\/div>\n<h4>13. Wo finde ich weitergehende Hinweise?<\/h4>\n<p><a href=\"https:\/\/www.baua.de\/DE\/Angebote\/Aktuelles\/Meldungen\/2020\/2020-02-19-Coronavirus.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Bei der Bundesanstalt f\u00fcr Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/nCoV.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Beim Robert Koch-Institut<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.dguv.de\/de\/praevention\/themen-a-z\/biologisch\/neuartiges-coronavirus-2019-ncov\/index.jsp\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung<\/a><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/section>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Coronavirus bestimmt momentan die Schlagzeilen, auch in Deutschland werden mittlerweile F\u00e4lle gemeldet. Zum Gl\u00fcck verl\u00e4uft die Krankheit f\u00fcr 80 Prozent\u00a0der Betroffenen mild. Trotzdem ist\u00a0Vorsicht geboten, auch um niemanden aus den &hellip; <a href=\"https:\/\/www.workerwheels.de\/wwcms\/2020\/03\/14\/corona-und-die-arbeitswelt\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201eCorona und die Arbeitswelt\u201c <\/span>weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1,25],"tags":[],"class_list":["post-8205","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemein","category-oeffentliches"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.workerwheels.de\/wwcms\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8205","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.workerwheels.de\/wwcms\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.workerwheels.de\/wwcms\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.workerwheels.de\/wwcms\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.workerwheels.de\/wwcms\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8205"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.workerwheels.de\/wwcms\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8205\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8206,"href":"https:\/\/www.workerwheels.de\/wwcms\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8205\/revisions\/8206"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.workerwheels.de\/wwcms\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8205"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.workerwheels.de\/wwcms\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8205"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.workerwheels.de\/wwcms\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8205"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}