Kategorie: News und Allgemeines rund ums Motorrad, Auto und Verkehr
Hier stehen alle Neuigkeiten, die Motorrad fahren, Auto fahren und den Straßenverkehr betreffen.
Motorradbauer Kawasaki stimmt auf die Motorradsaison 2019 ein
Ausblick auf die Neuheiten für die Motorradsaison 2019. Kawa-Fans aufgepasst: Der Motorradbauer Kawasaki lädt am 08. September 2018 zum Septemberfest bei seinen Vertragshändlern ein. Bei lockerer Atmosphäre soll die alte Saison aus- und die neue eingeläutet werden. Dazu gibt’s einen Ausblick auf das Modelljahr 2019. Neben einigen dann bereits vorgestellten neuen Modellen können sich die Biker über weitere Neuheiten informieren. Außerdem stehen junge Gebrauchte aus 2018 bei den teilnehmenden Händlern bereit, viele davon sogar inklusive Garantieverlängerung auf insgesamt vier Jahre, wie Kawasaki mitteilt. Groß-Gerau – Kawasaki gibt beim Septemberfest einen Ausblick auf die Neuheiten für 2019. Außerdem bieten die teilnehmenden Händler junge Gebrauchte an.
Blaue Mautsäulen blitzen nicht!
Quelle: ADAC
Blaue Mautsäulen sorgen derzeit für Verwirrung auf Deutschlands Straßen. Eigentlich kontrollieren die 4 Meter hohen Säulen, ob Lastwagen ihre Maut bezahlt haben. Aus Angst vor Blitzern bremsen aber viele Autofahrer abrupt. Die Folge: unzählige gefährliche Situationen und Beinahe-Crashs sowie mehrere Auffahrunfälle.
Stellt euch vor, ihr fahrt mit 100 km/h gemütlich über eine Landstraße. Aus dem Nichts bremst euer Vordermann auf 50 km/h ab – zum Glück seid ihr nicht abgelenkt, habt Abstand gehalten und könnt rechtzeitig bremsen. Solche Szenen haben sich in den letzten Tagen bundesweit gehäuft, davon zeugen viele Kommentare, die uns via Social Media erreicht haben. Und nicht immer konnten Fahrer rechtzeitig bremsen. In der Region um Würzburg kam es nach Informationen der Polizei zu mehreren Auffahrunfällen.
Seit 1. Juli 2018 müssen Fahrer von Lastwagen über 7,5 Tonnen nicht nur auf Autobahnen, sondern auch auf Bundesstraßen Maut zahlen. Kontrolliert wird dies durch 4 Meter hohe Säulen in Blau, die vollautomatisch arbeiten. Der aktuelle Mautbetreiber Toll Collect gibt dazu an: „Die Säulen sind farblich so gestaltet, dass eine Verwechslung mit Geschwindigkeitskontrollen ausgeschlossen ist.“ Das ist nach den negativen Erfahrungen der letzten Tage ganz offensichtlich nicht der Fall – auch wenn sich die Blitzer und die doppelt so hohen Mautsäulen von der Größe her deutlich unterscheiden.
Blaue Blitzer erhöhen Verwechslungsgefahr
Zahlreiche Autofahrer fühlten sich vom ungewohnten Anblick der Mautsäulen offensichtlich an Blitzer erinnert, bremsten scharf und verursachten Auffahrunfälle. Insgesamt 600 der blauen Säulen sind seit dem 1. Juli in Betrieb. Die Mautsäulen erfassen via Kamera drei Ansichten des Lkw, im Anschluss findet ein vollautomatischer Abgleich zwischen Fahrzeuggerät und Kontrollsäule statt. Pkw werden von den Mautsäulen nicht erfasst. Hinweisschilder vor den Mautsäulen hat Toll Collect nicht vorgesehen.
Im Internet sind die „Blauen Blitzer“ bereits ein heiß diskutiertes Thema. So wird beispielsweise behauptet, dass die Betreiber demnächst die Mautsäulen zu Hightech-Blitzern umfunktionieren wollen. Diese Vermutungen gehören aber ins Reich der Verschwörungstheorien. Wesentlich realistischer sind Berichte, die uns über Facebook erreicht haben. Darin weisen User darauf hin, dass es tatsächlich blaue Blitzer gibt. Entsprechende Fotos gibt es aus Emden und Ostfriesland. Die Verwechslungsgefahr ist also größer, als der Betreiber Toll Collect versichert.
