Kein erhöhtes Mitverschulden eines Motorradfahrers bei innerörtlichem Unfall mit Verletzungen der Füße bei Tragen von Turnschuhen

Kommt es innerorts zu einem Unfall zwischen einem Pkw und einem Motorrad und erleidet der Motorradfahrer Verletzungen an den Füßen, erhöht sich sein evtl. Mitverschuldensanteil nicht, wenn er statt Motorradstiefeln Turnschuhe trägt.

Das Gericht begründete dies wie folgt:

Es existiert gem. § 21 a II 1 StVO zwar eine gesetzliche Helmpflicht, aber keine darüber hinausgehende Pflicht, besondere Motorradschutzkleidung wie etwa Motorradstiefel zu tragen. Zwar ist allein deswegen eine Anspruchskürzung gem. § 9 StVG i.V.m. § 254 I BGB noch nicht ausgeschlossen. Dass festere Schuhe grundsätzlich einen besseren Schutz bieten, ist allgemein bekannt. Allerdings liegen dem Senat keine belastbaren Zahlen vor, wonach es hinsichtlich der hier maßgeblichen Zeit des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 06.11.2012 dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen hätte, dass es für Leichtkraftradfahrer innerhalb geschlossener Ortschaften erforderlich ist, Motorradstiefel zu tragen.

Allein die Tatsache, dass nach statistischen Erhebungen mehr als die Hälfte aller Motorradfahrer Schutzkleidung tragen, begründet noch nicht ein solches „allgemeines Verkehrsbewusstsein“. Die verfügbaren Statistiken (z.B.: www.bast.de*, amtliche Statistik der Bundesanstalt für Straßenwesen) sind insoweit auch nicht differenziert genug.

(OLG MÜNCHEN vom 19.05.2017, 10 U 4256/16)

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