Unfall unter Einfluss von Medikamenten

Mit starken Schmerzen kommt eine Frau in die Notaufnahme eines Münchner Klinikums. Der behandelnde Arzt verabreicht der 28-jährigen einen „Schmerzcocktail“, der eine erhebliche Dosis des Medikaments Lorazepam enthielt, das unter anderem als Beruhigungsmittel eingesetzt wird. Über die Nebenwirkungen sowie die einhergehende Fahruntauglichkeit klärte sie der Mediziner allerdings nicht auf. So machte sich die junge Frau trotz Unwohlsein und der Wahrnehmung von Doppelbildern nach der Behandlung mit ihrem Auto auf den Nachhauseweg und fuhr dabei auf ein stehendes Auto ungebremst auf.

Fahrtauglichkeit nach Medikamenten selbst einschätzen

Die zum Unfallort gerufene Polizei entnahm eine Blutprobe der Fahrerin, die eine Konzentration von 7,3 Mikrogramm Lorazepam pro Liter Blut ergab. Daraufhin wurde die Frau per Strafbefehl wegen Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 2000 Euro verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihr wegen absoluter Fahruntüchtigkeit für zwölf Monate entzogen. Dagegen klagte sie.

Die Betroffene war der Ansicht, der behandelnde Arzt hätte sie darauf hinweisen müssen, dass sie bedingt durch die Einnahme des Beruhigungsmittels nicht fahrtauglich sei. Das Amtsgericht (AG) München erklärte jedoch, dass es keine Erfolgsaussichten der Klage sehe, da die Frau selbst hätte erkennen müssen, dass sie  fahruntüchtig war. Daraufhin nahm die Betroffene ihren Einspruch zurück.

AG München, Urteil vom 06.09.2017, Az.: 912 Cs 421 Js 106234/17

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