Hoverboard
Hoverboard
Hoverboards machen Spaß und sind bei Kindern und Jugendlichen sehr beliebt. Für Eltern stellen sich aber Fragen: wo darf man mit diesen Fahrzeugen fahren, muss das Hoverboard versichert werden, wer zahlt Schäden, die beim Betrieb eines Hoverboards entstehen. ADAC Juristen klären auf.
Das sollten Sie über das Fahren mit einem Hoverboard wissen
Was ist eigentlich ein Elektro-Board (auch „Hoverboard“ oder „Hyper Board“ genannt)? Diese selbststabilisierenden zweirädrigen Fahrzeuge bestehen aus einer Trittfläche und zwei seitlich neben den Füßen angebrachten Rädern. Die Steuerung erfolgt durch Gewichtsverlagerung.
Das Fahrzeug ist mit seiner integrierten elektronischen Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik mit einem „Segway“ vergleichbar. Die Mobilitätshilfeverordnung, die den gesetzlichen Rahmen für die „Segways“ vorgibt, gilt jedoch nicht für diese Boards.
• Wo dürfen Hoverboards gefahren werden?
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der StVZO und FZV, sofern die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt. Da diese Fahrzeuge konstruktionsbedingt die Zulassungsvorschriften über Sitz, Lenkung, Bremsen, Beleuchtung, Spiegel etc. nicht erfüllen können, dürfen diese Boards daher nur im abgegrenzten nichtöffentlichen Verkehr bewegt werden. Ansonsten droht eine Geldbuße und 1 Punkt.
• Muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden?
Die angebotenen Elektro-Boards haben eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h und müssen pflichtversichert werden. Eine solche Versicherung wird jedoch nicht angeboten.
Wer dennoch im öffentlichen Verkehr fährt macht sich strafbar nach § 6 PflVersG!
• Braucht man eine Fahrerlaubnis?
Das Führen eines Hoverboards setzt außerdem eine Fahrerlaubnis voraus. Da dem Gesetzgeber diese Boards bei der Definition der Fahrerlaubnisklassen nicht bekannt waren, ist es schwierig, die konkrete Fahrerlaubnisklasse zu bestimmen. Die Boards könnten nach dem Gesetzeswortlaut sowohl unter die Kraftrad-Klassen AM, A1, A2, A, aber auch unter die Pkw-Klasse B fallen.
Wer ohne die erforderliche Fahrerlaubnisklasse und trotz Verbotes, die Boards im öffentlichen Straßenraum zu benutzen, damit fährt, begeht zusätzlich eine Straftat nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis).
• Zahlt die private Haftpflichtversicherung?
Schäden, die beim Betrieb des Elektro-Boards verursacht werden, sind nicht von der privaten Haftpflichtversicherung erfasst. Sach- oder Personenschäden muss der Fahrer daher aus eigener Tasche erstatten.
Segway – was muss man dazu wissen?
Fahrzeuge mit elektronischem Antrieb, wie beispielsweise Segways, sind aus dem Stadtbild vieler Städte nicht mehr wegzudecken. Gerade Touristengruppen nutzen Segways um Städte zu erkunden. Aber was ist dabei zu beachten?
Fahrzeuge mit elektronischem Antrieb, wie beispielsweise die der Marke Segway, sind in vielen Städten anzutreffen. Gesetzliche Regelungen finden sich in der Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr, kurz MobHV. Aber auch die Fahrerlaubnisverordnung und die Fahrzeugzulassungsverordnung wurden an diese neuen Möglichkeiten der Mobilität angepasst.
Nach § 1 MobHV handelt sich es sich bei elektronischen Mobilitätshilfen um Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h und einer erlaubten Gesamtbreite von 70 cm. Die Kraftfahrzeuge müssen gewisse Anforderungen u.a. hinsichtlich der Bremsen (Verzögerungseinrichtung), der Beleuchtung und der Schalleinrichtungen erfüllen. All das und vieles mehr ist in der MobHV geregelt.
Das sollten Sie beachten
- Die Fahrzeuge benötigen ein gültiges Versicherungskennzeichen.
- Das Mindestalter beträgt 15 Jahre.
- Eine Berechtigung zum Führen eines Mofas ist erforderlich.
Wichtig
Auch wer vor dem 1.4.1965 geboren wurde, benötigt eine Mofa-Prüfbescheinigung.
Diese Verkehrsregeln sollten Sie kennen
- Innerorts und Außerorts müssen Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Nur wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden.
- Außerorts gilt jedoch folgende Besonderheit: Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind tabu. Es dürfen nur Wege und Fahrbahnen untergeordneter Bedeutung benutzt werden.
- Außerdem ist ein striktes Rechtsfahrgebot einzuhalten. Außer in Fahrradstraßen müssen alle Fahrer elektronischer Mobilitätshilfen grundsätzlich einzeln hintereinander fahren.
- Auf anderen Verkehrsflächen als Fahrbahnen muss außerdem die Geschwindigkeit angepasst werden. Fußgänger habe auf diesen Flächen Vorrang und dürfen nicht gefährdet oder behindert werden.
Ausnahmegenehmigungen
Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen für das Fahren mit diesen elektronischen Mobilitätshilfen zulassen. Daher sind beispielsweise Segway-Touren durch Fußgängerzonen denkbar.
e-Fortbewegungsmittel erobern den Asphalt
Lärm, Luftverschmutzung und Staus müssen nicht sein. Immer mehr Menschen setzen auf Elektromobilität. Pedelecs sind schon länger ein vertrauter Anblick im Stadtbild. Doch auch Elektromotor-basierte Roller, Segways, Einräder und Co. tummeln sich nun immer mehr auf Straßen und Gehwegen. Aber nicht jedes e-Fortbewegungsmittel darf überall fahren. Wir erklären, was wo erlaubt ist.
- e-Bike
- Pedelec
- e-Lastenrad
- e-Roller
- Segway
e-Bike
e-Bikes, die ohne Tretunterstützung fahren, sind zweirädrige (Klein-) Krafträder. Je nachdem wie schnell sie sind, werden sie als Mofa oder Kleinkraftrad eingeordnet.
- e-Bikes bis 20 km/h sind von der Helmpflicht für Krafträder befreit. Der Fahrer benötigt mindestens eine Mofaprüfbescheinigung, wenn er nach dem 31. März 1965 geboren wurde und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist. Ein Versicherungskennzeichen ist Pflicht. Radwege dürfen nur befahren werden, wenn es durch ein Zusatzzeichen „e-Bike frei“ gestattet ist; Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen stets befahren werden.
- e-Bikes bis 25 km/h sind Mofas, bei denen eine Helmpflicht besteht. Im Übrigen gilt das zuvor Dargestellte.
- e-Bikes bis 45 km/h entsprechen einem Kleinkraftrad und dürfen nur mit einer Fahrerlaubnis der Klasse AM gefahren werden. Auch hier gilt die Helmpflicht; Radwege sind tabu.
- e-Bikes über 45 km/h sind kaum am Markt vertreten und gelten – je nach Leistung – als Leichtkrafträder der Führerscheinklasse A1 oder als Motorräder der Klasse A. Diese Fahrzeuge sind steuer-, zulassungs- und versicherungspflichtig.
Mit dem 2017 neu eingeführten Zusatzzeichen (Nr. 1046-13: „einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet.“), das ein stilisiertes Fahrrad mit Ladekabel zeigt, können innerorts Radwege auch für e-Bikes bis 25 km/h freigegeben werden. Sonst dürfen Radwege nur außerhalb geschlossener Ortschaften benutzt werden. Wer mit seinem schnellen e-Bike den Radweg benutzt, riskiert eine Geldbuße.
Pedelec
Pedelecs fallen wie e-Bikes unter den Überbegriff Elektrofahrrad. Unterschied zum e-Bike: Es kombiniert Muskelkraft mit maschinellem Antrieb. Beim Pedale treten wird der Fahrer durch einen Elektromotor unterstützt, der sich beim Erreichen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit abschaltet.
- Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind diese Pedelecs (bis maximal 250 Watt und einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h) den Fahrrädern gleichgestellt. Auf Radwegen sind sie also erlaubt. Dafür ist weder ein Versicherungskennzeichen noch ein Helm nötig.
- Schnelle Pedelecs bis zu 45 km/h gelten – je nach Leistung – als Kleinkrafträder für die minimal der Führerschein AM erforderlich ist. Diese Fahrzeuge sind steuer-, zulassungs- und versicherungspflichtig. Für sie besteht zudem eine Helmpflicht. Der Radweg ist tabu. Wer sie fahren will, muss in der Regel mindestens 16 Jahre alt sein.
e-Lastenrad
e-Lastenräder sind die idealen Transportmittel in der Stadt. Damit lassen sich Großeinkäufe, Kinder oder Haustiere befördern. Rechtlich gelten e-Cargobikes mit Tretunterstützung bis maximal 25 km/h als Fahrräder. Wer also mit einem derartigen Bike unterwegs ist, hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Radfahrer.
Mit einem e-Lastenrad darf man nur dann auf die Fahrbahn ausweichen, wenn es unzumutbar ist, auf dem (benutzungspflichtigen) Radweg zu fahren – zum Beispiel, wenn dieser nicht breit genug ist. e-Cargobikes, die schneller als 25 km/h sind, gelten als Kraftfahrzeug und müssen ähnlich wie schnelle Pedelecs oder e-Bikes entsprechend zugelassen sein.
e-Roller
Auf dem Markt gibt es e-Roller fürs Gelände oder die Straße, mit oder ohne Sitz sowie mit unterschiedlicher Leistung und Höchstgeschwindigkeiten. Cityroller, Geländeroller oder Tretroller – die Auswahl ist groß. Doch Vorsicht: Viele elektrische Tretroller sind aktuell nicht für den Straßenverkehr zugelassen. Generell gilt: Je nach Bauart, Betriebsform und Leistung können diese Fahrzeuge der Fahrzeugkategorie Fahrrad mit Hilfsmotor (Höchstgeschwindigkeit 25 km/h mit Tretunterstützung), Leichtmofa oder Kleinkraftrad (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h) zugeordnet werden.
Für Elektroroller, die als Leichtmofa und Fahrrad mit Hilfsmotor (maximal 25 km/h) genehmigt sind, müssen Nutzer, die nach dem 31. März 1965 geboren wurden, mindestens 15 Jahre alt sein und die Mofa-Prüfbescheinigung nachweisen. Wird der Roller als Kleinkraftrad mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h zugelassen, ist mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse AM erforderlich. Ob man Personen mitnehmen darf, geht aus den Fahrzeugpapieren hervor. Für Elektroroller, die nicht schneller als 20 km/h fahren können, besteht keine Helmpflicht.
Segway
Segways sind Transportmittel mit zwei Rädern, einer Plattform und einer Haltestange. Sie werden durch leichte Schwerpunktverlagerungen gesteuert. Segways müssen als Mobilitätshilfen zugelassen sein und bestimmte Auflagen erfüllen, z.B. hinsichtlich Bremsen, Beleuchtung und Kennzeichen. Sie eignen sich besonders für Fahrten in der Stadt, um schnell von A nach B zu kommen. Segway-Fahrer müssen – wenn vorhanden – Radwege nutzen, ansonsten die Fahrbahn. Für Segway-Touren können die Kommunen Ausnahmen erlauben, etwa für eine Fahrt durch die Fußgängerzone im Rahmen einer Stadtbesichtigung. Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Voraussetzung für die Fahrer: Mindestalter 15 Jahre und eine Mofaprüfbescheinigung.
Hier finden Sie ausführlichere Informationen zu Segways im Straßenverkehr.
Was ist mit Hoverboards, Einrädern und Co?
Auf Straßen und Gehwegen tummeln sich immer mehr elektrische Trendfahrzeuge. Dazu zählen Hoverboards (sie haben im Gegensatz zum Segway keine Haltestange), Einräder (mit und ohne Sitz), Longboards (Skateboards mit Elektroantrieb) und viele andere. Viele von ihnen sind praktisch, weil man sie problemlos unter den Arm nehmen oder im Rucksack transportieren kann. Auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen sind sie aber fast alle nicht gestattet, da ihnen die Zulassung fehlt. Man darf damit nur auf einem abgeschlossenen Privatgelände fahren.
Gesetzeslage
Das Fahren mit den meisten elektrischen Trendfahrzeugen ist im öffentlichen Straßenverkehr bisher nicht erlaubt. Bei vielen von ihnen ist nicht klar, in welche Fahrzeugklasse sie fallen und ob diese letztlich zugelassen werden müssen. Um auf die Straße zu dürfen, brauchen alle Fahrzeuge, die schneller als 6 km/h sind, eine entsprechende Zulassung. Bei den meisten scheitert es bereits an der nötigen Sicherheitsausstattung gemäß der StVZO – sprich Rücklichter, Schutzbleche, Klingel und Reflektoren. Sollten Sie dennoch damit auf der Straße fahren, haften Sie mit Ihrem Privatvermögen für Schäden bei Unfällen. Das gilt auch für den Gehweg, denn auch er ist Teil des öffentlichen Straßenverkehrs.
Typische Mängel an Motorrädern
Darauf schauen Prüforganisationen
Verschleißbedingte Mängel wie beispielsweise defekte Bremsbeläge, ausgeschlagene Lager oder verschlissene Kettenräder stehen nicht unbedingt im Vordergrund. Die Prüforganisationen achten auf Mängel, die durch Unwissenheit bei Wartung und Umbauarbeiten praktisch ins Motorrad eingebaut werden.
Minderwertige Bremsbeläge
Da Prüfer Motorräder im Rahmen der Hauptuntersuchung auch Probe fahren müssen, haben sie ein Gefühl, welcher Fahrzeugtyp wie bremst. Es fällt daher sehr schnell auf, wenn sich ein Fahrzeug bei der Bremsprobe ungewohnt verhält. Ursache hierfür sind oft, vom normalen Verschleiß einmal abgesehen, Bremsbeläge aus dem Zubehörhandel. Manche werden ohne KBA-Nummer und daher sehr günstig verkauft, haben aber oft die vorgeschriebenen Tests nicht durchlaufen oder nicht bestanden. Das Benutzen derartiger Bremsbeläge kann bis zum Totalausfall der Bremsanlage führen. Natürlich sind nicht alle Bremsbeläge aus dem Zubehörhandel minderwertig: Aber ein Laie kann gute Ware kaum von Murks unterscheiden.
Lichtanlage: Blinker und Scheinwerfer
Seit einiger Zeit ist der Trend zu Miniblinkern und Zusatzscheinwerfern zu beobachten. Dabei sollte immer geprüft werden, ob in den Gläsern das EG-Prüfzeichen (ein E, gefolgt von einer Ziffer zwischen 1 und 16 und einer zusätzlichen Zahlenkolonne) vorhanden ist: Dieses EG-Prüfzeichen dokumentiert, dass Blinker oder Scheinwerfer typgeprüft sind und daher die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Alle lichttechnischen Einrichtungen mit Typprüfung dürfen am Fahrzeug ohne zusätzliche Anbauabnahme montiert werden. Der Anbau muss allerdings den gesetzlichen Bestimmungen (StVZO bzw. EG-Vorschriften) entsprechen. Wer sein Fahrzeug gerne lichttechnisch umgestalten möchte, sollte sich die entsprechenden Passagen in den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO und der EG-Verordnungen gründlich durchlesen.
Reifengröße, -bauart und Profiltiefe
Motorradreifen sind in ihrer Gesamtheit als das Sicherheitsinstrument Nummer eins des Motorrades zu betrachten. Neben dem, was der Fachmann als Grip bezeichnet, haben Motorradreifen auch andere Aufgaben zu erfüllen. Reifen werden von den Konstrukteuren im Federmassesystem Motorrad ganz bewusst als Dämpfungsglied eingesetzt. Damit sind sie entscheidend dafür verantwortlich, wie komfortabel ein Cruiser oder wie hart ein Supersportler reagiert. Wichtig ist deshalb, dass die in der Zulassungsbescheinigung vorgeschriebene Reifengröße und vor allen auch die festgeschriebene Reifen-Bauart tatsächlich am Fahrzeug montiert ist. Über die Bedeutung der Buchstabenkürzel und Zahlenschlüssel der Reifen informieren entsprechende Broschüren beim Reifenhändler, die Internetseiten der Marken oder hier.
Weil nicht jeder Motorradfahrer mit einem Profiltiefenmesser ausgerüstet ist, haben die Reifenhersteller den sogenannten TWI (Kürzel fürs englische Wort Tread Ware Indicator) eingeführt. Dieser besteht aus einer im Profilgrund einvulkanisierten Erhöhung und soll eigentlich 1,6 mm betragen. Hat der Reifen Profiltiefen von 1,6 oder weniger, bildet der TWI eine Ebene mit dem Profilblock: Es sieht aus, als ob die Profilrille unterbrochen wäre.
Manche Reifenhersteller schreiben auf die Seitenwände ihrer Produkte explizit TWI: Von hier aus eine Verlängerung auf das Profil des Reifens gedacht und die Markierung ist gefunden. Andere Reifenhersteller benutzen ein Dreiecksymbol oder wie Michelin das berühmte Michelin-Männchen.
Die BMW Motorrad Days in Garmisch-Partenkirchen vom 6. – 8. Juli 2018
Action & Shows. Bei hochsommerlichen Temperaturen geht es auf der Event-Area wieder spektakulär zu: Die BMW Motorrad Days bieten auch dieses Jahr eindrucksvolle Stunt Shows mit Stunt Fahrer Mattie Griffin und ohrenbetäubende Drift Shows mit Ritzman Motorsport. Im Original Motodrom können sich die Besucher wieder auf atemberaubende Steilwand Shows freuen.
Autobreiten in der Baustelle
Autos werden immer breiter. 70 Prozent aller neu zugelassenen Fahrzeuge sind heute breiter als zwei Meter. Zu breit für viele Baustellenspuren. Wo findet man die Autobreite im Fahrzeugschein und wie verhält man sich in der Baustelle. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Autos werden immer breiter. Ein Blick ins Jahr 1978 zeigt, dass Autos der Kompaktklasse (etwa der VW Golf) damals im Durchschnitt 1,59 Meter breit waren. Heute haben Fahrzeuge der gleichen Klasse etwa 20 Zentimeter auf 1,78 Meter zugelegt. Diese Maße spiegeln allerdings noch nicht die tatsächliche Breite der Autos wieder, da sie die Außenspiegel nicht miteinbeziehen. Rechnet man diese dazu, sind viele Autos heute breiter als 2 Meter.
Tatsächliche Autobreite steht nicht in den Papieren
Wer wissen will, wie breit sein Fahrzeug wirklich ist, dem hilft der Blick in die Fahrzeugpapiere nur bedingt weiter. Denn hier steht lediglich der Wert ohne Außenspiegel. Autofahrer sollten sich aber über die tatsächliche Breite ihres Fahrzeugs informieren und ggf. selbst nachmessen.
Autobreiten spielen in Baustellen eine wichtige Rolle
Vor allem beim Fahren in Autobahnbaustellen ist es sehr wichtig, die Breite des Fahrzeugs zu kennen. Denn in vielen Baustellen auf Deutschlands Autobahnen sind die verengten Spuren, vor allem auf der linken Seite, oft nur für Pkw bis maximal zwei Meter Breite zugelassen. Seit Jahren sind aber rund 70 Prozent der neu zugelassenen Pkw mit Außenspiegeln breiter als zwei Meter. Bereits Fahrzeuge der Kompaktklasse (wie etwa ein VW Golf) dürfen heute die engen Spuren nicht mehr befahren. Die Folge: Auf vielen Baustellenspuren dürfen nur noch Kleinwagen und Motorräder links unterwegs sein.
Eine Verengung der Fahrspur in Baustellen auf dieses Maß ist nicht mehr zeitgemäß. Breitere Behelfsfahrstreifen, die eine tatsächliche Fahrzeugbreite bis 2,1 Meter zulassen, sind daher notwendig. Viel Platz haben Autofahrer aber auch dann nicht. Wer seine Nerven schonen will, sollte sich deshalb rechts halten. Das kostet kaum Zeit: In einer fünf Kilometer langen Baustelle bringen 10 km/h mehr gerade einmal 25 Sekunden Zeitgewinn.
So kommen Sie sicher durch die Baustelle
Die zweithäufigste Unfallursache in Baustellen ist die Kollision nebeneinander fahrender Fahrzeuge. Um diese Unfallgefahr zu minimieren, empfehlen wir in Baustellen versetzt zu fahren und unnötige Überholmanöver zu vermeiden. Auch hierbei gilt: Das versetzte Fahren ist nur dann sinnvoll, wenn der linke Fahrstreifen von einer ausreichenden Anzahl von Fahrzeugen benutzt werden darf.
Staus vor Baustellen lassen sich dadurch vermeiden, dass die Zahl der Fahrstreifen auch in der Baustelle beibehalten wird. Fällt eine Spur weg, muss man sich im Reißverschlussverfahren einfädeln. Dabei gilt: so weit wie möglich bis zum Hindernis fahren und erst dann einfädeln. Das Nichtbeachten des Reißverschlussverfahrens kann mit 20 Euro Bußgeld geahndet werden. Außerdem sollten Autofahrer in Baustellen besonders aufmerksam fahren und ausreichend Abstand zum Vordermann halten.
Rückruf Suzuki GSX-R125/S125
Rahmen kann brechen
Die Schrauben zur Motorbefestigung können sich lösen und in letzter Konsequenz kann der Rahmen des Motorrads brechen und zu erheblichem Unfallrisiko führen. Der Hersteller ruft daher das Produkt zurück, stellt jedoch auch auf Nachfrage keine weiteren Informationen bereit. Die Aktion ist für den Kunden kostenlos.
Dauer: Keine Angabe